05.02.2018 08:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau- und Immobiliennachrichten
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Dauerhaft außer Betrieb / Die Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit einer Immobilie

Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Die Grenzen der steuerlichen Absetzbarkeit einer Immobilie
Finanzverwaltung und Finanzgerichte gestehen einem Immobilienbesitzer zu, dass es im Zusammenhang mit Vermietung und Verpachtung auch Zeiten der Flaute gibt. Also Zeiten, in denen ein Gebäude nicht vermietet werden kann, obwohl die Absicht dazu besteht. Doch diese Fristen sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht allzu lange ausdehnen, wenn man das Objekt steuerlich absetzen will.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 17/16)
Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung ließ diese über zehn Jahre lang leer stehen. Das hatte durchaus nachvollziehbare Gründe, denn die gesamte Anlage befand sich in einem völlig desolaten und maroden Zustand. Der Betroffene bemühte sich zwar innerhalb der WEG um die Aufnahme gemeinsamer Sanierungsmaßnahmen, doch das scheiterte aus verschiedenen Gründen. Schließlich verweigerte der Fiskus die Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse. Das ehemals vermietete Objekt sei schlichtweg nicht mehr betriebsbereit und ein Ende dieses Zustandes auch nicht in Sicht.
Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision des Steuerzahlers gegen vorinstanzliche Urteile zurück. Die Entscheidung des Finanzgerichts, von einer fehlenden Absicht der Einkünfteerzielung auszugehen, sei nicht zu beanstanden, hieß es in der Urteilsbegründung. Trotz seiner Bemühungen habe es der Eigentümer im Endeffekt nicht geschafft, das Objekt in einen vermietbaren Zustand zu bringen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Finanzverwaltung und Finanzgerichte gestehen einem
Immobilienbesitzer zu, dass es im Zusammenhang mit Vermietung und
Verpachtung auch Zeiten der Flaute gibt. Also Zeiten, in denen ein
Gebäude nicht vermietet werden kann, obwohl die Absicht dazu besteht.
Doch diese Fristen sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS nicht allzu lange ausdehnen, wenn man das Objekt
steuerlich absetzen will.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 17/16)
Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung ließ diese über zehn Jahre
lang leer stehen. Das hatte durchaus nachvollziehbare Gründe, denn
die gesamte Anlage befand sich in einem völlig desolaten und maroden
Zustand. Der Betroffene bemühte sich zwar innerhalb der WEG um die
Aufnahme gemeinsamer Sanierungsmaßnahmen, doch das scheiterte aus
verschiedenen Gründen. Schließlich verweigerte der Fiskus die
Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse. Das
ehemals vermietete Objekt sei schlichtweg nicht mehr betriebsbereit
und ein Ende dieses Zustandes auch nicht in Sicht.
Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision
des Steuerzahlers gegen vorinstanzliche Urteile zurück. Die
Entscheidung des Finanzgerichts, von einer fehlenden Absicht der
Einkünfteerzielung auszugehen, sei nicht zu beanstanden, hieß es in
der Urteilsbegründung. Trotz seiner Bemühungen habe es der Eigentümer
im Endeffekt nicht geschafft, das Objekt in einen vermietbaren
Zustand zu bringen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Finanzverwaltung und Finanzgerichte gestehen einem
Immobilienbesitzer zu, dass es im Zusammenhang mit Vermietung und
Verpachtung auch Zeiten der Flaute gibt. Also Zeiten, in denen ein
Gebäude nicht vermietet werden kann, obwohl die Absicht dazu besteht.
Doch diese Fristen sollte man nach Auskunft des Infodienstes Recht
und Steuern der LBS nicht allzu lange ausdehnen, wenn man das Objekt
steuerlich absetzen will.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 17/16)
Der Fall: Der Eigentümer einer Wohnung ließ diese über zehn Jahre
lang leer stehen. Das hatte durchaus nachvollziehbare Gründe, denn
die gesamte Anlage befand sich in einem völlig desolaten und maroden
Zustand. Der Betroffene bemühte sich zwar innerhalb der WEG um die
Aufnahme gemeinsamer Sanierungsmaßnahmen, doch das scheiterte aus
verschiedenen Gründen. Schließlich verweigerte der Fiskus die
Anerkennung der geltend gemachten Werbungskostenüberschüsse. Das
ehemals vermietete Objekt sei schlichtweg nicht mehr betriebsbereit
und ein Ende dieses Zustandes auch nicht in Sicht.
Das Urteil: Die Richter des Bundesfinanzhofs wiesen die Revision
des Steuerzahlers gegen vorinstanzliche Urteile zurück. Die
Entscheidung des Finanzgerichts, von einer fehlenden Absicht der
Einkünfteerzielung auszugehen, sei nicht zu beanstanden, hieß es in
der Urteilsbegründung. Trotz seiner Bemühungen habe es der Eigentümer
im Endeffekt nicht geschafft, das Objekt in einen vermietbaren
Zustand zu bringen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Bild , Absetzbarkeit , Rechtsprechung , Bau / Immobilien , Steuern , Werbungskostenüberschuss , Wirtschaft , Immobilien , Berlin ,
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