05.02.2018 08:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bau- und Immobiliennachrichten
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Zwei Schaufeln Schnee / Nachbarn stritten um die Regeln des Räumens

Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Zwei Schaufeln Schnee / Nachbarn stritten um die Regeln des Räumens / Nachbarn stritten um die Regeln des Räumens / Nur weil ein Grundstückseigentümer zwei Schaufeln Schnee in den Garten des Nachbarn geschippt hat, kann man vor Gericht noch nicht erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen ihn durchsetzen. Dazu müsste der Eingriff auf den Grund und Boden nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS schon erheblich stärker ausfallen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 213 C 7060/17) / Der Fall:Zwei Nachbarn lagen schon längere Zeit im Streit miteinander. Die Angelegenheit eskalierte, als der eine der Meinung war, der andere verbringe beim Räumen regelmäßig größere Mengen Schnee auf sein Grundstück. Mit Vorliebe tue er das, wenn er selbst, der Betroffene, dabei zuschaue. An eine Einigung zwischen den Kontrahenten war nicht zu denken, der Fall landete schließlich vor dem Kadi. Dort führte der Kläger unter anderem an, dass die Schneemassen in seinem Garten im Frühjahr wegen dieses Hinzufügens später schmelzen würden und so das Rasenwachstum verzögert werde. / Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht sah es allenfalls als erwiesen an, dass ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Nachbargrundstück verbracht worden seien. Diese Menge möge zwar durchaus ,,geeignet sein, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis der Parteien untereinander weiter zu verschlechtern". Aber ,,spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht" des Betroffenen über sein Grundstück seien nicht zu beobachten. Der Schnee - letztlich nur ,,einige Liter Wasser", so das Gericht - schmelze schließlich bei wärmeren Temperaturen von selbst wieder. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Nur weil ein Grundstückseigentümer zwei Schaufeln Schnee in den
Garten des Nachbarn geschippt hat, kann man vor Gericht noch nicht
erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen ihn durchsetzen. Dazu
müsste der Eingriff auf den Grund und Boden nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS schon erheblich stärker
ausfallen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 213 C 7060/17)
Der Fall: Zwei Nachbarn lagen schon längere Zeit im Streit
miteinander. Die Angelegenheit eskalierte, als der eine der Meinung
war, der andere verbringe beim Räumen regelmäßig größere Mengen
Schnee auf sein Grundstück. Mit Vorliebe tue er das, wenn er selbst,
der Betroffene, dabei zuschaue. An eine Einigung zwischen den
Kontrahenten war nicht zu denken, der Fall landete schließlich vor
dem Kadi. Dort führte der Kläger unter anderem an, dass die
Schneemassen in seinem Garten im Frühjahr wegen dieses Hinzufügens
später schmelzen würden und so das Rasenwachstum verzögert werde.
Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht sah es allenfalls als
erwiesen an, dass ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das
Nachbargrundstück verbracht worden seien. Diese Menge möge zwar
durchaus "geeignet sein, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis
der Parteien untereinander weiter zu verschlechtern". Aber "spürbare
Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht"
des Betroffenen über sein Grundstück seien nicht zu beobachten. Der
Schnee - letztlich nur "einige Liter Wasser", so das Gericht -
schmelze schließlich bei wärmeren Temperaturen von selbst wieder.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Nur weil ein Grundstückseigentümer zwei Schaufeln Schnee in den
Garten des Nachbarn geschippt hat, kann man vor Gericht noch nicht
erfolgreich einen Unterlassungsanspruch gegen ihn durchsetzen. Dazu
müsste der Eingriff auf den Grund und Boden nach Auskunft des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS schon erheblich stärker
ausfallen. (Amtsgericht München, Aktenzeichen 213 C 7060/17)
Der Fall: Zwei Nachbarn lagen schon längere Zeit im Streit
miteinander. Die Angelegenheit eskalierte, als der eine der Meinung
war, der andere verbringe beim Räumen regelmäßig größere Mengen
Schnee auf sein Grundstück. Mit Vorliebe tue er das, wenn er selbst,
der Betroffene, dabei zuschaue. An eine Einigung zwischen den
Kontrahenten war nicht zu denken, der Fall landete schließlich vor
dem Kadi. Dort führte der Kläger unter anderem an, dass die
Schneemassen in seinem Garten im Frühjahr wegen dieses Hinzufügens
später schmelzen würden und so das Rasenwachstum verzögert werde.
Das Urteil: Das zuständige Amtsgericht sah es allenfalls als
erwiesen an, dass ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das
Nachbargrundstück verbracht worden seien. Diese Menge möge zwar
durchaus "geeignet sein, den Kläger zu provozieren und das Verhältnis
der Parteien untereinander weiter zu verschlechtern". Aber "spürbare
Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht"
des Betroffenen über sein Grundstück seien nicht zu beobachten. Der
Schnee - letztlich nur "einige Liter Wasser", so das Gericht -
schmelze schließlich bei wärmeren Temperaturen von selbst wieder.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Schlagwörter
Rechtsprechung , Verbraucher , Panorama , Ratgeber , Bau / Immobilien , Immobilien , Bild , Berlin ,
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