01.04.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Ein Gerüst, nicht mehr / Vorrichtung kann nicht als zweiter Rettungsweg gelten (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Vorrichtung kann nicht als zweiter Rettungsweg gelten
Die Idee war durchaus einfallsreich. Ein für die Verkehrssicherheit einer Immobilie Verantwortlicher bezeichnete das gerade am Objekt angebrachte Baugerüst in Ermangelung anderer Fluchtmöglichkeiten als den gesetzlich vorgeschriebenen zweiten Rettungsweg. Durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch wurde nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS geprüft, ob das überhaupt möglich und erlaubt ist. Das Ergebnis lautete: Nein. Die Behauptung eines zweiten Rettungsweges scheiterte daran, dass dieser auch im Brandfall funktionsfähig bleiben müsse. Doch davon könne man nicht sprechen, denn der Weg über das Gerüst führe unmittelbar an Maueröffnungen (vor allem Fenster) vorbei, aus denen Feuer und Rauch austreten und die Rettung erschweren könne.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B 1104/18) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Die Idee war durchaus einfallsreich. Ein für die
Verkehrssicherheit einer Immobilie Verantwortlicher bezeichnete das
gerade am Objekt angebrachte Baugerüst in Ermangelung anderer
Fluchtmöglichkeiten als den gesetzlich vorgeschriebenen zweiten
Rettungsweg. Durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch wurde nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS geprüft, ob
das überhaupt möglich und erlaubt ist. Das Ergebnis lautete: Nein.
Die Behauptung eines zweiten Rettungsweges scheiterte daran, dass
dieser auch im Brandfall funktionsfähig bleiben müsse. Doch davon
könne man nicht sprechen, denn der Weg über das Gerüst führe
unmittelbar an Maueröffnungen (vor allem Fenster) vorbei, aus denen
Feuer und Rauch austreten und die Rettung erschweren könne.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B
1104/18)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Die Idee war durchaus einfallsreich. Ein für die
Verkehrssicherheit einer Immobilie Verantwortlicher bezeichnete das
gerade am Objekt angebrachte Baugerüst in Ermangelung anderer
Fluchtmöglichkeiten als den gesetzlich vorgeschriebenen zweiten
Rettungsweg. Durch zwei Gerichtsinstanzen hindurch wurde nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS geprüft, ob
das überhaupt möglich und erlaubt ist. Das Ergebnis lautete: Nein.
Die Behauptung eines zweiten Rettungsweges scheiterte daran, dass
dieser auch im Brandfall funktionsfähig bleiben müsse. Doch davon
könne man nicht sprechen, denn der Weg über das Gerüst führe
unmittelbar an Maueröffnungen (vor allem Fenster) vorbei, aus denen
Feuer und Rauch austreten und die Rettung erschweren könne.
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 7 B
1104/18)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Bau , Verkehr , Rettungsweg , Immobilien , Rechtsprechung , Panorama , Auto / Verkehr , Bau / Immobilien ,
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