31.12.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Ende des Parkens / Eigentümer untersagte die bisherigen Gewohnheiten (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Eigentümer untersagte die bisherigen Gewohnheiten. Wenn jemand über längere Zeit bestimmte, nicht vertraglich zugesicherte Flächen unwidersprochen für das Parken seines PKW nutzen kann, dann erwächst daraus noch kein »Ewigkeitsrecht«. Der Eigentümer kann nach Aus-kunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch nach längerer Zeit noch auf ein Beenden dieses Zustandes pochen. (Amtsgericht Frankfurt, 33 C 767/17). Der Fall: Vor einem Haus befanden sich neben einer Feuerwehreinfahrt Nischen, in denen ein PKW Platz fand. Ein Mieter stellte darin seine Autos ab, brachte sogar Hinweisschilder an, die die Plätze als von ihm genutzt deklarierten. Dann aber untersagte der Eigentümer in mehreren Schreiben diese Praxis. Er forderte den Mieter ultimativ auf, seine Autos dort nicht mehr abzustellen. Der Betroffene verwies auf das über längere Zeit praktizierte Parken in diesen Nischen in der Vergangenheit. Nie habe es deswegen Beanstandungen gegeben. Das Urteil: »Selbst eine langwährende Duldung der unentgeltlichen tatsächlichen Nutzung« sei nicht als unwiderrufliche Gestattung zu betrachten, entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main. Grundsätzlich sei ein Mietvertrag daran orientiert, dass Wohn-/Nutzfläche gegen Entgelt überlassen werde. Deswegen habe der Mieter nicht erwarten dürfen, dass er sich dauerhaft auf seine nicht vertraglich fixierte »Sonderregelung« berufen könne. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wenn jemand über längere Zeit bestimmte, nicht vertraglich
zugesicherte Flächen unwidersprochen für das Parken seines PKW nutzen
kann, dann erwächst daraus noch kein "Ewigkeitsrecht". Der Eigentümer
kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch
nach längerer Zeit noch auf ein Beenden dieses Zustandes pochen.
(Amtsgericht Frankfurt, 33 C 767/17)
Der Fall: Vor einem Haus befanden sich neben einer
Feuerwehreinfahrt Nischen, in denen ein PKW Platz fand. Ein Mieter
stellte darin seine Autos ab, brachte sogar Hinweisschilder an, die
die Plätze als von ihm genutzt deklarierten. Dann aber untersagte der
Eigentümer in mehreren Schreiben diese Praxis. Er forderte den Mieter
ultimativ auf, seine Autos dort nicht mehr abzustellen. Der
Betroffene verwies auf das über längere Zeit praktizierte Parken in
diesen Nischen in der Vergangenheit. Nie habe es deswegen
Beanstandungen gegeben.
Das Urteil: "Selbst eine langwährende Duldung der unentgeltlichen
tatsächlichen Nutzung" sei nicht als unwiderrufliche Gestattung zu
betrachten, entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main. Grundsätzlich
sei ein Mietvertrag daran orientiert, dass Wohn-/Nutzfläche gegen
Entgelt überlassen werde. Deswegen habe der Mieter nicht erwarten
dürfen, dass er sich dauerhaft auf seine nicht vertraglich fixierte
"Sonderregelung" berufen könne.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn jemand über längere Zeit bestimmte, nicht vertraglich
zugesicherte Flächen unwidersprochen für das Parken seines PKW nutzen
kann, dann erwächst daraus noch kein "Ewigkeitsrecht". Der Eigentümer
kann nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS auch
nach längerer Zeit noch auf ein Beenden dieses Zustandes pochen.
(Amtsgericht Frankfurt, 33 C 767/17)
Der Fall: Vor einem Haus befanden sich neben einer
Feuerwehreinfahrt Nischen, in denen ein PKW Platz fand. Ein Mieter
stellte darin seine Autos ab, brachte sogar Hinweisschilder an, die
die Plätze als von ihm genutzt deklarierten. Dann aber untersagte der
Eigentümer in mehreren Schreiben diese Praxis. Er forderte den Mieter
ultimativ auf, seine Autos dort nicht mehr abzustellen. Der
Betroffene verwies auf das über längere Zeit praktizierte Parken in
diesen Nischen in der Vergangenheit. Nie habe es deswegen
Beanstandungen gegeben.
Das Urteil: "Selbst eine langwährende Duldung der unentgeltlichen
tatsächlichen Nutzung" sei nicht als unwiderrufliche Gestattung zu
betrachten, entschied das Amtsgericht Frankfurt/Main. Grundsätzlich
sei ein Mietvertrag daran orientiert, dass Wohn-/Nutzfläche gegen
Entgelt überlassen werde. Deswegen habe der Mieter nicht erwarten
dürfen, dass er sich dauerhaft auf seine nicht vertraglich fixierte
"Sonderregelung" berufen könne.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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