05.08.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Fliegende Dachziegel / Gebäudeeigentümer musste für Sturmschäden haften (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Gebäudeeigentümer musste für Sturmschäden haften. Eigentümer einer Immobilie müssen ihr Objekt so absichern, dass es auch erhebliche Sturmstärken aushalten kann, ohne gleich die Allgemeinheit zu gefährden. Wenn sich bei einem Sturm bis zur Stärke 13 Dachziegel lösen und auf die Straße fallen, dann spricht zumindest der Anscheinsbeweis für einen mangelhaften Unterhalt des Gebäudes. Nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen gilt diese Regel nach Meinung der Rechtsprechung nicht mehr. Im konkreten Fall ging es um das Dach einer Kirche, von dem während eines Sturmes der Windstärke 10 (Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h) Dachziegel auf ein geparktes Auto gefallen waren und einen Sachschaden in Höhe von 6.600 Euro angerichtet hatten. Die Kasko-Versicherung des Autofahrers forderte diese Summe von der Eigentümerin der Immobilie. In zwei Gerichtsinstanzen war sie damit nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS erfolgreich. (Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 4 U 97/16) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Eigentümer einer Immobilie müssen ihr Objekt so absichern, dass es
auch erhebliche Sturmstärken aushalten kann, ohne gleich die
Allgemeinheit zu gefährden. Wenn sich bei einem Sturm bis zur Stärke
13 Dachziegel lösen und auf die Straße fallen, dann spricht zumindest
der Anscheinsbeweis für einen mangelhaften Unterhalt des Gebäudes.
Nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen gilt diese Regel nach
Meinung der Rechtsprechung nicht mehr. Im konkreten Fall ging es um
das Dach einer Kirche, von dem während eines Sturmes der Windstärke
10 (Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h) Dachziegel auf ein geparktes
Auto gefallen waren und einen Sachschaden in Höhe von 6.600 Euro
angerichtet hatten. Die Kasko-Versicherung des Autofahrers forderte
diese Summe von der Eigentümerin der Immobilie. In zwei
Gerichtsinstanzen war sie damit nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS erfolgreich.
(Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 4 U 97/16)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Eigentümer einer Immobilie müssen ihr Objekt so absichern, dass es
auch erhebliche Sturmstärken aushalten kann, ohne gleich die
Allgemeinheit zu gefährden. Wenn sich bei einem Sturm bis zur Stärke
13 Dachziegel lösen und auf die Straße fallen, dann spricht zumindest
der Anscheinsbeweis für einen mangelhaften Unterhalt des Gebäudes.
Nur bei außergewöhnlichen Naturereignissen gilt diese Regel nach
Meinung der Rechtsprechung nicht mehr. Im konkreten Fall ging es um
das Dach einer Kirche, von dem während eines Sturmes der Windstärke
10 (Geschwindigkeiten bis zu 100 km/h) Dachziegel auf ein geparktes
Auto gefallen waren und einen Sachschaden in Höhe von 6.600 Euro
angerichtet hatten. Die Kasko-Versicherung des Autofahrers forderte
diese Summe von der Eigentümerin der Immobilie. In zwei
Gerichtsinstanzen war sie damit nach Information des Infodienstes
Recht und Steuern der LBS erfolgreich.
(Oberlandesgericht Stuttgart, Aktenzeichen 4 U 97/16)
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Schlagwörter
Sturmschaden , Wirtschaftsrecht , Immobilien , Versicherung , Rechtsprechung , Verbraucher , Ratgeber , Banken , Bau / Immobilien , Wirtschaft ,
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