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276 Mitteilungen im Bereich "Recht"

03. September 2018 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Achtung, Kamera / Vermieter darf weder eine echte Anlage noch eine Attrappe betreiben (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Vermieter darf weder eine echte Anlage noch eine Attrappe betreiben

Wenn ein Immobilieneigentümer Überwachungskameras im Eingangsbereich installiert hat, die eintreffende und das Haus verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, dann können ihn die Betroffenen zum Abbau der Anlage zwingen. Selbst eine Attrappe muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gegebenenfalls entfernt werden. 
(Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen 7 C 429/17)

Der Fall: Ein Vermieter hatte mehrere Kameras auf seinem Grundstück aufgebaut. Die Begründung: Er habe ein besonderes Sicherheitsbedürfnis, weil es in der Vergangenheit zu Diebstählen gekommen sei. Ein Mieter wollte sich damit nicht abfinden, er fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Eigentümer merkte zu seiner Verteidigung an, die Anlage sei bereits vor dem Einzug des Mieters, während der Besichtigung des Objekts, angebracht gewesen. Der Betroffene habe bei dieser Gelegenheit nicht mitgeteilt, dass er Probleme damit habe.

Das Urteil: Der zuständige Amtsrichter ordnete an, alle eventuell noch vorhandenen Kameras müssten entfernt werden. Das betreffe auch die Attrappen, denn diese seien geeignet, bei den Bewohnern des Hauses einen unzumutbaren »Überwachungsdruck« entstehen zu lassen. Das Argument des fehlenden Protests während der Besichtigung erkannte das Gericht nicht an, denn der Kläger sei stark sehbehindert und habe die Objekte möglicherweise gar nicht wahrgenommen. Der Vermieter, so hieß es im Urteil, hätte ohnehin von sich aus darüber aufklären müssen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Wenn ein Immobilieneigentümer Überwachungskameras im Eingangsbereich installiert hat, die eintreffende und das Haus verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, dann können ihn die Betroffenen zum Abbau der Anlage zwingen. Selbst eine Attrappe muss nach Auskunft des Infodi...Artikel lesen
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31. August 2018 | StöbenWittlinger GmbH | Recht

"Wasserdichter" Mietvertrag schützt nur bedingt

Hamburg (ots) - "Es gilt, was im Mietvertrag steht", denkt so mancher private Wohnungsvermieter. Leider ist das nicht immer so, gibt Doris Wittlinger, Geschäftsführerin der Stöben Wittlinger GmbH zu bedenken. Gut gemeinte Individualvereinbarungen im Wohnungsmietvertrag können zur Nichtigkeit von...Artikel lesen
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13. August 2018 | KLUGO GmbH | Recht

BGH: Jetzt bestimmt die tatsächliche Wohnfläche die Nebenkostenabrechnung! / KLUGO vermittelt die kostenlose Erstberatung beim Anwalt (FOTO)

Foto:  ots/KLUGO GmbH Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/127809 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: obs/KLUGO GmbH
BGH: Jetzt bestimmt die tatsächliche Wohnfläche die Nebenkostenabrechnung! / KLUGO vermittelt die kostenlose Erstberatung beim Anwalt / Bisher wurden die Nebenkosten nach der Wohnfläche laut Mietvertrag berechnet. Leider ist die oft höher als die tatsächliche Wohnfläche. Der BGH ändert die Berechnung. 
Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "ots/KLUGO GmbHKöln (ots) - Seit dem Urteil vom BGH vom 30. Mai 2018 erfolgt die Berechnung der Nebenkosten nach der tatsächlichen Wohnfläche. Bisher wurde die im Mietvertrag vereinbarte Wohnfläche herangezogen. Nebenkostenabrechnungen sind oft unzulässig Der BGH löst mit seinem Urteil (Az. VIII ZW 2...Artikel lesen
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13. August 2018 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Wo der Streit köchelt / Urteile rund um die Nutzung der Küche in einer Immobilie (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Wo der Streit köchelt / Urteile rund um die Nutzung der Küche in einer Immobilie / Urteile rund um die Nutzung der Küche in einer Immobilie / Die Küche ist fast in jedem Haus und in jeder Wohnung ein wichtiger Raum. Hier werden Vorräte aufbewahrt, hier wird gekocht und oft wird hier auch gleich gegessen. Gelegentlich muss sich die Rechtsprechung mit der Küche befassen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile deutscher Gerichte gesammelt. Mal geht es dabei um die Ausstattung einer Mietwohnung mit einer Einbauküche, mal um unangenehme Gerüche, die aus einem Versorgungsrohr in die Wohnung dringen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Die Küche ist fast in jedem Haus und in jeder Wohnung ein wichtiger Raum. Hier werden Vorräte aufbewahrt, hier wird gekocht und oft wird hier auch gleich gegessen. Gelegentlich muss sich die Rechtsprechung mit der Küche befassen. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für...Artikel lesen
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31. Juli 2018 | Hamburgische Notarkammer | Recht

