02.11.2020 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Details nicht nötig / Mängelanzeige muss keine Ursachen und Lösungswege benennen (FOTO)
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Mängelanzeige muss keine Ursachen und Lösungswege benennen
Im Zusammenhang mit Bauverträgen kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen um die Qualität der geleisteten Arbeit. Aber welche Angaben muss der Bauherr eigentlich machen, wenn er gegen vermeintliche Mängel vorgehen will? Diese Frage beantwortet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Urteil aus Potsdam.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 70/19) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Im Zusammenhang mit Bauverträgen kommt es immer wieder zu Auseinandersetzungen um die Qualität der geleisteten Arbeit. Aber welche Angaben muss der Bauherr eigentlich machen, wenn er gegen vermeintliche Mängel vorgehen will? Diese Frage beantwortet nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Urteil aus Potsdam.
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 70/19)
Der Fal l: Ein Bauherr stellte fest, dass das Dach eines von ihm in Auftrag gegebenen Gebäudes undicht sei. Bei Regen tropfe Wasser in die Räume im Obergeschoss, wodurch sowohl das Gebäude selbst als auch das darin enthaltene Mobiliar Schaden erleide. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Kadi - und dort stritt man unter anderem darum, ob die Klage ausreichend und angemessen formuliert sei. Es werde darin schließlich nur das Problem benannt, nicht aber auf mögliche Ursachen oder Lösungsmöglichkeiten eingegangen.
Das Urteil : Der Antrag selbst müsse klar formuliert werden, hieß es. Deswegen seien die beanstandeten Mängel zu benennen und die Forderung nach Beseitigung zu stellen. Denn der Unternehmer müsse schließlich erkennen können, was von ihm verlangt werde. Doch die (oft ja noch gar nicht bekannte bzw. umstrittene) Ursache des Schadens müsse der Auftraggeber nicht benennen. Ebenso wenig sei es nötig, "dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist (...), benennt".
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/4750706
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
(Brandenburgisches Oberlandesgericht, 4 U 70/19)
Der Fal l: Ein Bauherr stellte fest, dass das Dach eines von ihm in Auftrag gegebenen Gebäudes undicht sei. Bei Regen tropfe Wasser in die Räume im Obergeschoss, wodurch sowohl das Gebäude selbst als auch das darin enthaltene Mobiliar Schaden erleide. Die Angelegenheit landete schließlich vor dem Kadi - und dort stritt man unter anderem darum, ob die Klage ausreichend und angemessen formuliert sei. Es werde darin schließlich nur das Problem benannt, nicht aber auf mögliche Ursachen oder Lösungsmöglichkeiten eingegangen.
Das Urteil : Der Antrag selbst müsse klar formuliert werden, hieß es. Deswegen seien die beanstandeten Mängel zu benennen und die Forderung nach Beseitigung zu stellen. Denn der Unternehmer müsse schließlich erkennen können, was von ihm verlangt werde. Doch die (oft ja noch gar nicht bekannte bzw. umstrittene) Ursache des Schadens müsse der Auftraggeber nicht benennen. Ebenso wenig sei es nötig, "dass der Besteller die Art und Weise, in der der gerügte Mangel zu beseitigen ist (...), benennt".
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
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Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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