01.07.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Abriss "mitgekauft" / Entsprechende behördliche Verfügung gilt auch für Käufer (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Entsprechende behördliche Verfügung gilt auch für Käufer / Dass der Erwerber eines Grundstücks eine bereits vom Voreigentümer beantragte und behördlich genehmigte Baugenehmigung übernehmen kann, ist weitgehend bekannt. Weniger bekannt dürfte sein, dass auch das Gegenteil gilt. Liegt für ein bestimmtes Objekt auf dem gekauften Grundstück - hier: ein Wochenendhäuschen mit Schuppen - eine Abrissverfügung vor, dann ist der Erwerber davon ebenfalls daran gebunden. Er muss also das Gebäude abreißen, selbst wenn er das eigentlich gar nicht möchte und von der Verfügung nichts wusste. Solche Anordnungen beziehen sich nämlich nicht auf die Person des jeweiligen Eigentümers, sondern auf das konkrete Vorhaben. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschied das die Justiz. Lediglich in einem Punkt hatte der Erwerber Erfolg: Bereits bestehende Zwangsmittelandrohungen, die noch gegen den Voreigentümer gerichtet waren, gehen nicht auf ihn über. Diese müssen ihm noch einmal persönlich übermittelt werden. / (Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 1 MB 12/17) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Dass der Erwerber eines Grundstücks eine bereits vom Voreigentümer
beantragte und behördlich genehmigte Baugenehmigung übernehmen kann,
ist weitgehend bekannt. Weniger bekannt dürfte sein, dass auch das
Gegenteil gilt. Liegt für ein bestimmtes Objekt auf dem gekauften
Grundstück - hier: ein Wochenendhäuschen mit Schuppen - eine
Abrissverfügung vor, dann ist der Erwerber davon ebenfalls daran
gebunden. Er muss also das Gebäude abreißen, selbst wenn er das
eigentlich gar nicht möchte und von der Verfügung nichts wusste.
Solche Anordnungen beziehen sich nämlich nicht auf die Person des
jeweiligen Eigentümers, sondern auf das konkrete Vorhaben. Nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschied das
die Justiz. Lediglich in einem Punkt hatte der Erwerber Erfolg:
Bereits bestehende Zwangsmittelandrohungen, die noch gegen den
Voreigentümer gerichtet waren, gehen nicht auf ihn über. Diese müssen
ihm noch einmal persönlich übermittelt werden.
(Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 1 MB 12/17)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Dass der Erwerber eines Grundstücks eine bereits vom Voreigentümer
beantragte und behördlich genehmigte Baugenehmigung übernehmen kann,
ist weitgehend bekannt. Weniger bekannt dürfte sein, dass auch das
Gegenteil gilt. Liegt für ein bestimmtes Objekt auf dem gekauften
Grundstück - hier: ein Wochenendhäuschen mit Schuppen - eine
Abrissverfügung vor, dann ist der Erwerber davon ebenfalls daran
gebunden. Er muss also das Gebäude abreißen, selbst wenn er das
eigentlich gar nicht möchte und von der Verfügung nichts wusste.
Solche Anordnungen beziehen sich nämlich nicht auf die Person des
jeweiligen Eigentümers, sondern auf das konkrete Vorhaben. Nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS entschied das
die Justiz. Lediglich in einem Punkt hatte der Erwerber Erfolg:
Bereits bestehende Zwangsmittelandrohungen, die noch gegen den
Voreigentümer gerichtet waren, gehen nicht auf ihn über. Diese müssen
ihm noch einmal persönlich übermittelt werden.
(Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Aktenzeichen 1 MB 12/17)
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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