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276 Mitteilungen im Bereich "Recht"

02. September 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Kein Mauerbau / Grundstückseigentümer fordert Schutz vor Starkregen (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde sein Anwesen vor Regenwasser schützt, das nach einem Starkregen eindringen könnte. Gemäß dem geltenden Bebauungsplan, so das Argument des Eigentümers, sei ein Regenrückhaltebecken vorgesehen. Nachdem dieses aber bislang nicht errichtet wurde, sammle sich auf seinem Grund das Regenwasser und staue sich auf. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war der Bürger vor Gericht nicht erfolgreich. Er wurde darauf hingewiesen, dass Festsetzungen eines Bebauungsplanes zwar städtebauliche Ziele formulierten, aber ein Anspruch auf deren Umsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht bestehe. Anwohner könnten aus einem Bebauungsplan keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegenüber der Gemeinde ableiten. 
(Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen 3 K 532/18) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde sein Anwesen vor Regenwasser schützt, das nach einem Starkregen eindringen könnte. Gemäß dem geltenden Bebauungsplan, so das Argument des Eigentümers, sei ein Regenrückhaltebecken vorgesehen. Nachdem diese...Artikel lesen
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02. September 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Einrichtung voll abziehbar / Sie fällt bei doppelter Haushaltsführung nicht unter die Höchstbegrenzung (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Sie fällt bei doppelter Haushaltsführung nicht unter die Höchstbegrenzung

Wer sich abseits seines eigentlichen Lebensmittelpunktes aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz zulegen muss, der kann eine Reihe von Ausgaben (Fahrtkosten, Miete) geltend machen. Auch eventuell anzuschaffende Einrichtungsgegenstände gehören nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu. 
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/17)

Der Fall:	Ein Steuerzahler mietete am Ort seiner Beschäftigung eine Zwei-Zimmer-Wohnung an. Neben der Miete machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Strom, Telefon, Rundfunkgebühren und anderes geltend. 3.000 Euro an Werbungskosten kamen zudem für Möbel und Haushaltsgegenstände zusammen. Das Finanzamt stimmte grundsätzlich zu, ordnete das Mobiliar den nur beschränkt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zu. Das hatte zur Folge, dass der Betroffene wegen Überschreitung der Höchstgrenzen nur einen Teil seiner Ausgaben geltend machen konnte.

Das Urteil: Die höchsten deutschen Finanzrichter entschieden, dass die angeschafften Möbel nicht - wie vom Fiskus behauptet - unter die Rubrik »Nutzung der Unterkunft« fielen, sondern es sich um einen eigenständigen Posten handle. Die Ausgaben dafür fielen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung und seien deswegen in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Wer sich abseits seines eigentlichen Lebensmittelpunktes aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz zulegen muss, der kann eine Reihe von Ausgaben (Fahrtkosten, Miete) geltend machen. Auch eventuell anzuschaffende Einrichtungsgegenstände gehören nach Auskunft des Infodiens...Artikel lesen
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02. September 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Tiefgarage wertsteigernd? / Ein Vermieter begründete damit vergeblich eine Mieterhöhung (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Tiefgarage wertsteigernd? / Ein Vermieter begründete damit vergeblich eine Mieterhöhung / Ein Vermieter begründete damit vergeblich eine Mieterhöhung

Es dürfte kaum ein Zweifel daran bestehen, dass eine Tiefgarage unter einem Mehrfamilienhaus den Wohnwert steigern kann. Schließlich ist es dadurch möglich, sein Auto an einem in jeder Hinsicht geschützten Ort zu parken. Allerdings gilt das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht, wenn Wohnung und Tiefgaragenplatz gar nichts miteinander zu tun haben. 
(Landgericht Berlin, Aktenzeichen 66 S 153/18) 

Der Fall:	Ein Eigentümer begründete sein Mieterhöhungsverlangen unter anderem damit, dass in dem Anwesen eine Tiefgarage vorhanden sei. Es handle sich um ein »vom Vermieter zur Verfü-gung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe«, was eindeutig eine Wohnwerterhöhung darstelle. Der Mieter wies darauf hin, dass dieser Stellplatz in keiner rechtlichen Beziehung zu seiner gemieteten Wohnung stehe. Er habe nämlich dazu einen eigenständigen Vertrag abschließen müssen und leiste für die Tiefgarage laufende Extra-Zahlungen.

