02.03.2020 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Energie
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Keine Mieterhöhung/Energetisch saniert und gleichzeitig das Gegenteil getan (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Energetisch saniert und gleichzeitig das Gegenteil getan
Im Prinzip hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Immobilieneigentümer die Kosten für die energetische Sanierung eines Objekts auf die Mieter umlegen können. Es gibt aber laut Infodienst Recht und Steuern der LBS auch Ausnahmen - zum Beispiel dann, wenn die durchgeführten Energiesparmaßnahmen mit anderen Umbauten einhergehen, die das Gegenteil bewirken.
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 202 C 374/17)
Der Fall: Ein Vermieter hatte den Fußboden des Dachbodens dämmern lassen, was als energiesparende Maßnahme zu verstehen war. Die monatliche Mieterhöhung sollte rund 25 Euro betragen, was die Mieterin allerdings verweigerte. Sie wies darauf hin, dass gleichzeitig andere Arbeiten stattgefunden hätten (Umwandlung des bislang geschlossenen Dachs in eine belüftete Dachkonstruktion), welche die Vorzüge der Energieeinsparung wieder zunichtegemacht hätten.
Das Urteil: Wenn eine energetische Sanierung durch gegenteilige Maßnahmen aufgehoben werde, rechtfertige das keine Mieterhöhung, entschied das Amtsgericht. ,,Ohne einen vollständigen Vortrag" des Eigentümers, welche Arbeiten genau ausgeführt worden seien und wie das insgesamt zu einer Einsparung geführt habe, seien die Voraussetzungen für eine Umlage nicht zu prüfen und sie könne deswegen nicht genehmigt werden, hieß es im Urteil. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Im Prinzip hat der Gesetzgeber vorgesehen, dass Immobilieneigentümer die Kosten
für die energetische Sanierung eines Objekts auf die Mieter umlegen können. Es
gibt aber laut Infodienst Recht und Steuern der LBS auch Ausnahmen - zum
Beispiel dann, wenn die durchgeführten Energiesparmaßnahmen mit anderen Umbauten
einhergehen, die das Gegenteil bewirken. (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg,
Aktenzeichen 202 C 374/17)
Der Fall: Ein Vermieter hatte den Fußboden des Dachbodens dämmern lassen, was
als energiesparende Maßnahme zu verstehen war. Die monatliche Mieterhöhung
sollte rund 25 Euro betragen, was die Mieterin allerdings verweigerte. Sie wies
darauf hin, dass gleichzeitig andere Arbeiten stattgefunden hätten (Umwandlung
des bislang geschlossenen Dachs in eine belüftete Dachkonstruktion), welche die
Vorzüge der Energieeinsparung wieder zunichtegemacht hätten.
Das Urteil: Wenn eine energetische Sanierung durch gegenteilige Maßnahmen
aufgehoben werde, rechtfertige das keine Mieterhöhung, entschied das
Amtsgericht. "Ohne einen vollständigen Vortrag" des Eigentümers, welche Arbeiten
genau ausgeführt worden seien und wie das insgesamt zu einer Einsparung geführt
habe, seien die Voraussetzungen für eine Umlage nicht zu prüfen und sie könne
deswegen nicht genehmigt werden, hieß es im Urteil.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4534693
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
für die energetische Sanierung eines Objekts auf die Mieter umlegen können. Es
gibt aber laut Infodienst Recht und Steuern der LBS auch Ausnahmen - zum
Beispiel dann, wenn die durchgeführten Energiesparmaßnahmen mit anderen Umbauten
einhergehen, die das Gegenteil bewirken. (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg,
Aktenzeichen 202 C 374/17)
Der Fall: Ein Vermieter hatte den Fußboden des Dachbodens dämmern lassen, was
als energiesparende Maßnahme zu verstehen war. Die monatliche Mieterhöhung
sollte rund 25 Euro betragen, was die Mieterin allerdings verweigerte. Sie wies
darauf hin, dass gleichzeitig andere Arbeiten stattgefunden hätten (Umwandlung
des bislang geschlossenen Dachs in eine belüftete Dachkonstruktion), welche die
Vorzüge der Energieeinsparung wieder zunichtegemacht hätten.
Das Urteil: Wenn eine energetische Sanierung durch gegenteilige Maßnahmen
aufgehoben werde, rechtfertige das keine Mieterhöhung, entschied das
Amtsgericht. "Ohne einen vollständigen Vortrag" des Eigentümers, welche Arbeiten
genau ausgeführt worden seien und wie das insgesamt zu einer Einsparung geführt
habe, seien die Voraussetzungen für eine Umlage nicht zu prüfen und sie könne
deswegen nicht genehmigt werden, hieß es im Urteil.
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Dr. Ivonn Kappel
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Fax : 030 20225-5395
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