03.12.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Die Schlüssel-Frage / Verwaltung musste Mieterin den Zugang zum Hof ermöglichen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Verwaltung musste Mieterin den Zugang zum Hof ermöglichen
Ein Mieter muss durch die Übergabe sämtlicher dafür nötiger Schlüssel in die Lage versetzt werden, die Mietsache vertragsgemäß gebrauchen zu können. Dazu gehört unter Umständen auch der Schlüssel für ein Hoftor, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS mitteilt.
(Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 224 C 254/17)
Der Fall: Ein Hof mit Fahrradständern, der zu einer Wohnanlage gehörte, war auf zwei unterschiedlichen Wegen zu erreichen. Eine-seits über mehrere Treppenstufen nach unten und oben, andererseits über ein verschlossenes Tor. Eine Mieterin begehrte einen Schlüssel für das Tor. Sie wies darauf hin, dass sie nach einigen Meniskusoperationen nicht in der Lage sei, ihr Fahrrad über die Treppenstufen hinweg zu tragen. Der Vermieter verweigerte trotzdem aus Sicherheitsgründen die Herausgabe eines Schlüssels für das Tor.
Das Urteil: Wenn ein stufenloser Zugang zum Hof und damit zum rechtmäßig dort untergestellten Rad möglich ist, dann muss dieser der Mieterin durch Übergabe eines Schlüssels auch ermöglicht werden. Die vorgetragenen Bedenken zum Thema Sicherheit hätten hier nicht überzeugt, stellte das Gericht fest. Außerdem sei ja prinzipiell davon auszugehen, dass die Mieterin das Hoftor nach der Fahrradabholung oder -abgabe wieder ordnungsgemäß verschließe. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Ein Mieter muss durch die Übergabe sämtlicher dafür nötiger
Schlüssel in die Lage versetzt werden, die Mietsache vertragsgemäß
gebrauchen zu können. Dazu gehört unter Umständen auch der Schlüssel
für ein Hoftor, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS
mitteilt. (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 224 C
254/17)
Der Fall: Ein Hof mit Fahrradständern, der zu einer Wohnanlage
gehörte, war auf zwei unterschiedlichen Wegen zu erreichen.
Einerseits über mehrere Treppenstufen nach unten und oben,
andererseits über ein verschlossenes Tor. Eine Mieterin begehrte
einen Schlüssel für das Tor. Sie wies darauf hin, dass sie nach
einigen Meniskusoperationen nicht in der Lage sei, ihr Fahrrad über
die Treppenstufen hinweg zu tragen. Der Vermieter verweigerte
trotzdem aus Sicherheitsgründen die Herausgabe eines Schlüssels für
das Tor.
Das Urteil: Wenn ein stufenloser Zugang zum Hof und damit zum
rechtmäßig dort untergestellten Rad möglich ist, dann muss dieser der
Mieterin durch Übergabe eines Schlüssels auch ermöglicht werden. Die
vorgetragenen Bedenken zum Thema Sicherheit hätten hier nicht
überzeugt, stellte das Gericht fest. Außerdem sei ja prinzipiell
davon auszugehen, dass die Mieterin das Hoftor nach der
Fahrradabholung oder -abgabe wieder ordnungsgemäß verschließe.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Ein Mieter muss durch die Übergabe sämtlicher dafür nötiger
Schlüssel in die Lage versetzt werden, die Mietsache vertragsgemäß
gebrauchen zu können. Dazu gehört unter Umständen auch der Schlüssel
für ein Hoftor, wie der Infodienst Recht und Steuern der LBS
mitteilt. (Amtsgericht Berlin-Charlottenburg, Aktenzeichen 224 C
254/17)
Der Fall: Ein Hof mit Fahrradständern, der zu einer Wohnanlage
gehörte, war auf zwei unterschiedlichen Wegen zu erreichen.
Einerseits über mehrere Treppenstufen nach unten und oben,
andererseits über ein verschlossenes Tor. Eine Mieterin begehrte
einen Schlüssel für das Tor. Sie wies darauf hin, dass sie nach
einigen Meniskusoperationen nicht in der Lage sei, ihr Fahrrad über
die Treppenstufen hinweg zu tragen. Der Vermieter verweigerte
trotzdem aus Sicherheitsgründen die Herausgabe eines Schlüssels für
das Tor.
Das Urteil: Wenn ein stufenloser Zugang zum Hof und damit zum
rechtmäßig dort untergestellten Rad möglich ist, dann muss dieser der
Mieterin durch Übergabe eines Schlüssels auch ermöglicht werden. Die
vorgetragenen Bedenken zum Thema Sicherheit hätten hier nicht
überzeugt, stellte das Gericht fest. Außerdem sei ja prinzipiell
davon auszugehen, dass die Mieterin das Hoftor nach der
Fahrradabholung oder -abgabe wieder ordnungsgemäß verschließe.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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