31.12.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Achtung, Hochspannung! / Grundstückseigentümer stritt mit Fiskus über Leitungsprovision (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Grundstückseigentümer stritt mit Fiskus über Leitungsprovision / Wenn ein Grundstückseigentümer einmalig eine Entschädigung dafür erhält, dass er einem Energieversorger die Überspannung seines Anwesens mit einer Hochspannungsleitung gestattet, dann handelt es sich dabei um keine steuerpflichtigen Einnahmen. So entschied es nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Rechtsprechung. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/16) / Der Fall: Der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten Grundstücks ließ es zu, dass eine Stromtrasse direkt über seinem Anwesen verlegt wurde. Dafür erhielt er knapp 18.000 Euro Entschädigung. Das Finanzamt wollte diesen Betrag als sogenannte Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern. Der Grundstückseigentümer wehrte sich dagegen. Er wies darauf hin, dass die Leitung den Wert seines Anwesens erheblich mindere - und zwar in einer Art und Weise, wie das durch die Zahlung nicht ausgeglichen werde. Er selbst habe kaum etwas gegen die Verlegung der Stromterrasse unternehmen können, weil ihm sonst die Enteignung gedroht hätte. Das Urteil: Der Steuerzahler habe nicht - wie bei einer normalen Vermietung und Verpachtung - eine zeitlich befristete Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks zugelassen, stellten die BGH-Richter fest. Es handle sich um eine dingliche Belastung und damit um die komplette Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Auch Einkünfte aus sonstigen Leistungen lägen nicht vor, weswegen hier die Steuerpflicht tatsächlich entfalle. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Berlin (ots) -
Wenn ein Grundstückseigentümer einmalig eine Entschädigung dafür
erhält, dass er einem Energieversorger die Überspannung seines
Anwesens mit einer Hochspannungsleitung gestattet, dann handelt es
sich dabei um keine steuerpflichtigen Einnahmen. So entschied es nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die
höchstrichterliche Rechtsprechung.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/16)
Der Fall: Der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten
Grundstücks ließ es zu, dass eine Stromtrasse direkt über seinem
Anwesen verlegt wurde. Dafür erhielt er knapp 18.000 Euro
Entschädigung. Das Finanzamt wollte diesen Betrag als sogenannte
Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern. Der
Grundstückseigentümer wehrte sich dagegen. Er wies darauf hin, dass
die Leitung den Wert seines Anwesens erheblich mindere - und zwar in
einer Art und Weise, wie das durch die Zahlung nicht ausgeglichen
werde. Er selbst habe kaum etwas gegen die Verlegung der
Stromterrasse unternehmen können, weil ihm sonst die Enteignung
gedroht hätte.
Das Urteil: Der Steuerzahler habe nicht - wie bei einer normalen
Vermietung und Verpachtung - eine zeitlich befristete
Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks zugelassen, stellten die
BGH-Richter fest. Es handle sich um eine dingliche Belastung und
damit um die komplette Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Auch
Einkünfte aus sonstigen Leistungen lägen nicht vor, weswegen hier die
Steuerpflicht tatsächlich entfalle.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn ein Grundstückseigentümer einmalig eine Entschädigung dafür
erhält, dass er einem Energieversorger die Überspannung seines
Anwesens mit einer Hochspannungsleitung gestattet, dann handelt es
sich dabei um keine steuerpflichtigen Einnahmen. So entschied es nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die
höchstrichterliche Rechtsprechung.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 31/16)
Der Fall: Der Eigentümer eines von ihm selbst bewohnten
Grundstücks ließ es zu, dass eine Stromtrasse direkt über seinem
Anwesen verlegt wurde. Dafür erhielt er knapp 18.000 Euro
Entschädigung. Das Finanzamt wollte diesen Betrag als sogenannte
Einkünfte aus sonstigen Leistungen versteuern. Der
Grundstückseigentümer wehrte sich dagegen. Er wies darauf hin, dass
die Leitung den Wert seines Anwesens erheblich mindere - und zwar in
einer Art und Weise, wie das durch die Zahlung nicht ausgeglichen
werde. Er selbst habe kaum etwas gegen die Verlegung der
Stromterrasse unternehmen können, weil ihm sonst die Enteignung
gedroht hätte.
Das Urteil: Der Steuerzahler habe nicht - wie bei einer normalen
Vermietung und Verpachtung - eine zeitlich befristete
Nutzungsmöglichkeit seines Grundstücks zugelassen, stellten die
BGH-Richter fest. Es handle sich um eine dingliche Belastung und
damit um die komplette Aufgabe eines Eigentumsbestandteils. Auch
Einkünfte aus sonstigen Leistungen lägen nicht vor, weswegen hier die
Steuerpflicht tatsächlich entfalle.
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Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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