Gekauft wie gesehen? Aufklärungspflichten beim Verkauf von Immobilien

Hamburg (ots) - Ehrlich währt am längsten - das gilt auch beim Verkauf einer selbstgenutzten Immobilie. Wenn der Verkäufer dem Käufer "auf gut Glück" wesentliche Mängel verschweigt, geht er das Risiko ein, noch Jahre später auf Schadensersatz zu haften. Beim Verkauf einer Wohnung oder eines H...Artikel lesen
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30. Juli 2018 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Schließplan herausgeben / Ein Bauträger muss die Unterlagen der WEG aushändigen (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Ein Bauträger muss die Unterlagen der WEG aushändigen

Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung muss ein Bauträger die Schließkarte und den Schließplan einer Wohnanlage an die Eigentümergemeinschaft herausgeben. Dabei handelt es sich nach Information des Info-dienstes Recht und Steuern der LBS um eine sogenannte Nebenpflicht des Bauvertrages. 
(Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 3 U 98/16)

Der Fall:	Schließplan und -karte können im Alltag einer Wohnanlage ex-trem wichtig werden. Dann nämlich, wenn ein Schlüssel verlo-rengeht oder aus anderen Gründen nachgemacht werden soll. Ohne diese Unterlagen ist das aber nicht möglich. Eine Eigen-tümergemeinschaft und der zuständige Bauträger konnten sich partout nicht darauf einigen, dass Plan und Karte zu über-geben seien. Deswegen prozessierte die WEG gegen diese Fir-ma und versuchte so, mit Hilfe des Gerichts eine Aushändigung zu erzwingen. Der Bauträger bot angesichts des Streits ledig-lich an, die Unterlagen zu vernichten.

Das Urteil: In zweiter Instanz entschied das OLG Stuttgart, dass Schließplan und -karte zu übereichen seien - und zwar an die Eigentümergemeinschaft. Das sei die zuständige Instanz. Die Begründung: »Es liegt im Interesse aller Eigentümer, dass Nachschlüssel nicht durch jeden Wohnungseigentümer angefertigt werden können, sondern allenfalls durch den Verwalter.« Eine Vernichtung komme schon gar nicht in Frage, denn das stelle einen Verstoß gegen das Schikaneverbot des Bürgerlichen Gesetzbuches dar. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung muss ein Bauträger die Schließkarte und den Schließplan einer Wohnanlage an die Eigentümergemeinschaft herausgeben. Dabei handelt es sich nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS um eine sogenannte Nebenpflicht d...Artikel lesen
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30. Juli 2018 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Baumängel nicht absetzbar / Fiskus verweigerte Anerkennung als außergewöhnliche Belastung (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Fiskus verweigerte Anerkennung als außergewöhnliche Belastung

Wer Aufwendungen leisten muss, um durch Baumängel entstandene Schäden zu beseitigen, der darf nicht auf eine Anerkennung dieser Ausgaben als außergewöhnliche Belastung hoffen. Das hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste steuerrechtliche Instanz in Deutschland entschieden. 
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI B 106/17)

Der Fall:	Ein Eigentümer sah sich gezwungen, Schäden in seiner selbstgenutzten Wohnung zu beseitigen, die aus Baumängeln resultierten. Ersatzansprüche gegenüber Dritten konnte er nicht mehr geltend machen, weil bereits die Verjährung eingetreten war. Gegenüber dem Fiskus machte er eine außergewöhnliche Belastung geltend, weil sein existenznotwendiger Grundbedarf - das Wohnen - betroffen sei und es auch keine Anhaltspunkte für eigenes Verschulden gebe. Somit erfülle er die gesetzlichen Voraussetzungen für eine steuerliche Anerkennung dieser Ausgaben.

Das Urteil: Der Bundesfinanzhof argumentierte damit, dass eine außergewöhnliche Belastung in dieser Fallkonstellation »grundsätzlich« nicht möglich sei. Eine Ausnahme komme allenfalls dann in Frage, wenn Aufwendungen getroffen werden müssen, um konkrete Gesundheitsgefährdungen von Wohnungseigentümern abzuwenden. Das habe aber in der Regel nichts mit den üblichen Baumängeln zu tun. Auch sei hier angesichts der vorhandenen Schäden die Nutzung des Gebäudes zu Wohnzwecken gar nicht elementar in Frage gestellt gewesen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Wer Aufwendungen leisten muss, um durch Baumängel entstandene Schäden zu beseitigen, der darf nicht auf eine Anerkennung dieser Ausgaben als außergewöhnliche Belastung hoffen. Das hat nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchste steuerrechtliche Instanz ...Artikel lesen
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30. Juli 2018 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Protest gegen Bestatter / Anwohner konnten seine Ansiedlung nicht verhindern (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Anwohner konnten seine Ansiedlung nicht verhindern

