05.10.2020 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Erst Abmahnung, dann Entzug der Wohnung / Eigentümer hatte das Wohngeld laufend unpünktlich gezahlt (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Eigentümer hatte das Wohngeld laufend unpünktlich gezahlt
Manche Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen müssen sich mit höchst schwierigen Eigentümern auseinandersetzen. Ein großes Problem kann es sein, wenn ein Mitglied trotz eigentlich klarer Rechtslage das Wohngeld nachhaltig unpünktlich bezahlt. Ein Eigentümer ließ zum Beispiel immer wieder hohe Rückstände zwischen 3.000 und 4.000 Euro auflaufen, ehe er die Rechnung beglich. Das bedeutete stets einen hohen Erinnerungs- und Mahnaufwand. Die Gemeinschaft beschloss daraufhin, dem Mitglied das Eigentum zu entziehen. Zwar ist das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS unter gewissen Voraussetzungen durchaus möglich, allerdings hatte die Gemeinschaft hier etwas Wichtiges übersehen: die vorherige Abmahnung. Aus diesem Grund war der Beschluss nicht wirksam. Sonst hätte der Entzug durchaus Rechtskraft erlangen können.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 26/06) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Manche Eigentümergemeinschaften und Verwaltungen müssen sich mit höchst schwierigen Eigentümern auseinandersetzen. Ein großes Problem kann es sein, wenn ein Mitglied trotz eigentlich klarer Rechtslage das Wohngeld nachhaltig unpünktlich bezahlt. Ein Eigentümer ließ zum Beispiel immer wieder hohe Rückstände zwischen 3.000 und 4.000 Euro auflaufen, ehe er die Rechnung beglich. Das bedeutete stets einen hohen Erinnerungs- und Mahnaufwand. Die Gemeinschaft beschloss daraufhin, dem Mitglied das Eigentum zu entziehen. Zwar ist das nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS unter gewissen Voraussetzungen durchaus möglich, allerdings hatte die Gemeinschaft hier etwas Wichtiges übersehen: die vorherige Abmahnung. Aus diesem Grund war der Beschluss nicht wirksam. Sonst hätte der Entzug durchaus Rechtskraft erlangen können.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 26/06)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/4724705
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Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
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