04.10.2021 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Fiskus und Homeoffice / Bei Vermietung an Arbeitgeber ist eine Überschusserzielungsabsicht nötig
Bei Vermietung an Arbeitgeber ist eine Überschusserzielungsabsicht nötig / Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie dürfte es öfter vorkommen, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Teil seiner privaten Immobilie zur Ausübung des Homeoffice vermietet. Die Zahl derer, die von zu Hause arbeiten, hat schließlich stark zugenommen. Doch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS muss eine Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen werden, wenn für diese Vermietung Werbungskosten geltend gemacht werden sollen. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 9/17) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) -
Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie dürfte es öfter vorkommen, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Teil seiner privaten Immobilie zur Ausübung des Homeoffice vermietet. Die Zahl derer, die von zu Hause arbeiten, hat schließlich stark zugenommen. Doch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS muss eine Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen werden, wenn für diese Vermietung Werbungskosten geltend gemacht werden sollen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 9/17)
Der Fall: Ein Beschäftigter vermietete eine Einliegerwohnung mit 54 Quadratmetern für 476 Euro monatlich an seinen Arbeitgeber. Das Mietverhältnis sollte nur während des Beschäftigungsverhältnisses andauern und die Räume ausschließlich zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Streit gab es dann allerdings mit dem Fiskus, als der Arbeitnehmer rund 25.000 Euro für eine behindertengerechte Renovierung des dazugehörigen Badezimmers (mit Dusche und Badewanne) als Werbungskostenüberschuss geltend machte. Das wollte das zuständige Finanzamt nicht anerkennen, denn für eine Betriebsstätte seien nur Toilette und Waschbecken nötig. Anschließend wurde durch mehrere Instanzen hindurch in dieser Sache verhandelt.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bemängelte am vorausgegangenen Urteil des Finanzgerichts, dass die vermieteten Räumlichkeiten nicht wie eine Gewerbeimmobilie betrachtet worden seien und keine objektbezogene Überschussprognose - bezogen auf den Einzelfall - stattgefunden habe. Genau das wäre aber nötig gewesen, um eine Bewertung der Angelegenheit des Falles vornehmen zu können. Unter anderem gehe es darum, ob der Steuerpflichtige während der Dauer des Dienstverhältnisses noch einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vornehmen könne.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Seit dem Ausbruch der Corona-Pandemie dürfte es öfter vorkommen, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber einen Teil seiner privaten Immobilie zur Ausübung des Homeoffice vermietet. Die Zahl derer, die von zu Hause arbeiten, hat schließlich stark zugenommen. Doch nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS muss eine Überschusserzielungsabsicht nachgewiesen werden, wenn für diese Vermietung Werbungskosten geltend gemacht werden sollen.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 9/17)
Der Fall: Ein Beschäftigter vermietete eine Einliegerwohnung mit 54 Quadratmetern für 476 Euro monatlich an seinen Arbeitgeber. Das Mietverhältnis sollte nur während des Beschäftigungsverhältnisses andauern und die Räume ausschließlich zu betrieblichen Zwecken verwendet werden. Streit gab es dann allerdings mit dem Fiskus, als der Arbeitnehmer rund 25.000 Euro für eine behindertengerechte Renovierung des dazugehörigen Badezimmers (mit Dusche und Badewanne) als Werbungskostenüberschuss geltend machte. Das wollte das zuständige Finanzamt nicht anerkennen, denn für eine Betriebsstätte seien nur Toilette und Waschbecken nötig. Anschließend wurde durch mehrere Instanzen hindurch in dieser Sache verhandelt.
Das Urteil: Der Bundesfinanzhof bemängelte am vorausgegangenen Urteil des Finanzgerichts, dass die vermieteten Räumlichkeiten nicht wie eine Gewerbeimmobilie betrachtet worden seien und keine objektbezogene Überschussprognose - bezogen auf den Einzelfall - stattgefunden habe. Genau das wäre aber nötig gewesen, um eine Bewertung der Angelegenheit des Falles vornehmen zu können. Unter anderem gehe es darum, ob der Steuerpflichtige während der Dauer des Dienstverhältnisses noch einen Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten vornehmen könne.
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