Das Urteil:	Das Gericht sah es so wie der Mieter. Von einem »zur Verfügung gestellt(en)« Stellplatz könne angesichts der konkreten Umstände nicht die Rede sein. Für Mieter, die keinen Zusatzvertrag abschlössen, sei die Tiefgarage mit einer Schranke versperrt. Bei einer solchen Trennung der beiden Sphären - Wohnung und Garagenplatz - greife das Argument der Wohnwerterhöhung nicht. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Es dürfte kaum ein Zweifel daran bestehen, dass eine Tiefgarage unter einem Mehrfamilienhaus den Wohnwert steigern kann. Schließlich ist es dadurch möglich, sein Auto an einem in jeder Hinsicht geschützten Ort zu parken. Allerdings gilt das nach Information des Infodienstes Re...Artikel lesen
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02. September 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Wie im Zoogeschäft / Grundbesitzer hielt Hunde, Enten, Gänse, Frettchen und anderes Getier (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Grundbesitzer hielt Hunde, Enten, Gänse, Frettchen und anderes Getier

In einem Wohngebiet darf die Haltung von Kleintieren den Umfang einer typischen Freizeitbetätigung nicht überschreiten. Maßstab dafür, ob es jemand übertreibt, ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Gesamteindruck, den ein Spaziergänger hätte, der an dem Grundstück vorbeiläuft. 
(Verwaltungsgericht Stuttgart, Aktenzeichen 2 K 6321/18)

Der Fall:	Der Eigentümer einer Doppelhaushälfte mit Garten (Grundstücksgröße 850 Quadratmeter) brachte im Laufe der Jahre immer mehr Tiere bei sich unter. Zeitweise waren es mehrere Hunde, Enten, Gänse, Hasen, Frettchen, Katzen und Papageien. Das war den Nachbarn entschieden zu viel. Sie wandten sich an die Behörden und forderten, diese »Tierfarm« müsse dringend kleiner werden. Schließlich resultiere daraus eine Geruchs- und Geräuschbelästigung und zudem würden andere Tiere angelockt.

Das Urteil: Dass Menschen in ihren Wohnräumen und unmittelbar daran angrenzend Kleintiere halten, gehöre »zum Inbegriff des Wohnens«, stellte das Verwaltungsgericht fest. Bei baulich selbstständigen Nebenanlagen auf dem Grundstück (wie Hasenkäfige und diverse andere Verschläge) sehe das schon anders aus. Das Gericht gab als Merkformel dafür, wann es zu viel wird, die Sicht eines Spaziergängers an. Wenn er bei Betrachtung der ganzen Tiere den Eindruck habe, hier wohne ein Hobbytierhater, sei es noch vertretbar. Wenn er annehmen müsse, es handle sich um den Eigentümer einer Zoohandlung, der immer wieder Tiere bei sich zuhause einquartierte, werde die Grenze des Zulässigen überschritten. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - In einem Wohngebiet darf die Haltung von Kleintieren den Umfang einer typischen Freizeitbetätigung nicht überschreiten. Maßstab dafür, ob es jemand übertreibt, ist nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS der Gesamteindruck, den ein Spaziergänger hätte, der an ...Artikel lesen
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19. August 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Der größte Brocken / Gerichtsurteile zum Thema Immobilienerbe (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle LBS
Gerichtsurteile zum Thema Immobilienerbe

