04.06.2018 08:30 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Ein zugiges Haus / Mieter konnten wegen ständiger Luftströme eine Minderung durchsetzen
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Mieter konnten wegen ständiger Luftströme eine Minderung durchsetzen / Ein geringer Umfang an Zugluft muss bei einem Passivhaus mit Lüftungsanlage nach Meinung der Rechtsprechung hingenommen werden. Doch wenn es zu luftig wird, dann können die Bewohner nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung geltend machen. (Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33 C 1251/17) / Der Fall: Ein Paar war in eine Drei-Zimmer-Wohnung in einem Passivhaus gezogen - versehen mit Fußbodenheizung und Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung. Wegen einer fehlerhaften Regulierung der Anlage und wegen ungeeigneter Luftdurchlässe zog ständig ein Strom kühler Luft durch die Räume. Insbesondere das Wohn-/Arbeitszimmer und das Schlafzimmer waren betroffen. Die Fußbodenheizung schaffte es nicht, gegen diesen kalten Zug anzukommen. Zeitweise sei es unerträglich für sie, stellten die Mieter fest. Sie hielten eine 20-prozentige Minderung ihrer Zahlungen für angemessen. Der Eigentümer verweigerte das und behauptete, es könne gar nicht bewiesen werden, dass die Störung die Schwelle einer unerheblichen Gebrauchsbeeinträchtigung überschreite. Das Urteil: Das Amtsgericht stellte fest, bei einer Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung sei »konstruktionsbedingt häufig, zumindest innerhalb eines gewissen Rahmens, mit Zugluft zu rechnen«. Deswegen könne man in solchen Fällen nicht grundsätzlich von einem Mangel der Wohnung sprechen. Doch hier gehe die Belästigung »über das erwartbare und damit hinzunehmende Maß hinaus«. Von »den einschlägigen Behaglichkeitskriterien« einer Wohnung könne keine Rede mehr sein. 20 Prozent Mietminderung hielt das Gericht aber für zu hoch und sprach den Mietern lediglich zehn Prozent zu. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Ein geringer Umfang an Zugluft muss bei einem Passivhaus mit
Lüftungsanlage nach Meinung der Rechtsprechung hingenommen werden.
Doch wenn es zu luftig wird, dann können die Bewohner nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung geltend
machen. (Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33 C 1251/17)
Der Fall: Ein Paar war in eine Drei-Zimmer-Wohnung in einem
Passivhaus gezogen - versehen mit Fußbodenheizung und Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung. Wegen einer fehlerhaften Regulierung der
Anlage und wegen ungeeigneter Luftdurchlässe zog ständig ein Strom
kühler Luft durch die Räume. Insbesondere das Wohn-/Arbeitszimmer und
das Schlafzimmer waren betroffen. Die Fußbodenheizung schaffte es
nicht, gegen diesen kalten Zug anzukommen. Zeitweise sei es
unerträglich für sie, stellten die Mieter fest. Sie hielten eine
20-prozentige Minderung ihrer Zahlungen für angemessen. Der
Eigentümer verweigerte das und behauptete, es könne gar nicht
bewiesen werden, dass die Störung die Schwelle einer unerheblichen
Gebrauchsbeeinträchtigung überschreite.
Das Urteil: Das Amtsgericht stellte fest, bei einer Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung sei "konstruktionsbedingt häufig, zumindest
innerhalb eines gewissen Rahmens, mit Zugluft zu rechnen". Deswegen
könne man in solchen Fällen nicht grundsätzlich von einem Mangel der
Wohnung sprechen. Doch hier gehe die Belästigung "über das erwartbare
und damit hinzunehmende Maß hinaus". Von "den einschlägigen
Behaglichkeitskriterien" einer Wohnung könne keine Rede mehr sein. 20
Prozent Mietminderung hielt das Gericht aber für zu hoch und sprach
den Mietern lediglich zehn Prozent zu.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Ein geringer Umfang an Zugluft muss bei einem Passivhaus mit
Lüftungsanlage nach Meinung der Rechtsprechung hingenommen werden.
Doch wenn es zu luftig wird, dann können die Bewohner nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS eine Mietminderung geltend
machen. (Amtsgericht Frankfurt, Aktenzeichen 33 C 1251/17)
Der Fall: Ein Paar war in eine Drei-Zimmer-Wohnung in einem
Passivhaus gezogen - versehen mit Fußbodenheizung und Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung. Wegen einer fehlerhaften Regulierung der
Anlage und wegen ungeeigneter Luftdurchlässe zog ständig ein Strom
kühler Luft durch die Räume. Insbesondere das Wohn-/Arbeitszimmer und
das Schlafzimmer waren betroffen. Die Fußbodenheizung schaffte es
nicht, gegen diesen kalten Zug anzukommen. Zeitweise sei es
unerträglich für sie, stellten die Mieter fest. Sie hielten eine
20-prozentige Minderung ihrer Zahlungen für angemessen. Der
Eigentümer verweigerte das und behauptete, es könne gar nicht
bewiesen werden, dass die Störung die Schwelle einer unerheblichen
Gebrauchsbeeinträchtigung überschreite.
Das Urteil: Das Amtsgericht stellte fest, bei einer Lüftungsanlage
mit Wärmerückgewinnung sei "konstruktionsbedingt häufig, zumindest
innerhalb eines gewissen Rahmens, mit Zugluft zu rechnen". Deswegen
könne man in solchen Fällen nicht grundsätzlich von einem Mangel der
Wohnung sprechen. Doch hier gehe die Belästigung "über das erwartbare
und damit hinzunehmende Maß hinaus". Von "den einschlägigen
Behaglichkeitskriterien" einer Wohnung könne keine Rede mehr sein. 20
Prozent Mietminderung hielt das Gericht aber für zu hoch und sprach
den Mietern lediglich zehn Prozent zu.
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Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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Schlagwörter
Rechtsprechung , Bau / Immobilien , Panorama , Mieter , Zugluft , Wohnen , Immobilien , Bild , Passivhaus , Verbraucher , Mietminderung , Berlin ,
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