03.09.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Bauen
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Unnötigen Aufwand vermeiden / Architekt muss an die Finanzen seines Bauherrn denken (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Architekt muss an die Finanzen seines Bauherrn denken
Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an einer Immobilie kann man in höchst unterschiedlicher Intensität durchführen. Wenn ein üblicher Architektenvertrag geschlossen wurde, dann darf der Bauherr davon ausgehen, dass keine »Luxussanierung« stattfindet. So hat es die Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschieden.
(Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 58/17)
Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie beauftragte einen Architekten damit, die Reparaturarbeiten für seinen undicht gewordenen Swimmingpool zu planen und zu überwachen. Dabei ließ der Architekt nicht nur den Fliesenbelag entfernen und den Untergrund neu abdichten, wie es nach Überzeugung einer Sachverständigen funktionstauglich gewesen wäre und ausgereicht hätte. Er ordnete zusätzlich auch die Erneuerung eines Teils des Beckenrandes an. Der Bauherr war damit nicht einverstanden und forderte fast 8.000 Euro für die entstandenen Mehrkosten zurück.
Das Urteil: Der Zivilsenat nutzte den Fall, um sich grundlegend zu den Pflichten eines Architekten zu äußern. »Eine Planung ist dann mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu einem nicht erforderlichen Aufwand führt«, hieß es in der schriftlichen Urteilsbegründung. Ein Architekt habe »wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu beachten«. Wenn er wirklich der Überzeugung gewesen sei, die von ihm angeordneten Arbeiten seien trotz des hohen Aufwands sinnvoll gewesen, so hätte er noch einmal ausdrücklich Rücksprache mit den Bauherrn halten müssen, so die Richter. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an einer Immobilie kann man
in höchst unterschiedlicher Intensität durchführen. Wenn ein üblicher
Architektenvertrag geschlossen wurde, dann darf der Bauherr davon
ausgehen, dass keine "Luxussanierung" stattfindet. So hat es die
Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS entschieden.
(Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 58/17)
Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie beauftragte einen
Architekten damit, die Reparaturarbeiten für seinen undicht
gewordenen Swimmingpool zu planen und zu überwachen. Dabei ließ der
Architekt nicht nur den Fliesenbelag entfernen und den Untergrund neu
abdichten, wie es nach Überzeugung einer Sachverständigen
funktionstauglich gewesen wäre und ausgereicht hätte. Er ordnete
zusätzlich auch die Erneuerung eines Teils des Beckenrandes an. Der
Bauherr war damit nicht einverstanden und forderte fast 8.000 Euro
für die entstandenen Mehrkosten zurück.
Das Urteil: Der Zivilsenat nutzte den Fall, um sich grundlegend zu
den Pflichten eines Architekten zu äußern. "Eine Planung ist dann
mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu
einem nicht erforderlichen Aufwand führt", hieß es in der
schriftlichen Urteilsbegründung. Ein Architekt habe
"wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu
beachten". Wenn er wirklich der Überzeugung gewesen sei, die von ihm
angeordneten Arbeiten seien trotz des hohen Aufwands sinnvoll
gewesen, so hätte er noch einmal ausdrücklich Rücksprache mit den
Bauherrn halten müssen, so die Richter.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Renovierungs- und Sanierungsarbeiten an einer Immobilie kann man
in höchst unterschiedlicher Intensität durchführen. Wenn ein üblicher
Architektenvertrag geschlossen wurde, dann darf der Bauherr davon
ausgehen, dass keine "Luxussanierung" stattfindet. So hat es die
Rechtsprechung nach Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS entschieden.
(Oberlandesgericht Braunschweig, Aktenzeichen 8 U 58/17)
Der Fall: Der Eigentümer einer Immobilie beauftragte einen
Architekten damit, die Reparaturarbeiten für seinen undicht
gewordenen Swimmingpool zu planen und zu überwachen. Dabei ließ der
Architekt nicht nur den Fliesenbelag entfernen und den Untergrund neu
abdichten, wie es nach Überzeugung einer Sachverständigen
funktionstauglich gewesen wäre und ausgereicht hätte. Er ordnete
zusätzlich auch die Erneuerung eines Teils des Beckenrandes an. Der
Bauherr war damit nicht einverstanden und forderte fast 8.000 Euro
für die entstandenen Mehrkosten zurück.
Das Urteil: Der Zivilsenat nutzte den Fall, um sich grundlegend zu
den Pflichten eines Architekten zu äußern. "Eine Planung ist dann
mangelhaft, wenn sie zwar technisch funktionstauglich ist, aber zu
einem nicht erforderlichen Aufwand führt", hieß es in der
schriftlichen Urteilsbegründung. Ein Architekt habe
"wirtschaftlich-finanzielle Gesichtspunkte seines Auftraggebers zu
beachten". Wenn er wirklich der Überzeugung gewesen sei, die von ihm
angeordneten Arbeiten seien trotz des hohen Aufwands sinnvoll
gewesen, so hätte er noch einmal ausdrücklich Rücksprache mit den
Bauherrn halten müssen, so die Richter.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Bau / Immobilien , Immobilien , Verbraucher , Rechtsprechung , Bild , Banken , Bau , Dienstleistung , Architektur , Ratgeber , Berlin ,
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