18.11.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Blatt für Blatt / Wenn das Herbstlaub für Streit vor Gericht sorgt (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle LBS
Wenn das Herbstlaub für Streit vor Gericht sorgt / Für die einen ist es schön anzusehen, das Herbstlaub, das jedes Jahr in großen Mengen von den Bäumen fällt. Für die anderen stellt es in erster Linie eine Belastung dar, weil sie es vom Bürgersteig aufkehren müssen. Es kommt zu Streitfällen, die immer wieder vor Gericht verhandelt werden müssen - häufig dann, wenn ein Grundstückseigentümer der Meinung ist, aus dem Garten des Nachbarn werde zu viel Laub zu ihm herübergeweht. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS befasst sich in seiner Extra-Ausgabe mit diesem ganz speziellen herbstlichen Problem. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Für die einen ist es schön anzusehen, das Herbstlaub, das jedes Jahr in großen
Mengen von den Bäumen fällt. Für die anderen stellt es in erster Linie eine
Belastung dar, weil sie es vom Bürgersteig aufkehren müssen. Es kommt zu
Streitfällen, die immer wieder vor Gericht verhandelt werden müssen - häufig
dann, wenn ein Grundstückseigentümer der Meinung ist, aus dem Garten des
Nachbarn werde zu viel Laub zu ihm herübergeweht. Der Infodienst Recht und
Steuern der LBS befasst sich in seiner Extra-Ausgabe mit diesem ganz speziellen
herbstlichen Problem.
Wenig Chancen hat ein Anwohner immer dann, wenn die Beeinträchtigungen durch das
Laub ortstypisch sind und sich "in einer stark durchgrünten Wohngegend"
abspielen, "wo auf nahezu allen Grundstücken Laubbäume unterschiedlicher Art
stehen". Dann muss es der Nachbar einem Urteil des Amtsgerichts München
(Aktenzeichen 114 C 31118/12) zu Folge dulden, wenn er drei bis vier Mal im Jahr
die Regenrinne von Blättern befreien und mehrere 80-Liter-Tonnen voll Laub
entsorgen muss.
Und was geschieht, wenn Laubbäume zwar den landesrechtlich vorgeschriebenen
Grenzabstand zum Nachbarn nicht einhalten, gleichzeitig aber wegen des Ablaufs
von Fristen nicht mehr gefällt oder zurückgeschnitten werden dürfen. In dieser
Fallkonstellation sprach der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 8/17) dem
geplagten Nachbarn einen Ausgleichsanspruch zu. Für den erhöhten
Reinigungsaufwand - Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen - habe er einen finanziellen
Ausgleichsanspruch. Hier handelte es sich um 2.000 Euro pro Jahr.
Manchmal ist das Problem auch schlicht mit einer Beseitigung überhängender Äste
zu lösen. So entschied es das Landgericht Dortmund (Aktenzeichen 3 O 140/10) im
Falle mehrerer 10 bis 15 Meter hoher Lärchen, die einem benachbarten Anwohner
schwer zu schaffen machten. Er klagte darüber, dass es auf seinem Grundstück
regelmäßig wegen der Lärchennadeln zu einer Rohrverstopfung komme, die nur von
einem Fachunternehmen beseitigt werden könnte. Auch der Filter seiner Teichpumpe
sei immer wieder verstopft.
Hausbesitzer trifft regelmäßig die Pflicht, den Weg vor ihrem Grundstück von
Laub - wie auch von Schnee und Eis - zu befreien. Manchmal ergibt sich diese
Pflicht erst dadurch, dass ein Weg in eine andere Kategorie des
Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen wird. Eine 95-jährige Anwohnerin sah
sich dadurch überfordert und bat um Befreiung. Auch könne sie die behördliche
Änderung des Verzeichnisses nicht nachvollziehen. Das Verwaltungsgericht Berlin
(Aktenzeichen VG 1 L 299.14) bestätigte allerdings die Verpflichtung. Notfalls
müsse die Betroffene Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
Auch auf Mieter kommen im Zusammenhang mit der Gartenpflege und Bäumen
Verpflichtungen zu. Doch diese haben ihre Grenzen. So stimmte das Amtsgericht
Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 5 C 73/08) einem Mieter zu, der sich
weigerte, über die Nebenkosten mit knapp 500 Euro an Baumfällarbeiten beteiligt
zu werden. Baumfällarbeiten gerade zur Gefahrenabwehr zählen nicht zu den
übertragbaren Pflichten, da die Beseitigung einer Gefahrenquelle als
Instandhaltungsmaßnahme nicht über die Betriebskosten umlagefähig ist.
