05.08.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Immobilienmarkt
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Grunderwerbsteuer für Küche? / Käufer durfte bewegliche Gegenstände aus Verkaufspreis herausrechnen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Käufer durfte bewegliche Gegenstände aus Verkaufspreis herausrechnen
Wenn Verkäufer und Käufer einer Immobilie im notariellen Kaufvertrag eine bestimmte Summe für mitveräußerte bewegliche Gegenstände vereinbaren, dann kann diese Summe im Regelfall bei der Berechnung der Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtpreis herausgerechnet werden. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Fachgerichtsbarkeit. (Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 5 K 2938/16)
Der Fall: Der komplette Kaufpreis für ein Einfamilienhaus betrug 392.500 Euro. Darin enthalten waren laut Vertrag eine im Objekt befindliche Einbauküche und eine Markise, die zusammen mit 9.500 Euro veranschlagt wurden. Auf diesen Betrag wollte der Käufer keine Grunderwerbsteuer bezahlen, denn die Übernahme dieser beweglichen Gegenstände habe ja nichts mit dem Grunderwerb zu tun. Das zuständige Finanzamt war nicht einverstanden und vermutete eine absichtliche in die Höhe getriebene Ablöse, um die fälligen Steuern reduzieren zu können.
Das Urteil: Das Finanzgericht Köln erkannte keine Hinweise auf eine versuchte Umgehung der Steuer. Unstreitig seien besagte Gegenstände mitveräußert worden, es handle sich um erkennbar werthaltige Objekte und es gebe keine Anhaltspunkte für eine Unangemessenheit des Preises. Zudem hätten Küche und Markise nur 2,42 Prozent des gesamten Verkaufspreises ausgemacht. Wenn schon, so die Richter, dann hätte der Fiskus schlüssig nachweisen müssen, warum er die Verkaufspreise nicht für realistisch hält. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wenn Verkäufer und Käufer einer Immobilie im notariellen
Kaufvertrag eine bestimmte Summe für mitveräußerte bewegliche
Gegenstände vereinbaren, dann kann diese Summe im Regelfall bei der
Berechnung der Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtpreis herausgerechnet
werden. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS die Fachgerichtsbarkeit. (Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 5
K 2938/16)
Der Fall: Der komplette Kaufpreis für ein Einfamilienhaus betrug
392.500 Euro. Darin enthalten waren laut Vertrag eine im Objekt
befindliche Einbauküche und eine Markise, die zusammen mit 9.500 Euro
veranschlagt wurden. Auf diesen Betrag wollte der Käufer keine
Grunderwerbsteuer bezahlen, denn die Übernahme dieser beweglichen
Gegenstände habe ja nichts mit dem Grunderwerb zu tun. Das zuständige
Finanzamt war nicht einverstanden und vermutete eine absichtliche in
die Höhe getriebene Ablöse, um die fälligen Steuern reduzieren zu
können.
Das Urteil: Das Finanzgericht Köln erkannte keine Hinweise auf
eine versuchte Umgehung der Steuer. Unstreitig seien besagte
Gegenstände mitveräußert worden, es handle sich um erkennbar
werthaltige Objekte und es gebe keine Anhaltspunkte für eine
Unangemessenheit des Preises. Zudem hätten Küche und Markise nur 2,42
Prozent des gesamten Verkaufspreises ausgemacht. Wenn schon, so die
Richter, dann hätte der Fiskus schlüssig nachweisen müssen, warum er
die Verkaufspreise nicht für realistisch hält.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn Verkäufer und Käufer einer Immobilie im notariellen
Kaufvertrag eine bestimmte Summe für mitveräußerte bewegliche
Gegenstände vereinbaren, dann kann diese Summe im Regelfall bei der
Berechnung der Grunderwerbsteuer aus dem Gesamtpreis herausgerechnet
werden. So urteilte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS die Fachgerichtsbarkeit. (Finanzgericht Köln, Aktenzeichen 5
K 2938/16)
Der Fall: Der komplette Kaufpreis für ein Einfamilienhaus betrug
392.500 Euro. Darin enthalten waren laut Vertrag eine im Objekt
befindliche Einbauküche und eine Markise, die zusammen mit 9.500 Euro
veranschlagt wurden. Auf diesen Betrag wollte der Käufer keine
Grunderwerbsteuer bezahlen, denn die Übernahme dieser beweglichen
Gegenstände habe ja nichts mit dem Grunderwerb zu tun. Das zuständige
Finanzamt war nicht einverstanden und vermutete eine absichtliche in
die Höhe getriebene Ablöse, um die fälligen Steuern reduzieren zu
können.
Das Urteil: Das Finanzgericht Köln erkannte keine Hinweise auf
eine versuchte Umgehung der Steuer. Unstreitig seien besagte
Gegenstände mitveräußert worden, es handle sich um erkennbar
werthaltige Objekte und es gebe keine Anhaltspunkte für eine
Unangemessenheit des Preises. Zudem hätten Küche und Markise nur 2,42
Prozent des gesamten Verkaufspreises ausgemacht. Wenn schon, so die
Richter, dann hätte der Fiskus schlüssig nachweisen müssen, warum er
die Verkaufspreise nicht für realistisch hält.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
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Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Grunderwerbsteuer , Wirtschaftsrecht , Immobilien , Steuern , Rechtsprechung , Verbraucher , Banken , Finanzen , Wirtschaft , Bau / Immobilien ,
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