12.04.2018 14:35 | Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. | Ratgeber
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Schornsteinfeger-Kosten von der Steuer absetzen
Foto: obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH
Schornsteinfeger-Kosten von der Steuer absetzen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/69585 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V./VLH"
Neustadt a. d. W. (ots) -
Er soll Glück bringen und hinterlässt doch regelmäßig eine
Rechnung: der Schornsteinfeger. Die gute Nachricht: Man kann den
Fiskus an den Ausgaben für Schornsteinfeger-Leistungen beteiligen.
Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erklärt der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Das Finanzamt akzeptiert in der Regel alle
Schornsteinfeger-Dienste, die im Zusammenhang mit einem privaten
Haushalt erbracht werden, als absetzbare Handwerkerleistungen. Dazu
gab es 2014 ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach ist das
gesamte Spektrum der Schornsteinfeger-Tätigkeiten steuerbegünstigt:
von den Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten über Mess- und
Überprüfungsleistungen bis hin zu Feuerstättenschau und
Legionellenprüfung.
Somit gelten für Schornsteinfeger-Tätigkeiten dieselben Regeln wie
für andere Handwerkerleistungen im Haushalt:
- 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits-,
Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum
Beispiel Aufwendungen für Reinigungsmittel) können abgesetzt
werden.
- Allerdings darf man nur maximal 1.200 Euro im Jahr steuerlich
als Handwerkerleistungen geltend machen.
- Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollten die
verschiedenen Kostenarten in der Rechnung unbedingt getrennt
ausgewiesen werden.
- Und noch etwas ist sehr wichtig: Die Rechnungssumme sollte immer
überwiesen werden, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht
an.
Nebenkosten: Auch Mieter können Ausgaben für Schornsteinfeger
absetzen
Nicht nur Haus- oder Wohnungsbesitzer profitieren von der
Absetzbarkeit. Auch Mieter können Schornsteinfeger-Kosten, die über
die Nebenkostenabrechnung des Vermieters auf alle Mietparteien
umgelegt werden, steuerlich geltend machen. Allerdings müssen solche
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen klar aus der
Nebenkostenabrechnung hervorgehen. Oder es muss eine entsprechende
eindeutige Bescheinigung des Vermieters vorliegen.
Über die VLH
Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.
Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
Pressekontakt:
Christina Georgiadis
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Fritz-Voigt-Straße 13
67433 Neustadt a. d. Weinstraße
Tel.: 06321 4901-0
Fax: 06321 4901-49
E-Mail: presse@vlh.de
Web: http://www.vlh.de/presse.html
Original-Content von: Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V., übermittelt durch news aktuell
Er soll Glück bringen und hinterlässt doch regelmäßig eine
Rechnung: der Schornsteinfeger. Die gute Nachricht: Man kann den
Fiskus an den Ausgaben für Schornsteinfeger-Leistungen beteiligen.
Wie das geht und was dabei zu beachten ist, erklärt der
Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH).
Das Finanzamt akzeptiert in der Regel alle
Schornsteinfeger-Dienste, die im Zusammenhang mit einem privaten
Haushalt erbracht werden, als absetzbare Handwerkerleistungen. Dazu
gab es 2014 ein Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH). Demnach ist das
gesamte Spektrum der Schornsteinfeger-Tätigkeiten steuerbegünstigt:
von den Kehr-, Reinigungs- und Wartungsarbeiten über Mess- und
Überprüfungsleistungen bis hin zu Feuerstättenschau und
Legionellenprüfung.
Somit gelten für Schornsteinfeger-Tätigkeiten dieselben Regeln wie
für andere Handwerkerleistungen im Haushalt:
- 20 Prozent der jeweils anfallenden Anfahrts-, Arbeits-,
Maschinen-, Entsorgungs- und Verbrauchsmittelkosten (zum
Beispiel Aufwendungen für Reinigungsmittel) können abgesetzt
werden.
- Allerdings darf man nur maximal 1.200 Euro im Jahr steuerlich
als Handwerkerleistungen geltend machen.
- Materialkosten werden nicht berücksichtigt. Deshalb sollten die
verschiedenen Kostenarten in der Rechnung unbedingt getrennt
ausgewiesen werden.
- Und noch etwas ist sehr wichtig: Die Rechnungssumme sollte immer
überwiesen werden, denn Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht
an.
Nebenkosten: Auch Mieter können Ausgaben für Schornsteinfeger
absetzen
Nicht nur Haus- oder Wohnungsbesitzer profitieren von der
Absetzbarkeit. Auch Mieter können Schornsteinfeger-Kosten, die über
die Nebenkostenabrechnung des Vermieters auf alle Mietparteien
umgelegt werden, steuerlich geltend machen. Allerdings müssen solche
berücksichtigungsfähigen Aufwendungen klar aus der
Nebenkostenabrechnung hervorgehen. Oder es muss eine entsprechende
eindeutige Bescheinigung des Vermieters vorliegen.
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Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
ist mit mehr als 950.000 Mitgliedern und rund 3.000 Beratungsstellen
Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein. Die VLH stellt außerdem
die meisten nach DIN 77700 zertifizierten Berater: Von drei
zertifizierten Beratern aller Lohnsteuerhilfevereine sind zwei von
der VLH.
Gegründet im Jahr 1972, erstellt die VLH für ihre Mitglieder die
Einkommensteuererklärungen im Rahmen der gesetzlichen
Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG.
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Schlagwörter
Schornsteinfeger , Nebenkosten , Bild , Immobilien , Bau / Immobilien , Finanzen , Steuern , Mieter , Verbraucher , Neustadt a. d. W. ,
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