Für besonders ärgerlich halten es Anwohner, wenn sie im Wege der
Straßenreinigungspflicht Laub von Bäumen beseitigen sollen, die ihnen gar nicht
gehören. Ein Betroffener verwahrte sich vor Gericht dagegen, die abgestorbenen
Blätter dreier gemeindlicher Eichen immer wieder aufzukehren. Das
Verwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 5 A 34/07) bestand jedoch darauf.
Einfache Arbeiten, die mit Hilfe von Schaufel und Karren erledigt werden
könnten, seien zumutbar. Das habe noch keinen Zwangsarbeitscharakter.
Ähnlich wie bei Schneefall kann man auch bei Laubfall nicht erwarten, dass
Grundbesitzer mit dem Besen ständig bereitstehen, um neue Gefahren zu
beseitigen. Am Beispiel eines Weges auf einem Klinikgelände stellte das
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 11 U 16/13) fest, dass nicht
schon zwei Stunden nach dem letzten Kehren erneut gekehrt werden müsse, selbst
wenn erneut viel Laub gefallen sei. Ein Passant war gestürzt und hatte wegen
Rückenverletzungen 25.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Das Gericht legte auch
noch fest, dass im Regelfalle ein Weg von einer solchen Breite freigehalten
werden solle, dass zwei Menschen aneinander vorbeigehen könnten.
Die Nähe zu einer Stadt- und Friedhofsgärtnerei ist den Anwohnern im Normalfall
zumutbar. Dort dürfen Erdaushub und Grünschnitt zwischengelagert und verarbeitet
werden - mit den dabei entstehenden Geräuschen und Gerüchen. Von einem
Laubhaufen in 180 Metern Entfernung, so das Verwaltungsgericht Neustadt
(Aktenzeichen 3 K 104/16), gehe ohnehin keine relevante Geruchsbelästigung aus.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Für die einen ist es schön anzusehen, das Herbstlaub, das jedes Jahr in großen
Mengen von den Bäumen fällt. Für die anderen stellt es in erster Linie eine
Belastung dar, weil sie es vom Bürgersteig aufkehren müssen. Es kommt zu
Streitfällen, die immer wieder vor Gericht verhandelt werden müssen - häufig
dann, wenn ein Grundstückseigentümer der Meinung ist, aus dem Garten des
Nachbarn werde zu viel Laub zu ihm herübergeweht. Der Infodienst Recht und
Steuern der LBS befasst sich in seiner Extra-Ausgabe mit diesem ganz speziellen
herbstlichen Problem.
Wenig Chancen hat ein Anwohner immer dann, wenn die Beeinträchtigungen durch das
Laub ortstypisch sind und sich "in einer stark durchgrünten Wohngegend"
abspielen, "wo auf nahezu allen Grundstücken Laubbäume unterschiedlicher Art
stehen". Dann muss es der Nachbar einem Urteil des Amtsgerichts München
(Aktenzeichen 114 C 31118/12) zu Folge dulden, wenn er drei bis vier Mal im Jahr
die Regenrinne von Blättern befreien und mehrere 80-Liter-Tonnen voll Laub
entsorgen muss.
Und was geschieht, wenn Laubbäume zwar den landesrechtlich vorgeschriebenen
Grenzabstand zum Nachbarn nicht einhalten, gleichzeitig aber wegen des Ablaufs
von Fristen nicht mehr gefällt oder zurückgeschnitten werden dürfen. In dieser
Fallkonstellation sprach der Bundesgerichtshof (Aktenzeichen V ZR 8/17) dem
geplagten Nachbarn einen Ausgleichsanspruch zu. Für den erhöhten
Reinigungsaufwand - Laub, Nadeln, Blüten und Zapfen - habe er einen finanziellen
Ausgleichsanspruch. Hier handelte es sich um 2.000 Euro pro Jahr.
