02.07.2018 08:30 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Ratgeber
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Warmwasser auch im Sommer / Vermieter muss entsprechende Versorgung einer Wohnung sicherstellen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Vermieter muss entsprechende Versorgung einer Wohnung sicherstellen. Im Hochsommer ist es vielleicht für viele Mieter nicht ganz so wichtig wie im Winter, jederzeit über Warmwasser aus den Leitungen zu verfügen. Trotzdem besteht ein unbedingter Anspruch darauf, der im Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Rechtsprechung. (Landgericht Fulda, Aktenzeichen 5 T 200/17). Der Fall: Eines Tages Ende Juni stellte eine Familie mit zwei Kindern (zwei und acht Jahre alt) fest, dass die Heizung in der gemieteten Wohnung nicht mehr funktionierte. Das hatte zur Folge, dass auch kein Warmwasser mehr verfügbar war. Trotz ettlicher Versuche kam keine Kontaktaufnahme zum Eigentümer zustande. Schließlich erließ das von den Mietern angerufene Amtsgericht eine einstweilige Verfügung, wonach die Versorgung mit Warmwasser wiederhergestellt werden müsse. Der Eigentümer hatte zwar zwischenzeitlich für Abhilfe gesorgt, aber nun stritten beide Parteien noch um die gerichtlichen Auslagen. Das Urteil: Die Mieter hätten korrekt gehandelt, stellten die Richter fest, indem sie zunächst auf verschiedenen Wegen um eine Abhilfe baten und schließlich vor Gericht zogen. "Die Versorgung mit Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt", hieß es in der Urteilsbegründung. Der Eigentümer musste Gerichtskosten und Prozesskostenhilfe in Höhe von rund 230 Euro bezahlen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Im Hochsommer ist es vielleicht für viele Mieter nicht ganz so
wichtig wie im Winter, jederzeit über Warmwasser aus den Leitungen zu
verfügen. Trotzdem besteht ein unbedingter Anspruch darauf, der im
Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. So
entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
die Rechtsprechung. (Landgericht Fulda, Aktenzeichen 5 T 200/17)
Der Fall: Eines Tages Ende Juni stellte eine Familie mit zwei
Kindern (zwei und acht Jahre alt) fest, dass die Heizung in der
gemieteten Wohnung nicht mehr funktionierte. Das hatte zur Folge,
dass auch kein Warmwasser mehr verfügbar war. Trotz etlicher Versuche
kam keine Kontaktaufnahme zum Eigentümer zustande. Schließlich erließ
das von den Mietern angerufene Amtsgericht eine einstweilige
Verfügung, wonach die Versorgung mit Warmwasser wiederhergestellt
werden müsse. Der Eigentümer hatte zwar zwischenzeitlich für Abhilfe
gesorgt, aber nun stritten beide Parteien noch um die gerichtlichen
Auslagen.
Das Urteil: Die Mieter hätten korrekt gehandelt, stellten die
Richter fest, indem sie zunächst auf verschiedenen Wegen um eine
Abhilfe baten und schließlich vor Gericht zogen. "Die Versorgung mit
Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche
Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen
Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt", hieß es in der
Urteilsbegründung. Der Eigentümer musste Gerichtskosten und
Prozesskostenhilfe in Höhe von rund 230 Euro bezahlen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Im Hochsommer ist es vielleicht für viele Mieter nicht ganz so
wichtig wie im Winter, jederzeit über Warmwasser aus den Leitungen zu
verfügen. Trotzdem besteht ein unbedingter Anspruch darauf, der im
Rahmen einer einstweiligen Verfügung durchgesetzt werden kann. So
entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
die Rechtsprechung. (Landgericht Fulda, Aktenzeichen 5 T 200/17)
Der Fall: Eines Tages Ende Juni stellte eine Familie mit zwei
Kindern (zwei und acht Jahre alt) fest, dass die Heizung in der
gemieteten Wohnung nicht mehr funktionierte. Das hatte zur Folge,
dass auch kein Warmwasser mehr verfügbar war. Trotz etlicher Versuche
kam keine Kontaktaufnahme zum Eigentümer zustande. Schließlich erließ
das von den Mietern angerufene Amtsgericht eine einstweilige
Verfügung, wonach die Versorgung mit Warmwasser wiederhergestellt
werden müsse. Der Eigentümer hatte zwar zwischenzeitlich für Abhilfe
gesorgt, aber nun stritten beide Parteien noch um die gerichtlichen
Auslagen.
Das Urteil: Die Mieter hätten korrekt gehandelt, stellten die
Richter fest, indem sie zunächst auf verschiedenen Wegen um eine
Abhilfe baten und schließlich vor Gericht zogen. "Die Versorgung mit
Warmwasser hat für die Körperhygiene des Menschen erhebliche
Bedeutung, zumal im Hochsommer, da der menschliche Körper bei hohen
Außentemperaturen verstärkt zum Schwitzen neigt", hieß es in der
Urteilsbegründung. Der Eigentümer musste Gerichtskosten und
Prozesskostenhilfe in Höhe von rund 230 Euro bezahlen.
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Dr. Ivonn Kappel
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Schlagwörter
Versorgung , Ratgeber , Immobilien , Bau / Immobilien , Warmwasser , Bild , Sommer , Panorama , Wohnen , Berlin ,
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