Dass Deutschland ein Land der Erben ist, hat sich längst herumgesprochen. Vermögenswerte von ungeheuren Ausmaßen gehen in den kommenden Jahren von einer Generation auf die andere über. Den finanziell gesehen größten Brocken solcher Erbschaften stellen häufig Häuser oder Wohnungen dar, denn unter einer sechsstelligen Summe ist in weiten Teilen der Bundesrepublik kaum eine Immobilie mehr zu haben. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe Urteile zu diesem Thema gesammelt. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Dass Deutschland ein Land der Erben ist, hat sich längst herumgesprochen. Vermögenswerte von ungeheuren Ausmaßen gehen in den kommenden Jahren von einer Generation auf die andere über. Den finanziell gesehen größten Brocken solcher Erbschaften stellen häufig Häuser oder Wohnung...Artikel lesen
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13. August 2019 | Hamburgische Notarkammer | Recht

Lastenfreistellung - Was ist das?

München (ots) - Ist die Traumimmobilie gefunden, beginnt meist erst die eigentliche Arbeit. Während sich die Vertragsparteien um die tatsächlichen Gegebenheiten wie den Zustand der Immobilie kümmern, klärt der Notar die "rechtliche Beschaffenheit" des Grundstücks. "Der Erwerb eines Grundstücks mac...Artikel lesen
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05. August 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Fliegende Dachziegel / Gebäudeeigentümer musste für Sturmschäden haften (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Gebäudeeigentümer musste für Sturmschäden haften. Eigentümer einer Immobilie müssen ihr Objekt so absichern, dass es auch erhebliche Sturmstärken aushalten kann, ohne gleich die Allgemeinheit zu gefährden. Wenn sich bei einem Sturm bis zur Stärke 13 Dachziegel lösen und auf die Straße fallen, dann spricht zumindest der Anscheinsbeweis für einen mangelhaften Unterhalt des Gebäudes. Nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen gilt diese Regel nach Meinung der Rechtsprechung nicht mehr. Im konkreten Fall ging es um das Dach einer Kirche, von dem während eines Sturmes der Windstärke 10 (Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h) Dachziegel auf ein geparktes Auto gefallen waren und einen Sachschaden in Höhe von 6.600 Euro angerichtet hatten. Die Kasko-Versicherung des Autofahrers forderte diese Summe von der Eigentümerin der Immobilie. In zwei Gerichtsinstanzen war sie damit nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS erfolgreich. (Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 4 U 97/16) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Eigentümer einer Immobilie müssen ihr Objekt so absichern, dass es auch erhebliche Sturmstärken aushalten kann, ohne gleich die Allgemeinheit zu gefährden. Wenn sich bei einem Sturm bis zur Stärke 13 Dachziegel lösen und auf die Straße fallen, dann spricht zumindest der Anschein...Artikel lesen
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05. August 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Erst Ja, dann Nein / Verwalter stimmte einem Verkauf zu und zog dann wieder zurück (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Verwalter stimmte einem Verkauf zu und zog dann wieder zurück

Gelegentlich ist es in der Teilungserklärung vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohneigentums die Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (zum Beispiel des Verwalters) bedarf. Diese Zustimmung kann allerdings, wenn sie denn einmal erteilt wurde, nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht ohne weiteres widerrufen werden. 
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZB 134/17)

Der Fall:	An der grundsätzlich erforderlichen Billigung des Verkaufes durch den Verwalter bestand kein Zweifel. Deswegen holte sie der betroffene Eigentümer auch ein, als er vier Objekte veräußern wollte. So weit war alles geklärt, das Grundbuchamt hatte die Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs eingetragen. Dann allerdings überlegte es sich der Verwalter doch anders und widerrief seine Zustimmung gegenüber dem Notar. Das Grundbuchamt beanstandete daraufhin das Fehlen der Verwalterzustimmung und lehnte es ab, die Eigentumsumschreibung einzutragen. Der komplette Verkauf stand plötzlich auf der Kippe, was der Verkäufer nicht hinnehmen wollte. Deswegen mussten sich nacheinander drei Gerichtsinstanzen mit der Materie befassen.