Manchmal ist das Problem auch schlicht mit einer Beseitigung überhängender Äste
zu lösen. So entschied es das Landgericht Dortmund (Aktenzeichen 3 O 140/10) im
Falle mehrerer 10 bis 15 Meter hoher Lärchen, die einem benachbarten Anwohner
schwer zu schaffen machten. Er klagte darüber, dass es auf seinem Grundstück
regelmäßig wegen der Lärchennadeln zu einer Rohrverstopfung komme, die nur von
einem Fachunternehmen beseitigt werden könnte. Auch der Filter seiner Teichpumpe
sei immer wieder verstopft.
Hausbesitzer trifft regelmäßig die Pflicht, den Weg vor ihrem Grundstück von
Laub - wie auch von Schnee und Eis - zu befreien. Manchmal ergibt sich diese
Pflicht erst dadurch, dass ein Weg in eine andere Kategorie des
Straßenreinigungsverzeichnisses aufgenommen wird. Eine 95-jährige Anwohnerin sah
sich dadurch überfordert und bat um Befreiung. Auch könne sie die behördliche
Änderung des Verzeichnisses nicht nachvollziehen. Das Verwaltungsgericht Berlin
(Aktenzeichen VG 1 L 299.14) bestätigte allerdings die Verpflichtung. Notfalls
müsse die Betroffene Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.
Auch auf Mieter kommen im Zusammenhang mit der Gartenpflege und Bäumen
Verpflichtungen zu. Doch diese haben ihre Grenzen. So stimmte das Amtsgericht
Neustadt an der Weinstraße (Aktenzeichen 5 C 73/08) einem Mieter zu, der sich
weigerte, über die Nebenkosten mit knapp 500 Euro an Baumfällarbeiten beteiligt
zu werden. Baumfällarbeiten gerade zur Gefahrenabwehr zählen nicht zu den
übertragbaren Pflichten, da die Beseitigung einer Gefahrenquelle als
Instandhaltungsmaßnahme nicht über die Betriebskosten umlagefähig ist.
Für besonders ärgerlich halten es Anwohner, wenn sie im Wege der
Straßenreinigungspflicht Laub von Bäumen beseitigen sollen, die ihnen gar nicht
gehören. Ein Betroffener verwahrte sich vor Gericht dagegen, die abgestorbenen
Blätter dreier gemeindlicher Eichen immer wieder aufzukehren. Das
Verwaltungsgericht Lüneburg (Aktenzeichen 5 A 34/07) bestand jedoch darauf.
Einfache Arbeiten, die mit Hilfe von Schaufel und Karren erledigt werden
könnten, seien zumutbar. Das habe noch keinen Zwangsarbeitscharakter.
Ähnlich wie bei Schneefall kann man auch bei Laubfall nicht erwarten, dass
Grundbesitzer mit dem Besen ständig bereitstehen, um neue Gefahren zu
beseitigen. Am Beispiel eines Weges auf einem Klinikgelände stellte das
Oberlandesgericht Schleswig-Holstein (Aktenzeichen 11 U 16/13) fest, dass nicht
schon zwei Stunden nach dem letzten Kehren erneut gekehrt werden müsse, selbst
wenn erneut viel Laub gefallen sei. Ein Passant war gestürzt und hatte wegen
Rückenverletzungen 25.000 Euro Schmerzensgeld gefordert. Das Gericht legte auch
noch fest, dass im Regelfalle ein Weg von einer solchen Breite freigehalten
werden solle, dass zwei Menschen aneinander vorbeigehen könnten.
Die Nähe zu einer Stadt- und Friedhofsgärtnerei ist den Anwohnern im Normalfall
zumutbar. Dort dürfen Erdaushub und Grünschnitt zwischengelagert und verarbeitet
werden - mit den dabei entstehenden Geräuschen und Gerüchen. Von einem
Laubhaufen in 180 Metern Entfernung, so das Verwaltungsgericht Neustadt
(Aktenzeichen 3 K 104/16), gehe ohnehin keine relevante Geruchsbelästigung aus.
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Fax : 030 20225-5395
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