Eine Papeterie gilt gemeinhin als angenehmer Nachbar. Der Verkauf von Papier, Briefumschlägen, Kalendern und Schreibgeräten verursacht weder Lärm noch Gerüche, die üblichen Öffnungszeiten werden kaum überschritten und die Kunden sind nicht bekannt dafür, für größere Unruhe zu sorgen. Deswegen waren die Anwohner nicht gerade begeistert, als sie erfuhren, dass der zuständige Landkreis in der Baugenehmigung eine Nutzungsänderung akzeptiert hatte. Statt der Papeterie war nun plötzlich ein Bestattungsinstitut vorgesehen. Die Nachbarn klagten dagegen. Ein solches Gewerbe passe nicht in ein Wohngebiet und außerdem seien wegen des Aufbewahrens von Leichen gesundheitliche Gefahren zu befürchten. Doch nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS scheiterten sie damit. Erstens müsse man bei der Umgebung von einem Misch-, Wohn-, Dorf- und ansatzweise auch Kerngebiet und nicht von einem reinen Wohngebiet sprechen. Zweitens gebe es keine Anhaltspunkte dafür, dass der ordnungsgemäße Betrieb eines Bestattungshauses zwingende Verstöße gegen hygienische Vorschriften nach sich ziehe. 
(Verwaltungsgericht Trier, Aktenzeichen 5 k 9244/17.TR) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"Berlin (ots) - Eine Papeterie gilt gemeinhin als angenehmer Nachbar. Der Verkauf von Papier, Briefumschlägen, Kalendern und Schreibgeräten verursacht weder Lärm noch Gerüche, die üblichen Öffnungszeiten werden kaum überschritten und die Kunden sind nicht bekannt dafür, für größere Unruhe zu ...Artikel lesen
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30. Juli 2018 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht

Wer zahlt den Notdienst? / Vermieter durfte Pauschale nicht auf Mieter umlegen (FOTO)

Foto:  obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Vermieter durfte Pauschale nicht auf Mieter umlegen

Wenn der Eigentümer einer Wohnanlage einen Notdienst engagiert, der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notrufe annimmt und bearbeitet, dann muss er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Kosten dafür selbst begleichen. Er kann die Pauschale nicht auf die Mieter umlegen. 
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 215 C 311/17)

Der Fall:	Es kann immer wieder geschehen, dass nachts, am frühen Morgen oder an Sonn- und Feiertagen in einer Wohnanlage Notsituationen wie zum Beispiel Wasserschäden auftreten. In solchen Fällen benötigen die Mieter einen Ansprechpartner, dem sie das melden können. Deswegen entschied sich ein Immobilieneigentümer in Berlin dafür, gegen eine Pauschale einen Notdienst damit zu betrauen. Das beanstandete auch niemand. Ein Problem wurde erst daraus, als diese Gebühr in der Nebenkostenabrechnung auftauchte. Dagegen verwahrten sich die Mieter. Sie vertraten die Meinung, dafür seien sie nicht zuständig.

Das Urteil: Das Amtsgericht Charlottenburg stimmte der Rechtsauffassung der Mieter zu. Ein derartiger Notdienst diene überwiegend den Interessen des Eigentümers, denn dadurch werde gewährleistet, »dass von ihm fachlich und kostenmäßig gebilligte Maßnahmen ergriffen werden«. Ansonsten müsse man nämlich davon ausgehen, dass die Mieter die Angelegenheit selbst in die Hand nehmen. Die Pauschale gehöre zu den Verwaltungskosten, die generell nicht umlagefähig seien. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"Berlin (ots) - Wenn der Eigentümer einer Wohnanlage einen Notdienst engagiert, der außerhalb der Geschäftszeiten der Hausverwaltung Notrufe annimmt und bearbeitet, dann muss er nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Kosten dafür selbst begleichen. Er kann die Pauschal...Artikel lesen
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24. Juli 2018 | Hahn Rechtsanwälte PartG mbB | Recht

KG Berlin verurteilt DKB bei Vorfälligkeitsentschädigung

Hamburg (ots) - Das Kammergericht (KG) hat mit Urteil vom 10. Juli 2018 - 4 U 3/17 - entschieden, dass eine von der Deutsche Kreditbank AG (DKB) verwendete Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, weshalb das bei Immobiliendarlehen bestehende Widerrufsrecht auch annähernd sechs Jahre nach Vertragsschlus...Artikel lesen
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