02.09.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Einrichtung voll abziehbar / Sie fällt bei doppelter Haushaltsführung nicht unter die Höchstbegrenzung (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Sie fällt bei doppelter Haushaltsführung nicht unter die Höchstbegrenzung
Wer sich abseits seines eigentlichen Lebensmittelpunktes aus beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz zulegen muss, der kann eine Reihe von Ausgaben (Fahrtkosten, Miete) geltend machen. Auch eventuell anzuschaffende Einrichtungsgegenstände gehören nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/17)
Der Fall: Ein Steuerzahler mietete am Ort seiner Beschäftigung eine Zwei-Zimmer-Wohnung an. Neben der Miete machte er im Rahmen der doppelten Haushaltsführung Strom, Telefon, Rundfunkgebühren und anderes geltend. 3.000 Euro an Werbungskosten kamen zudem für Möbel und Haushaltsgegenstände zusammen. Das Finanzamt stimmte grundsätzlich zu, ordnete das Mobiliar den nur beschränkt abziehbaren Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zu. Das hatte zur Folge, dass der Betroffene wegen Überschreitung der Höchstgrenzen nur einen Teil seiner Ausgaben geltend machen konnte.
Das Urteil: Die höchsten deutschen Finanzrichter entschieden, dass die angeschafften Möbel nicht - wie vom Fiskus behauptet - unter die Rubrik »Nutzung der Unterkunft« fielen, sondern es sich um einen eigenständigen Posten handle. Die Ausgaben dafür fielen nicht unter die Höchstbetragsbegrenzung und seien deswegen in vollem Umfang als Werbungskosten absetzbar. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wer sich abseits seines eigentlichen Lebensmittelpunktes aus
beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz zulegen muss, der kann
eine Reihe von Ausgaben (Fahrtkosten, Miete) geltend machen. Auch
eventuell anzuschaffende Einrichtungsgegenstände gehören nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/17)
Der Fall: Ein Steuerzahler mietete am Ort seiner Beschäftigung
eine Zwei-Zimmer-Wohnung an. Neben der Miete machte er im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung Strom, Telefon, Rundfunkgebühren und
anderes geltend. 3.000 Euro an Werbungskosten kamen zudem für Möbel
und Haushaltsgegenstände zusammen. Das Finanzamt stimmte
grundsätzlich zu, ordnete das Mobiliar den nur beschränkt abziehbaren
Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zu. Das hatte zur Folge,
dass der Betroffene wegen Überschreitung der Höchstgrenzen nur einen
Teil seiner Ausgaben geltend machen konnte.
Das Urteil: Die höchsten deutschen Finanzrichter entschieden, dass
die angeschafften Möbel nicht - wie vom Fiskus behauptet - unter die
Rubrik "Nutzung der Unterkunft" fielen, sondern es sich um einen
eigenständigen Posten handle. Die Ausgaben dafür fielen nicht unter
die Höchstbetragsbegrenzung und seien deswegen in vollem Umfang als
Werbungskosten absetzbar.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wer sich abseits seines eigentlichen Lebensmittelpunktes aus
beruflichen Gründen einen zweiten Wohnsitz zulegen muss, der kann
eine Reihe von Ausgaben (Fahrtkosten, Miete) geltend machen. Auch
eventuell anzuschaffende Einrichtungsgegenstände gehören nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS dazu.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen VI R 18/17)
Der Fall: Ein Steuerzahler mietete am Ort seiner Beschäftigung
eine Zwei-Zimmer-Wohnung an. Neben der Miete machte er im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung Strom, Telefon, Rundfunkgebühren und
anderes geltend. 3.000 Euro an Werbungskosten kamen zudem für Möbel
und Haushaltsgegenstände zusammen. Das Finanzamt stimmte
grundsätzlich zu, ordnete das Mobiliar den nur beschränkt abziehbaren
Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft zu. Das hatte zur Folge,
dass der Betroffene wegen Überschreitung der Höchstgrenzen nur einen
Teil seiner Ausgaben geltend machen konnte.
Das Urteil: Die höchsten deutschen Finanzrichter entschieden, dass
die angeschafften Möbel nicht - wie vom Fiskus behauptet - unter die
Rubrik "Nutzung der Unterkunft" fielen, sondern es sich um einen
eigenständigen Posten handle. Die Ausgaben dafür fielen nicht unter
die Höchstbetragsbegrenzung und seien deswegen in vollem Umfang als
Werbungskosten absetzbar.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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