04.06.2018 08:30 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Die Belege der Nachbarn / Mieter setzte sein Recht auf umfassende Einsicht in Betriebskostenabrechnung durch

Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Mieter setzte sein Recht auf umfassende Einsicht in Betriebskostenabrechnung durch / Dass ein Mieter Anspruch darauf hat, die vollständigen eigenen Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen, ist keine Neuigkeit. Nun aber stellte die höchste Revisionsinstanz nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS fest, dass auch die Einsicht in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Nutzer eines Mietshauses angemessen und erforderlich sein kann. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 189/17) / Der Fall: Ein Mieter einer 94 Quadratmeter großen Wohnung sollte für zwei Abrechnungsjahre eine Nachzahlung in Höhe von mehr als 5.000 Euro leisten. Das schien ihm nicht plausibel. Er merkte an, die Summe entspreche umgerechnet nicht im Geringsten seinem Anteil an der Wohnflächenverteilung in dem Haus mit insgesamt 720 Quadratmetern Wohnfläche. Deswegen forderte er Einsicht in die Ablesebelege der anderen Einheiten. Der Eigentümer verweigerte dies.Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten fest, »zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur Vorbereitung etwaiger Einwendungen« sei die Einsichtnahme in die Abrechnungsunterlagen anderer Nutzer erforderlich gewesen. Bei derartig hohen Nachforderungen müsse ein Mieter nachprüfen können, ob die gegen ihn gerichteten Forderungen plausibel sind oder Bedenken gegen die Kostenverteilung bestehen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Dass ein Mieter Anspruch darauf hat, die vollständigen eigenen
Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen, ist keine Neuigkeit. Nun
aber stellte die höchste Revisionsinstanz nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS fest, dass auch die Einsicht
in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Nutzer eines Mietshauses
angemessen und erforderlich sein kann. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen VIII ZR 189/17)
Der Fall: Ein Mieter einer 94 Quadratmeter großen Wohnung sollte
für zwei Abrechnungsjahre eine Nachzahlung in Höhe von mehr als 5.000
Euro leisten. Das schien ihm nicht plausibel. Er merkte an, die Summe
entspreche umgerechnet nicht im Geringsten seinem Anteil an der
Wohnflächenverteilung in dem Haus mit insgesamt 720 Quadratmetern
Wohnfläche. Deswegen forderte er Einsicht in die Ablesebelege der
anderen Einheiten. Der Eigentümer verweigerte dies.
Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten fest,
"zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur
Vorbereitung etwaiger Einwendungen" sei die Einsichtnahme in die
Abrechnungsunterlagen anderer Nutzer erforderlich gewesen. Bei
derartig hohen Nachforderungen müsse ein Mieter nachprüfen können, ob
die gegen ihn gerichteten Forderungen plausibel sind oder Bedenken
gegen die Kostenverteilung bestehen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Dass ein Mieter Anspruch darauf hat, die vollständigen eigenen
Belege der Nebenkostenabrechnung einzusehen, ist keine Neuigkeit. Nun
aber stellte die höchste Revisionsinstanz nach Information des
Infodienstes Recht und Steuern der LBS fest, dass auch die Einsicht
in die Einzelverbrauchsdaten der anderen Nutzer eines Mietshauses
angemessen und erforderlich sein kann. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen VIII ZR 189/17)
Der Fall: Ein Mieter einer 94 Quadratmeter großen Wohnung sollte
für zwei Abrechnungsjahre eine Nachzahlung in Höhe von mehr als 5.000
Euro leisten. Das schien ihm nicht plausibel. Er merkte an, die Summe
entspreche umgerechnet nicht im Geringsten seinem Anteil an der
Wohnflächenverteilung in dem Haus mit insgesamt 720 Quadratmetern
Wohnfläche. Deswegen forderte er Einsicht in die Ablesebelege der
anderen Einheiten. Der Eigentümer verweigerte dies.
Das Urteil: Die Richter des Bundesgerichtshofes stellten fest,
"zur sachgerechten Überprüfung der Nebenkostenabrechnung oder zur
Vorbereitung etwaiger Einwendungen" sei die Einsichtnahme in die
Abrechnungsunterlagen anderer Nutzer erforderlich gewesen. Bei
derartig hohen Nachforderungen müsse ein Mieter nachprüfen können, ob
die gegen ihn gerichteten Forderungen plausibel sind oder Bedenken
gegen die Kostenverteilung bestehen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Wohnen , Bild , Banken , Verbraucher , Bau / Immobilien , Immobilien , Rechtsprechung , Panorama , Nebenkostenabrechnung , Betriebskostenabrechnung , Berlin ,
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