03.09.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Achtung, Kamera / Vermieter darf weder eine echte Anlage noch eine Attrappe betreiben (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Vermieter darf weder eine echte Anlage noch eine Attrappe betreiben
Wenn ein Immobilieneigentümer Überwachungskameras im Eingangsbereich installiert hat, die eintreffende und das Haus verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, dann können ihn die Betroffenen zum Abbau der Anlage zwingen. Selbst eine Attrappe muss nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS gegebenenfalls entfernt werden.
(Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen 7 C 429/17)
Der Fall: Ein Vermieter hatte mehrere Kameras auf seinem Grundstück aufgebaut. Die Begründung: Er habe ein besonderes Sicherheitsbedürfnis, weil es in der Vergangenheit zu Diebstählen gekommen sei. Ein Mieter wollte sich damit nicht abfinden, er fühlte sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Eigentümer merkte zu seiner Verteidigung an, die Anlage sei bereits vor dem Einzug des Mieters, während der Besichtigung des Objekts, angebracht gewesen. Der Betroffene habe bei dieser Gelegenheit nicht mitgeteilt, dass er Probleme damit habe.
Das Urteil: Der zuständige Amtsrichter ordnete an, alle eventuell noch vorhandenen Kameras müssten entfernt werden. Das betreffe auch die Attrappen, denn diese seien geeignet, bei den Bewohnern des Hauses einen unzumutbaren »Überwachungsdruck« entstehen zu lassen. Das Argument des fehlenden Protests während der Besichtigung erkannte das Gericht nicht an, denn der Kläger sei stark sehbehindert und habe die Objekte möglicherweise gar nicht wahrgenommen. Der Vermieter, so hieß es im Urteil, hätte ohnehin von sich aus darüber aufklären müssen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wenn ein Immobilieneigentümer Überwachungskameras im
Eingangsbereich installiert hat, die eintreffende und das Haus
verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, dann können ihn die
Betroffenen zum Abbau der Anlage zwingen. Selbst eine Attrappe muss
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
gegebenenfalls entfernt werden. (Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen 7
C 429/17)
Der Fall: Ein Vermieter hatte mehrere Kameras auf seinem
Grundstück aufgebaut. Die Begründung: Er habe ein besonderes
Sicherheitsbedürfnis, weil es in der Vergangenheit zu Diebstählen
gekommen sei. Ein Mieter wollte sich damit nicht abfinden, er fühlte
sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Eigentümer merkte
zu seiner Verteidigung an, die Anlage sei bereits vor dem Einzug des
Mieters, während der Besichtigung des Objekts, angebracht gewesen.
Der Betroffene habe bei dieser Gelegenheit nicht mitgeteilt, dass er
Probleme damit habe.
Das Urteil: Der zuständige Amtsrichter ordnete an, alle eventuell
noch vorhandenen Kameras müssten entfernt werden. Das betreffe auch
die Attrappen, denn diese seien geeignet, bei den Bewohnern des
Hauses einen unzumutbaren "Überwachungsdruck" entstehen zu lassen.
Das Argument des fehlenden Protests während der Besichtigung erkannte
das Gericht nicht an, denn der Kläger sei stark sehbehindert und habe
die Objekte möglicherweise gar nicht wahrgenommen. Der Vermieter, so
hieß es im Urteil, hätte ohnehin von sich aus darüber aufklären
müssen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn ein Immobilieneigentümer Überwachungskameras im
Eingangsbereich installiert hat, die eintreffende und das Haus
verlassende Mieter ganz oder teilweise aufnehmen, dann können ihn die
Betroffenen zum Abbau der Anlage zwingen. Selbst eine Attrappe muss
nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS
gegebenenfalls entfernt werden. (Amtsgericht Detmold, Aktenzeichen 7
C 429/17)
Der Fall: Ein Vermieter hatte mehrere Kameras auf seinem
Grundstück aufgebaut. Die Begründung: Er habe ein besonderes
Sicherheitsbedürfnis, weil es in der Vergangenheit zu Diebstählen
gekommen sei. Ein Mieter wollte sich damit nicht abfinden, er fühlte
sich in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt. Der Eigentümer merkte
zu seiner Verteidigung an, die Anlage sei bereits vor dem Einzug des
Mieters, während der Besichtigung des Objekts, angebracht gewesen.
Der Betroffene habe bei dieser Gelegenheit nicht mitgeteilt, dass er
Probleme damit habe.
Das Urteil: Der zuständige Amtsrichter ordnete an, alle eventuell
noch vorhandenen Kameras müssten entfernt werden. Das betreffe auch
die Attrappen, denn diese seien geeignet, bei den Bewohnern des
Hauses einen unzumutbaren "Überwachungsdruck" entstehen zu lassen.
Das Argument des fehlenden Protests während der Besichtigung erkannte
das Gericht nicht an, denn der Kläger sei stark sehbehindert und habe
die Objekte möglicherweise gar nicht wahrgenommen. Der Vermieter, so
hieß es im Urteil, hätte ohnehin von sich aus darüber aufklären
müssen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Wohnen , Verbraucher , Bau / Immobilien , Sicherheit , Immobilien , Überwachungskamera , Panorama , Rechtsprechung , Bild , Berlin ,
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