01.04.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Energie
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WEG gewerblich tätig / Gemeinschaft verkaufte Strom aus Blockheizkraftwerk (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/LBS Bundesgeschäftsstelle
Gemeinschaft verkaufte Strom aus Blockheizkraftwerk
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an außenstehende Abnehmer geliefert wird, unternehmerisch tätig sein. So lautet nach Auskunft des Infodienst Recht und Steuern der LBS eine höchstrichterliche Entscheidung.
(Bundesfinanzgericht, Aktenzeichen IV R 6/16)
Der Fall: Hauptzweck des zu einer Wohnanlage gehörenden Heizkraftwerks war es, die eigene Wärmeversorgung sicherzustellen. Doch der überschüssige Strom wurde gegen Bezahlung in das Netz eines Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt war der Meinung, es handle sich deswegen um einen Gewerbebetrieb und erließ gegenüber der WEG einen entsprechenden Bescheid. Die Betroffenen hielten das für rechtswidrig. Allenfalls eine von den Eigentümern gegründete GbR hätte gewerblich tätig sein können, so ihre Argumentation.
Das Urteil: Angesichts der zivilrechtlichen Verselbständigung durch den Stromverkauf könne die Eigentümergemeinschaft als Mitunternehmerschaft betrachtet werden. Die Konsequenz aus der Entscheidung: Die gewerblichen Einkünfte mussten in einem eigenständigen Verfahren gegenüber der WEG festgestellt werden. Die Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben. / WEG gewerblich tätig / Gemeinschaft verkaufte Strom aus Blockheizkraftwerk / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/LBS Bundesgeschäftsstelle"
Berlin (ots) -
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines
Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an außenstehende Abnehmer
geliefert wird, unternehmerisch tätig sein. So lautet nach Auskunft
des Infodienst Recht und Steuern der LBS eine höchstrichterliche
Entscheidung. (Bundesfinanzgericht, Aktenzeichen IV R 6/16)
Der Fall: Hauptzweck des zu einer Wohnanlage gehörenden
Heizkraftwerks war es, die eigene Wärmeversorgung sicherzustellen.
Doch der überschüssige Strom wurde gegen Bezahlung in das Netz eines
Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt war der Meinung, es
handle sich deswegen um einen Gewerbebetrieb und erließ gegenüber der
WEG einen entsprechenden Bescheid. Die Betroffenen hielten das für
rechtswidrig. Allenfalls eine von den Eigentümern gegründete GbR
hätte gewerblich tätig sein können, so ihre Argumentation.
Das Urteil: Angesichts der zivilrechtlichen Verselbständigung
durch den Stromverkauf könne die Eigentümergemeinschaft als
Mitunternehmerschaft betrachtet werden. Die Konsequenz aus der
Entscheidung: Die gewerblichen Einkünfte mussten in einem
eigenständigen Verfahren gegenüber der WEG festgestellt werden. Die
Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beim Betrieb eines
Blockheizkraftwerks, mit dem Strom an außenstehende Abnehmer
geliefert wird, unternehmerisch tätig sein. So lautet nach Auskunft
des Infodienst Recht und Steuern der LBS eine höchstrichterliche
Entscheidung. (Bundesfinanzgericht, Aktenzeichen IV R 6/16)
Der Fall: Hauptzweck des zu einer Wohnanlage gehörenden
Heizkraftwerks war es, die eigene Wärmeversorgung sicherzustellen.
Doch der überschüssige Strom wurde gegen Bezahlung in das Netz eines
Energieversorgers eingespeist. Das Finanzamt war der Meinung, es
handle sich deswegen um einen Gewerbebetrieb und erließ gegenüber der
WEG einen entsprechenden Bescheid. Die Betroffenen hielten das für
rechtswidrig. Allenfalls eine von den Eigentümern gegründete GbR
hätte gewerblich tätig sein können, so ihre Argumentation.
Das Urteil: Angesichts der zivilrechtlichen Verselbständigung
durch den Stromverkauf könne die Eigentümergemeinschaft als
Mitunternehmerschaft betrachtet werden. Die Konsequenz aus der
Entscheidung: Die gewerblichen Einkünfte mussten in einem
eigenständigen Verfahren gegenüber der WEG festgestellt werden. Die
Steuererklärung habe der Hausverwalter abzugeben.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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