03.06.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Die Schlüsselfrage / Vermieter muss Kenntnis von der Rückgabe haben (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Vermieter muss Kenntnis von der Rückgabe haben / Nach dem Ende des Vertragsverhältnisses müssen Mieter zwingend die Schlüssel zu ihrem Objekt an den Eigentümer zurückgeben. Das dürfte auch jedem Betroffenen bewusst sein. Doch immer wieder kommt es wegen damit zusammenhängender Details zu Streitigkeiten. So behaupteten Mieter in einem Fall, sie hätten die Wohnung schon Wochen vor Ablauf der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel (mit exakter Bezeichnung) in den Briefkasten des Eigentümers geworfen. Der aber bestritt das. Er habe nie einen derartigen Brief gefunden, auch nichts von dem bereits erfolgten Auszug gewusst und deswegen schließlich eine Räumungsklage angestrengt. Die Justiz verweigerte den Mietern wegen fehlender Aussicht auf Erfolg die Prozesskostenhilfe. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS hieß es im Urteil, wer "eine weniger sichere Art der Rückgabe" von Schlüsseln wähle, der trage das Risiko des Misslingens.
(Landgericht Krefeld, Aktenzeichen 2 T 28/18) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Nach dem Ende des Vertragsverhältnisses müssen Mieter zwingend die
Schlüssel zu ihrem Objekt an den Eigentümer zurückgeben. Das dürfte
auch jedem Betroffenen bewusst sein. Doch immer wieder kommt es wegen
damit zusammenhängender Details zu Streitigkeiten. So behaupteten
Mieter in einem Fall, sie hätten die Wohnung schon Wochen vor Ablauf
der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel (mit exakter
Bezeichnung) in den Briefkasten des Eigentümers geworfen. Der aber
bestritt das. Er habe nie einen derartigen Brief gefunden, auch
nichts von dem bereits erfolgten Auszug gewusst und deswegen
schließlich eine Räumungsklage angestrengt. Die Justiz verweigerte
den Mietern wegen fehlender Aussicht auf Erfolg die
Prozesskostenhilfe. Nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS hieß es im Urteil, wer "eine weniger sichere Art der
Rückgabe" von Schlüsseln wähle, der trage das Risiko des Misslingens.
(Landgericht Krefeld, Aktenzeichen 2 T 28/18)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Nach dem Ende des Vertragsverhältnisses müssen Mieter zwingend die
Schlüssel zu ihrem Objekt an den Eigentümer zurückgeben. Das dürfte
auch jedem Betroffenen bewusst sein. Doch immer wieder kommt es wegen
damit zusammenhängender Details zu Streitigkeiten. So behaupteten
Mieter in einem Fall, sie hätten die Wohnung schon Wochen vor Ablauf
der Kündigungsfrist geräumt und die Schlüssel (mit exakter
Bezeichnung) in den Briefkasten des Eigentümers geworfen. Der aber
bestritt das. Er habe nie einen derartigen Brief gefunden, auch
nichts von dem bereits erfolgten Auszug gewusst und deswegen
schließlich eine Räumungsklage angestrengt. Die Justiz verweigerte
den Mietern wegen fehlender Aussicht auf Erfolg die
Prozesskostenhilfe. Nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS hieß es im Urteil, wer "eine weniger sichere Art der
Rückgabe" von Schlüsseln wähle, der trage das Risiko des Misslingens.
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