04.03.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Ratgeber
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Wasser marsch / Das Legen eines Anschlusses unterliegt einem ermäßigten Steuersatz (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle LBS
Wasser marsch / Das Legen eines Anschlusses unterliegt einem ermäßigten Steuersatz / Wenn ein Anwesen einen Hauswasseranschluss erhält, dann unterliegt diese Leistung als »Lieferung von Wasser« einem ermäßigten Steuersatz von sieben Prozent. Das gilt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS selbst dann, wenn die Leistung nicht vom zuständigen Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen XI R 17/17) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wenn ein Anwesen einen Hauswasseranschluss erhält, dann unterliegt
diese Leistung als "Lieferung von Wasser" einem ermäßigten Steuersatz
von sieben Prozent. Das gilt nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS selbst dann, wenn die Leistung nicht vom zuständigen
Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird. (Bundesfinanzhof,
Aktenzeichen XI R 17/17)
Der Fall: Ein Tiefbauunternehmen war vom örtlichen Zweckverband
mit der Errichtung eines Trinkwasseranschlusses beauftragt worden.
Gegenüber dem Bauherrn rechnete die Firma den ermäßigten Steuersatz
ab, was allerdings die Finanzbehörden nicht akzeptierten. Hier müsse
der volle Mehrwertsteuersatz gelten, beschied der Fiskus. Die
Ermäßigung komme nur dann in Frage, wenn die Leistung von demselben
Unternehmen erbracht werde, das auch für die Lieferung des Wassers
selbst zuständig sei.
Das Urteil: In letzter Instanz stellten die BFH-Richter fest, dass
hier die vom Finanzamt getroffene Unterscheidung nicht relevant sei.
Wenn der Wasserversorger einen Dritten mit der Erledigung von
Arbeiten beauftragt habe, dann sei das steuerlich so zu bewerten, als
ob der Versorger selbst die Leistung erbracht habe. Diese Meinung
hatte zuvor auch schon das Finanzgericht vertreten.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn ein Anwesen einen Hauswasseranschluss erhält, dann unterliegt
diese Leistung als "Lieferung von Wasser" einem ermäßigten Steuersatz
von sieben Prozent. Das gilt nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS selbst dann, wenn die Leistung nicht vom zuständigen
Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird. (Bundesfinanzhof,
Aktenzeichen XI R 17/17)
Der Fall: Ein Tiefbauunternehmen war vom örtlichen Zweckverband
mit der Errichtung eines Trinkwasseranschlusses beauftragt worden.
Gegenüber dem Bauherrn rechnete die Firma den ermäßigten Steuersatz
ab, was allerdings die Finanzbehörden nicht akzeptierten. Hier müsse
der volle Mehrwertsteuersatz gelten, beschied der Fiskus. Die
Ermäßigung komme nur dann in Frage, wenn die Leistung von demselben
Unternehmen erbracht werde, das auch für die Lieferung des Wassers
selbst zuständig sei.
Das Urteil: In letzter Instanz stellten die BFH-Richter fest, dass
hier die vom Finanzamt getroffene Unterscheidung nicht relevant sei.
Wenn der Wasserversorger einen Dritten mit der Erledigung von
Arbeiten beauftragt habe, dann sei das steuerlich so zu bewerten, als
ob der Versorger selbst die Leistung erbracht habe. Diese Meinung
hatte zuvor auch schon das Finanzgericht vertreten.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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