03.06.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Abfindung ist abzugsfähig / Beschenkter wollte damit Herausgabeanspruch abwehren (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Beschenkter wollte damit Herausgabeanspruch abwehren
Schenkungen von Immobilien (und anderen Werten) dürften den Empfänger in aller Regel erfreuen. Sie können für den Beschenkten gelegentlich aber auch zu einem Problem werden - dann nämlich, wenn es andere Anspruchsberechtigte gibt, die einen Herausgabeanspruch geltend machen könnten. Wer in dieser Situation vorsorglich eine Abfindung vereinbart, um Anfechtungen zu vermeiden, der kann nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den zu versteuernden Betrag um diese Summe mindern.
(Finanzgericht Münster, Aktenzeichen 3 K 1237/17)
Der Fall: Eine Frau übertrug nach dem Tode ihres Ehemannes Grundbesitz an zwei der drei gemeinsamen Kinder, die in der Folge wegen Übersteigens der Freibeträge eine entsprechende Summe an Schenkungssteuer leisten mussten. Das dritte, dabei nicht bedachte Kind prozessierte gegen die Besitzübertragung, nachdem schließlich auch die Mutter gestorben war. Ganz konkret forderte der seiner Meinung nach zu kurz Gekommene eine Rückauflassung von Anteilen am übertragenen Grundbesitz. Um einem Rechtsstreit und allen damit verbundenen Unwägbarkeiten zu entgehen, leistete einer der Brüder eine Abfindungszahlung. Anschließend vertrat er die Meinung, er müsse deswegen nicht den vollen Betrag an Schenkungssteuer begleichen.
Das Urteil: Das Finanzgericht Münster vertrat die Meinung, dass der bezahlte Abfindungsbetrag tatsächlich bei der bereits geleisteten Schenkungssteuer berücksichtigt werden müsse - und zwar auch im Nachhinein. Es handle sich hier um ein rückwirkendes Ereignis, das verfahrensrechtlich eine Änderung des Steuerbescheides ermögliche. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Schenkungen von Immobilien (und anderen Werten) dürften den
Empfänger in aller Regel erfreuen. Sie können für den Beschenkten
gelegentlich aber auch zu einem Problem werden - dann nämlich, wenn
es andere Anspruchsberechtigte gibt, die einen Herausgabeanspruch
geltend machen könnten. Wer in dieser Situation vorsorglich eine
Abfindung vereinbart, um Anfechtungen zu vermeiden, der kann nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den zu
versteuernden Betrag um diese Summe mindern. (Finanzgericht Münster,
Aktenzeichen 3 K 1237/17)
Der Fall: Eine Frau übertrug nach dem Tode ihres Ehemannes
Grundbesitz an zwei der drei gemeinsamen Kinder, die in der Folge
wegen Übersteigens der Freibeträge eine entsprechende Summe an
Schenkungssteuer leisten mussten. Das dritte, dabei nicht bedachte
Kind prozessierte gegen die Besitzübertragung, nachdem schließlich
auch die Mutter gestorben war. Ganz konkret forderte der seiner
Meinung nach zu kurz Gekommene eine Rückauflassung von Anteilen am
übertragenen Grundbesitz. Um einem Rechtsstreit und allen damit
verbundenen Unwägbarkeiten zu entgehen, leistete einer der Brüder
eine Abfindungszahlung. Anschließend vertrat er die Meinung, er müsse
deswegen nicht den vollen Betrag an Schenkungssteuer begleichen.
Das Urteil: Das Finanzgericht Münster vertrat die Meinung, dass
der bezahlte Abfindungsbetrag tatsächlich bei der bereits geleisteten
Schenkungssteuer berücksichtigt werden müsse - und zwar auch im
Nachhinein. Es handle sich hier um ein rückwirkendes Ereignis, das
verfahrensrechtlich eine Änderung des Steuerbescheides ermögliche.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schenkungen von Immobilien (und anderen Werten) dürften den
Empfänger in aller Regel erfreuen. Sie können für den Beschenkten
gelegentlich aber auch zu einem Problem werden - dann nämlich, wenn
es andere Anspruchsberechtigte gibt, die einen Herausgabeanspruch
geltend machen könnten. Wer in dieser Situation vorsorglich eine
Abfindung vereinbart, um Anfechtungen zu vermeiden, der kann nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS den zu
versteuernden Betrag um diese Summe mindern. (Finanzgericht Münster,
Aktenzeichen 3 K 1237/17)
Der Fall: Eine Frau übertrug nach dem Tode ihres Ehemannes
Grundbesitz an zwei der drei gemeinsamen Kinder, die in der Folge
wegen Übersteigens der Freibeträge eine entsprechende Summe an
Schenkungssteuer leisten mussten. Das dritte, dabei nicht bedachte
Kind prozessierte gegen die Besitzübertragung, nachdem schließlich
auch die Mutter gestorben war. Ganz konkret forderte der seiner
Meinung nach zu kurz Gekommene eine Rückauflassung von Anteilen am
übertragenen Grundbesitz. Um einem Rechtsstreit und allen damit
verbundenen Unwägbarkeiten zu entgehen, leistete einer der Brüder
eine Abfindungszahlung. Anschließend vertrat er die Meinung, er müsse
deswegen nicht den vollen Betrag an Schenkungssteuer begleichen.
Das Urteil: Das Finanzgericht Münster vertrat die Meinung, dass
der bezahlte Abfindungsbetrag tatsächlich bei der bereits geleisteten
Schenkungssteuer berücksichtigt werden müsse - und zwar auch im
Nachhinein. Es handle sich hier um ein rückwirkendes Ereignis, das
verfahrensrechtlich eine Änderung des Steuerbescheides ermögliche.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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