05.02.2018 08:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau- und Immobiliennachrichten
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Von Tauben besetzt / Vermieter muss Balkon benutzbar machen
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Vermieter muss Balkon benutzbar machen / Kein Mieter in einer Innenstadt kann erwarten, dass er auf seinem Balkon überhaupt nicht von Tauben belästigt wird. Diese Tiere lassen sich nicht vollständig vergrämen. Was allerdings ein Mieter in Augsburg erlebte, das ging weit über das übliche Maß hinaus. Sein Balkon im fünften Stock eines Hochhauses wurde regelmäßig stark verkotet, weil sich die Tauben auf der Kante des darüber liegenden Flachdaches niederließen und dort ihre Ge-schäfte verrichteten. Auch ein Kunststoffrabe auf dem Geländer half nichts. Der Mann forderte daraufhin vom Eigentümer weitere Maßnahmen. Die Justiz unterstützte ihn nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dabei. Als Mieter habe er einen Anspruch auf Anbringung von ,,Taubenstacheln" an der Dachkante oder auf eine ähnlich wirksame Abschreckung der Tiere. Geschehe das nicht, liege ein Mangel des Objekts vor, der zu einer Minderung der monatlichen Zahlungen führen könne. (Amtsgericht Augsburg, Aktenzeichen 17 C 4796/15) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Kein Mieter in einer Innenstadt kann erwarten, dass er auf seinem
Balkon überhaupt nicht von Tauben belästigt wird. Diese Tiere lassen
sich nicht vollständig vergrämen. Was allerdings ein Mieter in
Augsburg erlebte, das ging weit über das übliche Maß hinaus. Sein
Balkon im fünften Stock eines Hochhauses wurde regelmäßig stark
verkotet, weil sich die Tauben auf der Kante des darüber liegenden
Flachdaches niederließen und dort ihre Geschäfte verrichteten. Auch
ein Kunststoffrabe auf dem Geländer half nichts. Der Mann forderte
daraufhin vom Eigentümer weitere Maßnahmen. Die Justiz unterstützte
ihn nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
dabei. Als Mieter habe er einen Anspruch auf Anbringung von
"Taubenstacheln" an der Dachkante oder auf eine ähnlich wirksame
Abschreckung der Tiere. Geschehe das nicht, liege ein Mangel des
Objekts vor, der zu einer Minderung der monatlichen Zahlungen führen
könne. (Amtsgericht Augsburg, Aktenzeichen 17 C 4796/15)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Kein Mieter in einer Innenstadt kann erwarten, dass er auf seinem
Balkon überhaupt nicht von Tauben belästigt wird. Diese Tiere lassen
sich nicht vollständig vergrämen. Was allerdings ein Mieter in
Augsburg erlebte, das ging weit über das übliche Maß hinaus. Sein
Balkon im fünften Stock eines Hochhauses wurde regelmäßig stark
verkotet, weil sich die Tauben auf der Kante des darüber liegenden
Flachdaches niederließen und dort ihre Geschäfte verrichteten. Auch
ein Kunststoffrabe auf dem Geländer half nichts. Der Mann forderte
daraufhin vom Eigentümer weitere Maßnahmen. Die Justiz unterstützte
ihn nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
dabei. Als Mieter habe er einen Anspruch auf Anbringung von
"Taubenstacheln" an der Dachkante oder auf eine ähnlich wirksame
Abschreckung der Tiere. Geschehe das nicht, liege ein Mangel des
Objekts vor, der zu einer Minderung der monatlichen Zahlungen führen
könne. (Amtsgericht Augsburg, Aktenzeichen 17 C 4796/15)
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Schlagwörter
Panorama , Tauben , Immobilien , Balkon , Rechtsprechung , Verbraucher , Bild , Bau / Immobilien , Ratgeber , Berlin ,
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