03.06.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Entzug von Eigentum / Auch nicht störender Miteigentümer kann betroffen sein (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Auch nicht störender Miteigentümer kann betroffen sein
Eigentum steht zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes. Wenn allerdings ein Eigentümer den Gemeinschaftsfrieden nachhaltig stört, dann kann ihm dieses entzogen werden. Selbst ein "unschuldiger" Miteigentümer kann davon betroffen sein. Allerdings muss ihm nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Möglichkeit eingeräumt werden, den Störer zu entfernen und dessen Anteile zu kaufen.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 138/17)
Der Fall: Ein Ehepaar bewohnte eine Eigentumswohnung. Der Mann war im Zuge eines erheblichen Streits mit anderen Eigentümern für Schmierereien im Treppenhaus, Beschimpfungen und Körperverletzungen verantwortlich. Die Gemeinschaft strebte eine Klage auf Entziehung des Eigentumes an. Das Problem daran: Auch die gar nicht auffällig gewordene Ehefrau hielt Anteile an der Immobilie. Ob auch ihr das Eigentum entzogen werden kann, darüber waren Amts- und Landgericht unterschiedlicher Meinung.
Das Urteil: Der BGH kam zu der Überzeugung, die Ehefrau sei in einem ersten Schritt zur Veräußerung ihres Miteigentums verpflichtet. Die WEG dürfe einen solchen Beschluss fassen. Es müsse der Frau jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verkauf abzuwenden, indem sie ihren Miteigentümer "dauerhaft und einschränkungslos" aus der Wohnanlage entferne und dessen Eigentumsanteile übernehme. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Eigentum steht zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes. Wenn
allerdings ein Eigentümer den Gemeinschaftsfrieden nachhaltig stört,
dann kann ihm dieses entzogen werden. Selbst ein "unschuldiger"
Miteigentümer kann davon betroffen sein. Allerdings muss ihm nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Möglichkeit
eingeräumt werden, den Störer zu entfernen und dessen Anteile zu
kaufen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 138/17)
Der Fall: Ein Ehepaar bewohnte eine Eigentumswohnung. Der Mann war
im Zuge eines erheblichen Streits mit anderen Eigentümern für
Schmierereien im Treppenhaus, Beschimpfungen und Körperverletzungen
verantwortlich. Die Gemeinschaft strebte eine Klage auf Entziehung
des Eigentumes an. Das Problem daran: Auch die gar nicht auffällig
gewordene Ehefrau hielt Anteile an der Immobilie. Ob auch ihr das
Eigentum entzogen werden kann, darüber waren Amts- und Landgericht
unterschiedlicher Meinung.
Das Urteil: Der BGH kam zu der Überzeugung, die Ehefrau sei in
einem ersten Schritt zur Veräußerung ihres Miteigentums verpflichtet.
Die WEG dürfe einen solchen Beschluss fassen. Es müsse der Frau
jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verkauf abzuwenden,
indem sie ihren Miteigentümer "dauerhaft und einschränkungslos" aus
der Wohnanlage entferne und dessen Eigentumsanteile übernehme.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Eigentum steht zwar unter dem Schutz des Grundgesetzes. Wenn
allerdings ein Eigentümer den Gemeinschaftsfrieden nachhaltig stört,
dann kann ihm dieses entzogen werden. Selbst ein "unschuldiger"
Miteigentümer kann davon betroffen sein. Allerdings muss ihm nach
Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die Möglichkeit
eingeräumt werden, den Störer zu entfernen und dessen Anteile zu
kaufen. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 138/17)
Der Fall: Ein Ehepaar bewohnte eine Eigentumswohnung. Der Mann war
im Zuge eines erheblichen Streits mit anderen Eigentümern für
Schmierereien im Treppenhaus, Beschimpfungen und Körperverletzungen
verantwortlich. Die Gemeinschaft strebte eine Klage auf Entziehung
des Eigentumes an. Das Problem daran: Auch die gar nicht auffällig
gewordene Ehefrau hielt Anteile an der Immobilie. Ob auch ihr das
Eigentum entzogen werden kann, darüber waren Amts- und Landgericht
unterschiedlicher Meinung.
Das Urteil: Der BGH kam zu der Überzeugung, die Ehefrau sei in
einem ersten Schritt zur Veräußerung ihres Miteigentums verpflichtet.
Die WEG dürfe einen solchen Beschluss fassen. Es müsse der Frau
jedoch die Möglichkeit eingeräumt werden, den Verkauf abzuwenden,
indem sie ihren Miteigentümer "dauerhaft und einschränkungslos" aus
der Wohnanlage entferne und dessen Eigentumsanteile übernehme.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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