29.06.2020 09:15 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Gesperrte Zufahrt als Mietmangel / Eine Gaststätte musste erheblich um ihre Geschäfte bangen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Eine Gaststätte musste erheblich um ihre Geschäfte bangen. Wenn eine Landstraße, die zu einem Ausflugslokal führt, gesperrt wird, dann kann das einen Mangel darstellen und zu einer Minderung der Miete berechtigen. Die Erreichbarkeit sei Grundlage der Attraktivität einer derartigen Wirtschaft, entschied die Justiz nach Information des Infodienst Recht und Steuern der LBS. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Wenn eine Landstraße, die zu einem Ausflugslokal führt, gesperrt wird, dann kann das einen Mangel darstellen und zu einer Minderung der Miete berechtigen. Die Erreichbarkeit sei Grundlage der Attraktivität einer derartigen Wirtschaft, entschied die Justiz nach Information des Infodienst Recht und Steuern der LBS.
(Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2 U 152/16)
Der Fall: Der Pächter eines Ausflugslokals sah seine Geschäfte in höchster Gefahr, als die Behörden eine Teilsperrung der an der Immobilie vorbeiführenden Landstraße ankündigten und diese dann auch tatsächlich umsetzten. Der Gastwirt vertrat die Meinung, von ihm könne auf Grund dieser Gegebenheiten nicht der vertraglich vereinbarte Mietzins verlangt werden. Der Eigentümer verwies darauf, dass die Straßenbaumaßnahmen nicht in sein Risiko, sondern in das des Mieters fielen.
Das Urteil: Mit der Sperrung einer Zufahrt zu der Gaststätte liege eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer vertraglich vereinbarten Nutzbarkeit vor, entschieden die Richter. Hierfür habe der Vermieter einzustehen. Im Wortlaut hieß es: "Bei der Teilsperrung der Straße handelt es sich um einen objektbezogenen Umstand, der dem Risikobereich der Beklagten als Vermieterin unterfällt, nicht um einen auf den Betrieb der Gaststätte selbst bezogenen Umstand, für welchen die Kläger als Mieter und Betreiber der Gaststätte einzustehen hätten." Deswegen durfte die Miete um ein Drittel gemindert werden.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4636801
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
(Oberlandesgericht Frankfurt, Aktenzeichen 2 U 152/16)
Der Fall: Der Pächter eines Ausflugslokals sah seine Geschäfte in höchster Gefahr, als die Behörden eine Teilsperrung der an der Immobilie vorbeiführenden Landstraße ankündigten und diese dann auch tatsächlich umsetzten. Der Gastwirt vertrat die Meinung, von ihm könne auf Grund dieser Gegebenheiten nicht der vertraglich vereinbarte Mietzins verlangt werden. Der Eigentümer verwies darauf, dass die Straßenbaumaßnahmen nicht in sein Risiko, sondern in das des Mieters fielen.
Das Urteil: Mit der Sperrung einer Zufahrt zu der Gaststätte liege eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer vertraglich vereinbarten Nutzbarkeit vor, entschieden die Richter. Hierfür habe der Vermieter einzustehen. Im Wortlaut hieß es: "Bei der Teilsperrung der Straße handelt es sich um einen objektbezogenen Umstand, der dem Risikobereich der Beklagten als Vermieterin unterfällt, nicht um einen auf den Betrieb der Gaststätte selbst bezogenen Umstand, für welchen die Kläger als Mieter und Betreiber der Gaststätte einzustehen hätten." Deswegen durfte die Miete um ein Drittel gemindert werden.
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