05.08.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Erst Ja, dann Nein / Verwalter stimmte einem Verkauf zu und zog dann wieder zurück (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Verwalter stimmte einem Verkauf zu und zog dann wieder zurück
Gelegentlich ist es in der Teilungserklärung vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohneigentums die Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (zum Beispiel des Verwalters) bedarf. Diese Zustimmung kann allerdings, wenn sie denn einmal erteilt wurde, nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht ohne weiteres widerrufen werden.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZB 134/17)
Der Fall: An der grundsätzlich erforderlichen Billigung des Verkaufes durch den Verwalter bestand kein Zweifel. Deswegen holte sie der betroffene Eigentümer auch ein, als er vier Objekte veräußern wollte. So weit war alles geklärt, das Grundbuchamt hatte die Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs eingetragen. Dann allerdings überlegte es sich der Verwalter doch anders und widerrief seine Zustimmung gegenüber dem Notar. Das Grundbuchamt beanstandete daraufhin das Fehlen der Verwalterzustimmung und lehnte es ab, die Eigentumsumschreibung einzutragen. Der komplette Verkauf stand plötzlich auf der Kippe, was der Verkäufer nicht hinnehmen wollte. Deswegen mussten sich nacheinander drei Gerichtsinstanzen mit der Materie befassen.
Das Urteil: Nach Vertragsabschluss, so entschied der Bundesgerichtshof als letzte Instanz, könne die einmal erteilte Verwalterzustimmung nicht mehr widerrufen werden. Denn eine solche Aktion führe dazu, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen Vertrag erfüllen müsse, den er gar nicht mehr erfüllen könne. Der Zustimmungspflichtige habe es schließlich in der Hand gehabt, vor seiner Entscheidung die Argumente für und wider einen Verkauf gründlich zu prüfen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Gelegentlich ist es in der Teilungserklärung vereinbart, dass ein
Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohneigentums die Zustimmung
anderer Eigentümer oder eines Dritten (zum Beispiel des Verwalters)
bedarf. Diese Zustimmung kann allerdings, wenn sie denn einmal
erteilt wurde, nach Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS nicht ohne weiteres widerrufen werden. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen V ZB 134/17)
Der Fall: An der grundsätzlich erforderlichen Billigung des
Verkaufes durch den Verwalter bestand kein Zweifel. Deswegen holte
sie der betroffene Eigentümer auch ein, als er vier Objekte veräußern
wollte. So weit war alles geklärt, das Grundbuchamt hatte die
Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs eingetragen. Dann
allerdings überlegte es sich der Verwalter doch anders und widerrief
seine Zustimmung gegenüber dem Notar. Das Grundbuchamt beanstandete
daraufhin das Fehlen der Verwalterzustimmung und lehnte es ab, die
Eigentumsumschreibung einzutragen. Der komplette Verkauf stand
plötzlich auf der Kippe, was der Verkäufer nicht hinnehmen wollte.
Deswegen mussten sich nacheinander drei Gerichtsinstanzen mit der
Materie befassen.
Das Urteil: Nach Vertragsabschluss, so entschied der
Bundesgerichtshof als letzte Instanz, könne die einmal erteilte
Verwalterzustimmung nicht mehr widerrufen werden. Denn eine solche
Aktion führe dazu, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen
Vertrag erfüllen müsse, den er gar nicht mehr erfüllen könne. Der
Zustimmungspflichtige habe es schließlich in der Hand gehabt, vor
seiner Entscheidung die Argumente für und wider einen Verkauf
gründlich zu prüfen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Gelegentlich ist es in der Teilungserklärung vereinbart, dass ein
Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohneigentums die Zustimmung
anderer Eigentümer oder eines Dritten (zum Beispiel des Verwalters)
bedarf. Diese Zustimmung kann allerdings, wenn sie denn einmal
erteilt wurde, nach Information des Infodienstes Recht und Steuern
der LBS nicht ohne weiteres widerrufen werden. (Bundesgerichtshof,
Aktenzeichen V ZB 134/17)
Der Fall: An der grundsätzlich erforderlichen Billigung des
Verkaufes durch den Verwalter bestand kein Zweifel. Deswegen holte
sie der betroffene Eigentümer auch ein, als er vier Objekte veräußern
wollte. So weit war alles geklärt, das Grundbuchamt hatte die
Vormerkung zur Sicherung des Auflassungsanspruchs eingetragen. Dann
allerdings überlegte es sich der Verwalter doch anders und widerrief
seine Zustimmung gegenüber dem Notar. Das Grundbuchamt beanstandete
daraufhin das Fehlen der Verwalterzustimmung und lehnte es ab, die
Eigentumsumschreibung einzutragen. Der komplette Verkauf stand
plötzlich auf der Kippe, was der Verkäufer nicht hinnehmen wollte.
Deswegen mussten sich nacheinander drei Gerichtsinstanzen mit der
Materie befassen.
Das Urteil: Nach Vertragsabschluss, so entschied der
Bundesgerichtshof als letzte Instanz, könne die einmal erteilte
Verwalterzustimmung nicht mehr widerrufen werden. Denn eine solche
Aktion führe dazu, dass der Verkäufer gegenüber dem Käufer einen
Vertrag erfüllen müsse, den er gar nicht mehr erfüllen könne. Der
Zustimmungspflichtige habe es schließlich in der Hand gehabt, vor
seiner Entscheidung die Argumente für und wider einen Verkauf
gründlich zu prüfen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
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Fax : 030 20225-5395
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