05.10.2020 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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"Fräulein" als Beleidigung? / Mieterin forderte von betagten Vermietern Unterlassung (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Mieterin forderte von betagten Vermietern Unterlassung
Über Jahrhunderte war die Bezeichnung üblich. Doch heute spricht kaum jemand unverheiratete Frauen als ,,Fräulein" an. Eine Frau in Frankfurt, die von ihren älteren Vermietern regelmäßig so bezeichnet worden war, machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war sie jedoch damit vor dem Kadi nicht erfolgreich.
(Amtsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 29 C 1220/19) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Über Jahrhunderte war die Bezeichnung üblich. Doch heute spricht kaum jemand unverheiratete Frauen als "Fräulein" an. Eine Frau in Frankfurt, die von ihren älteren Vermietern regelmäßig so bezeichnet worden war, machte einen Unterlassungsanspruch geltend. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war sie jedoch damit vor dem Kadi nicht erfolgreich.
(Amtsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 29 C 1220/19)
Der Fall: Eine Mieterin und ihr im selben Haus lebendes, betagtes Vermieter-Ehepaar (knapp über bzw. unter 90 Jahre alt) wurden sich nicht darüber einig, wie die Mieterin anzusprechen bzw. anzuschreiben sei. Die Betroffene fühlte sich durch den heute unüblichen Wortgebrauch beleidigt. Sowohl auf dem Putzplan als auch auf sonstigen Schreiben stand vor dem Namen der Zusatz "Frl.". Die Vermieter sollten sich verpflichten, das einzustellen, so die Mieterin. Ansonsten sei bei Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld von 1.500 Euro zu verhängen.
Das Urteil: "In der konkreten Verwendung des Zusatzes 'Frl.'/'Fräulein' in Bezug auf die Klägerin ist keine Beleidigung zu sehen", entschied das zuständige Amtsgericht. Zwar sei der Begriff 1972 aus öffentlichen Registern gestrichen worden, doch eine juristisch feststellbare Ehrverletzung liege nicht vor. Schließlich sei in Deutschland erst vor einigen Jahren eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel "Fräulein" erschienen. Zudem müsse man berücksichtigen, dass es sich bei den Vermietern um hochbetagte Menschen handle, die einen anderen Wortschatz pflegten.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: mailto:ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: http://presseportal.de/pm/35604/4724702
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
(Amtsgericht Frankfurt/Main, Aktenzeichen 29 C 1220/19)
Der Fall: Eine Mieterin und ihr im selben Haus lebendes, betagtes Vermieter-Ehepaar (knapp über bzw. unter 90 Jahre alt) wurden sich nicht darüber einig, wie die Mieterin anzusprechen bzw. anzuschreiben sei. Die Betroffene fühlte sich durch den heute unüblichen Wortgebrauch beleidigt. Sowohl auf dem Putzplan als auch auf sonstigen Schreiben stand vor dem Namen der Zusatz "Frl.". Die Vermieter sollten sich verpflichten, das einzustellen, so die Mieterin. Ansonsten sei bei Zuwiderhandlungen ein Ordnungsgeld von 1.500 Euro zu verhängen.
Das Urteil: "In der konkreten Verwendung des Zusatzes 'Frl.'/'Fräulein' in Bezug auf die Klägerin ist keine Beleidigung zu sehen", entschied das zuständige Amtsgericht. Zwar sei der Begriff 1972 aus öffentlichen Registern gestrichen worden, doch eine juristisch feststellbare Ehrverletzung liege nicht vor. Schließlich sei in Deutschland erst vor einigen Jahren eine moderne Frauenzeitschrift mit dem Titel "Fräulein" erschienen. Zudem müsse man berücksichtigen, dass es sich bei den Vermietern um hochbetagte Menschen handle, die einen anderen Wortschatz pflegten.
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