05.11.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Alleine im Bad / Eltern müssen ihr Kleinkind nicht fortwährend überwachen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Alleine im Bad / Eltern müssen ihr Kleinkind nicht fortwährend überwachen
Wenn ein Kind bereits dreieinhalb Jahre alt ist, dann kann es beim nächtlichen Aufwachen durchaus alleine den Gang zur Toilette bewältigen und muss nicht ständig von den Eltern überwacht werden. Das gilt auch dann, wenn die Familie andernorts zu Besuch ist. So entschied es die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS in einem größeren Schadenersatzprozess.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4 U 15/18)
Der Fall: Ein Kind, das mit seinen Eltern bei Bekannten zu Besuch war, bewältigte den Toilettenbesuch eigentlich schon selbstständig. Allerdings führte der Gebrauch von zu viel Toilettenpapier zu einer Verstopfung des Abflusses und eine gleichzeitige Verhakung des Spülknopfes zu einem fortwährenden Wasseraustritt. Der Schaden war enorm - vor allem für die darunter liegende Wohnung. Die Wohngebäudeversicherung forderte 15.000 Euro von der Mutter des Kindes bzw. deren Haftpflichtversicherung. Die Begründung: Hier liege eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor.
Das Urteil: Eine derartige Pflichtverletzung konnten die Richter nicht erkennen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger nicht ständig unter Beobachtung stehen, stellten sie fest. Es genüge, wenn sich eine Aufsichtsperson in Hörweite aufhalte. Ein eigenständiger Toilettengang sei in diesem Alter nichts ungewöhnliches, schließlich gehe es ja auch darum, eine vernünftige Entwicklung des Kindes zur Selbständigkeit zu fördern. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wenn ein Kind bereits dreieinhalb Jahre alt ist, dann kann es beim
nächtlichen Aufwachen durchaus alleine den Gang zur Toilette
bewältigen und muss nicht ständig von den Eltern überwacht werden.
Das gilt auch dann, wenn die Familie andernorts zu Besuch ist. So
entschied es die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS in einem größeren Schadenersatzprozess.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4 U 15/18)
Der Fall: Ein Kind, das mit seinen Eltern bei Bekannten zu Besuch
war, bewältigte den Toilettenbesuch eigentlich schon selbstständig.
Allerdings führte der Gebrauch von zu viel Toilettenpapier zu einer
Verstopfung des Abflusses und eine gleichzeitige Verhakung des
Spülknopfes zu einem fortwährenden Wasseraustritt. Der Schaden war
enorm - vor allem für die darunter liegende Wohnung. Die
Wohngebäudeversicherung forderte 15.000 Euro von der Mutter des
Kindes bzw. deren Haftpflichtversicherung. Die Begründung: Hier liege
eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor.
Das Urteil: Eine derartige Pflichtverletzung konnten die Richter
nicht erkennen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger
nicht ständig unter Beobachtung stehen, stellten sie fest. Es genüge,
wenn sich eine Aufsichtsperson in Hörweite aufhalte. Ein
eigenständiger Toilettengang sei in diesem Alter nichts
ungewöhnliches, schließlich gehe es ja auch darum, eine vernünftige
Entwicklung des Kindes zur Selbständigkeit zu fördern.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn ein Kind bereits dreieinhalb Jahre alt ist, dann kann es beim
nächtlichen Aufwachen durchaus alleine den Gang zur Toilette
bewältigen und muss nicht ständig von den Eltern überwacht werden.
Das gilt auch dann, wenn die Familie andernorts zu Besuch ist. So
entschied es die Justiz nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS in einem größeren Schadenersatzprozess.
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4 U 15/18)
Der Fall: Ein Kind, das mit seinen Eltern bei Bekannten zu Besuch
war, bewältigte den Toilettenbesuch eigentlich schon selbstständig.
Allerdings führte der Gebrauch von zu viel Toilettenpapier zu einer
Verstopfung des Abflusses und eine gleichzeitige Verhakung des
Spülknopfes zu einem fortwährenden Wasseraustritt. Der Schaden war
enorm - vor allem für die darunter liegende Wohnung. Die
Wohngebäudeversicherung forderte 15.000 Euro von der Mutter des
Kindes bzw. deren Haftpflichtversicherung. Die Begründung: Hier liege
eine Verletzung der elterlichen Aufsichtspflicht vor.
Das Urteil: Eine derartige Pflichtverletzung konnten die Richter
nicht erkennen. In einer geschlossenen Wohnung müsse ein Dreijähriger
nicht ständig unter Beobachtung stehen, stellten sie fest. Es genüge,
wenn sich eine Aufsichtsperson in Hörweite aufhalte. Ein
eigenständiger Toilettengang sei in diesem Alter nichts
ungewöhnliches, schließlich gehe es ja auch darum, eine vernünftige
Entwicklung des Kindes zur Selbständigkeit zu fördern.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Kinder , Immobilien , Versicherung , Rechtsprechung , Ratgeber , Bild , Bau / Immobilien , Panorama ,
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