Das Urteil:	Nach Vertragsabschluss, so entschied der Bundesgerichtshof als letzte Instanz, könne die einmal erteilte Verwalterzustimmung nicht mehr widerrufen werden. Denn eine solche Aktion führe dazu, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen Vertrag erfüllen müsse, den er gar nicht mehr erfüllen könne. Der Zustimmungspflichtige habe es schließlich in der Hand gehabt, vor seiner Entscheidung die Argumente für und wider einen Verkauf gründlich zu prüfen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Gelegentlich ist es in der Teilungserklärung vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohneigentums die Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (zum Beispiel des Verwalters) bedarf. Diese Zustimmung kann allerdings, wenn sie denn einmal erteilt wurd...Artikel lesen
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05. August 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Baujahr muss stimmen / Ein "Irrtum" um zwei Jahre kann schon zu viel sein (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Wenn es um das Baujahr einer verkauften Immobilie geht, dann hat die Rechtsprechung wenig Verständnis für Unkorrektheiten. Bereits eine Fehlangabe des Anbieters um zwei Jahre (zu spät) kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu einer Rückabwicklung des Geschäfts führen. 
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 82/16)

Der Fall:	Ein Immobilienkäufer hatte für 650.000 Euro ein Einfamilienhaus erworben. Später fand der neue Eigentümer heraus, dass das Objekt nicht - wie angegeben - im Jahre 1997 errichtet worden sei, sondern bereits 1995. Angesichts dieser, seiner Meinung nach gravierenden Täuschung forderte er den sogenannten großen Schadenersatz, das heißt: die komplette Rückabwicklung des Kaufvertrages. Der Verkäufer betrachtete den Vorgang als nicht so gravierend. Eine so geringe Abweichung rechtfertige jedenfalls keinen Rücktritt, argumentierte er.

Das Urteil:	Die Pflichtverletzung des Immobilienverkäufers sei »nicht unerheblich« gewesen, stellte ein Zivilsenat des OLG Hamm fest und bezeichnete das Abweichen um zwei Jahre vom tatsächlichen Baujahr als »arglistig«. Diese Zeitangabe sei deswegen so wichtig, weil sie den technischen Standard des Gebäudes zum Zeitpunkt des Baus erkennen lasse. Somit handle es sich um eine wesentliche Eigenschaft, die ein nachträgliches Aufkündigen des Vertrages rechtfertige. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Wenn es um das Baujahr einer verkauften Immobilie geht, dann hat die Rechtsprechung wenig Verständnis für Unkorrektheiten. Bereits eine Fehlangabe des Anbieters um zwei Jahre (zu spät) kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu einer Rückabwicklung des Ge...Artikel lesen
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15. Juli 2019 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Achtung, Alarm / Urteile zum Thema Warn- und Überwachungsanlagen (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Urteile zum Thema Warn- und Überwachungsanlagen / Warn- und Überwachungsanlagen gewinnen eine immer größere Bedeutung - sei es, dass sie (wie gesetzlich vorgeschrieben) im Falle von Rauchentwicklung Alarm schlagen oder Einbrecher verscheuchen sollen. Es versteht sich von selbst, dass es dabei gelegentlich auch zu Streitigkeiten kommen kann. Mal geht es um die vermeintlich fehlerhafte Anbringung der Geräte, mal um den Signalton, der als Störung empfunden wird. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe acht Urteile deutscher Gerichte zu diesem Thema gesammelt. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"Berlin (ots) - Warn- und Überwachungsanlagen gewinnen eine immer größere Bedeutung - sei es, dass sie (wie gesetzlich vorgeschrieben) im Falle von Rauchentwicklung Alarm schlagen oder Einbrecher verscheuchen sollen. Es versteht sich von selbst, dass es dabei gelegentlich auch zu Streitigkeite...Artikel lesen
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