02.04.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Feuer schädigte Nachbarhaus / Auftraggeber des Handwerkers musste für Schaden aufkommen
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Tomicek/LBS
Feuer schädigte Nachbarhaus / Auftraggeber des Handwerkers musste für Schaden aufkommen
Wenn ein Grundstückseigentümer einen Handwerksbetrieb beauftragt, dann muss er im ungünstigsten Falle für Schäden haften, die als unmittelbare Folge aus diesen Arbeiten am Nachbarhaus entstanden sind. So entschied es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ein Zivilsenat der höchsten deutschen Revisionsinstanz. (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 311/16)
Der Fall: Ein Hausbesitzer ließ das Flachdach seiner Immobilie reparieren. Offiziell beauftragt war damit eine Handwerksfirma mit entsprechender fachlicher Eignung. Unter anderen mussten Heißklebearbeiten durchgeführt werden. Unter den Dachbahnen war allerdings unbemerkt ein Glutnest entstanden, das schließlich für einen Brand sorgte. Das Haus, an dem die Arbeiten durchgeführt worden waren, brannte vollständig ab. Am Nachbarhaus entstand ein Schaden in Höhe von knapp 100.000 Euro. Diesen forderte die Versicherung der Nachbarn vom Auftraggeber, zu dessen großem Pech vom eigentlich verantwortlichen Handwerker wegen einer Insolvenz nichts zu holen war.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wandte sich gegen die Entscheidung der Vorinstanz, die keine Pflicht des Hauseigentümers zum Schadenersatz gesehen hatte. Die Juristen betonten, von einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch sei nach ständiger Rechtsprechung des Senats auszugehen, wenn von einem Grundstück im Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen auf das Nachbargrundstück ausgingen, die der Nachbar selbst gar nicht abwehren könne. Dabei spiele es im konkreten Fall keine Rolle, ob der Handwerker sorgfältig ausgewählt worden sei oder nicht. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Tomicek/LBS"
Berlin (ots) -
Wenn ein Grundstückseigentümer einen Handwerksbetrieb beauftragt,
dann muss er im ungünstigsten Falle für Schäden haften, die als
unmittelbare Folge aus diesen Arbeiten am Nachbarhaus entstanden
sind. So entschied es nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS ein Zivilsenat der höchsten deutschen
Revisionsinstanz.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 311/16)
Der Fall: Ein Hausbesitzer ließ das Flachdach seiner Immobilie
reparieren. Offiziell beauftragt war damit eine Handwerksfirma mit
entsprechender fachlicher Eignung. Unter anderen mussten
Heißklebearbeiten durchgeführt werden. Unter den Dachbahnen war
allerdings unbemerkt ein Glutnest entstanden, das schließlich für
einen Brand sorgte. Das Haus, an dem die Arbeiten durchgeführt worden
waren, brannte vollständig ab. Am Nachbarhaus entstand ein Schaden in
Höhe von knapp 100.000 Euro. Diesen forderte die Versicherung der
Nachbarn vom Auftraggeber, zu dessen großem Pech vom eigentlich
verantwortlichen Handwerker wegen einer Insolvenz nichts zu holen
war.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wandte sich gegen die
Entscheidung der Vorinstanz, die keine Pflicht des Hauseigentümers
zum Schadenersatz gesehen hatte. Die Juristen betonten, von einem
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch sei nach ständiger
Rechtsprechung des Senats auszugehen, wenn von einem Grundstück im
Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen
auf das Nachbargrundstück ausgingen, die der Nachbar selbst gar nicht
abwehren könne. Dabei spiele es im konkreten Fall keine Rolle, ob der
Handwerker sorgfältig ausgewählt worden sei oder nicht.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn ein Grundstückseigentümer einen Handwerksbetrieb beauftragt,
dann muss er im ungünstigsten Falle für Schäden haften, die als
unmittelbare Folge aus diesen Arbeiten am Nachbarhaus entstanden
sind. So entschied es nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS ein Zivilsenat der höchsten deutschen
Revisionsinstanz.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen V ZR 311/16)
Der Fall: Ein Hausbesitzer ließ das Flachdach seiner Immobilie
reparieren. Offiziell beauftragt war damit eine Handwerksfirma mit
entsprechender fachlicher Eignung. Unter anderen mussten
Heißklebearbeiten durchgeführt werden. Unter den Dachbahnen war
allerdings unbemerkt ein Glutnest entstanden, das schließlich für
einen Brand sorgte. Das Haus, an dem die Arbeiten durchgeführt worden
waren, brannte vollständig ab. Am Nachbarhaus entstand ein Schaden in
Höhe von knapp 100.000 Euro. Diesen forderte die Versicherung der
Nachbarn vom Auftraggeber, zu dessen großem Pech vom eigentlich
verantwortlichen Handwerker wegen einer Insolvenz nichts zu holen
war.
Das Urteil: Der Bundesgerichtshof wandte sich gegen die
Entscheidung der Vorinstanz, die keine Pflicht des Hauseigentümers
zum Schadenersatz gesehen hatte. Die Juristen betonten, von einem
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch sei nach ständiger
Rechtsprechung des Senats auszugehen, wenn von einem Grundstück im
Rahmen privatwirtschaftlicher Benutzung rechtswidrige Einwirkungen
auf das Nachbargrundstück ausgingen, die der Nachbar selbst gar nicht
abwehren könne. Dabei spiele es im konkreten Fall keine Rolle, ob der
Handwerker sorgfältig ausgewählt worden sei oder nicht.
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Dr. Ivonn Kappel
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Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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