01.02.2021 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Harmlose Schaufel Schnee / Ein Ablegen geringster Mengen beim Nachbarn ist hinzunehmen
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Harmlose Schaufel Schnee / Ein Ablegen geringster Mengen beim Nachbarn ist hinzunehmen / Ein Ablegen geringster Mengen beim Nachbarn ist hinzunehmen
Es ist nicht erlaubt, im Rahmen des Winterdienstes den Schnee von seinem eigenen Grundstück ohne Rücksprache auf das Nachbarsanwesen zu schippen. Doch wenn es sich nur um eine Menge von ein oder zwei Schaufeln Schnee handelt, dann stellt das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine nennenswerte Belästigung dar.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 213 C 7060/17)
Der Fall: Ein Grundstückbesitzer ließ über den Rechtsanwalt seinen Nachbarn abmahnen, weil dieser immer wieder Schnee auf sein Anwesen geschaufelt habe. Er solle nun eine Unterlassungserklärung abgeben, dass er dies in Zukunft nicht mehr tun werde. Doch tatsächlich nachweisen konnte der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Wintern nur das Ablegen von jeweils ein bis zwei Schaufeln. Mit diesen winzigen Mengen wollte sich das Gericht nicht auseinandersetzen.
Das Urteil: ,,Das Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers" könne zwar geeignet sein, den Betroffenen zu provozieren, stellte das Amtsgericht fest. Aber diese Menge habe ,,keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klä¬gers". Es handle sich ja letztlich nur um einige Liter Wasser. Die Klage wurde abgewiesen / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Berlin (ots) - Es ist nicht erlaubt, im Rahmen des Winterdienstes den Schnee von seinem eigenen Grundstück ohne Rücksprache auf das Nachbarsanwesen zu schippen. Doch wenn es sich nur um eine Menge von ein oder zwei Schaufeln Schnee handelt, dann stellt das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS keine nennenswerte Belästigung dar.
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 213 C 7060/17)
Der Fall: Ein Grundstückbesitzer ließ über den Rechtsanwalt seinen Nachbarn abmahnen, weil dieser immer wieder Schnee auf sein Anwesen geschaufelt habe. Er solle nun eine Unterlassungserklärung abgeben, dass er dies in Zukunft nicht mehr tun werde. Doch tatsächlich nachweisen konnte der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Wintern nur das Ablegen von jeweils ein bis zwei Schaufeln. Mit diesen winzigen Mengen wollte sich das Gericht nicht auseinandersetzen.
Das Urteil: "Das Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers" könne zwar geeignet sein, den Betroffenen zu provozieren, stellte das Amtsgericht fest. Aber diese Menge habe "keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers". Es handle sich ja letztlich nur um einige Liter Wasser. Die Klage wurde abgewiesen
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
(Amtsgericht München, Aktenzeichen 213 C 7060/17)
Der Fall: Ein Grundstückbesitzer ließ über den Rechtsanwalt seinen Nachbarn abmahnen, weil dieser immer wieder Schnee auf sein Anwesen geschaufelt habe. Er solle nun eine Unterlassungserklärung abgeben, dass er dies in Zukunft nicht mehr tun werde. Doch tatsächlich nachweisen konnte der Kläger über einen Zeitraum von mehreren Wintern nur das Ablegen von jeweils ein bis zwei Schaufeln. Mit diesen winzigen Mengen wollte sich das Gericht nicht auseinandersetzen.
Das Urteil: "Das Verbringen von lediglich ein bis zwei Schaufeln Schnee auf das Grundstück des Klägers" könne zwar geeignet sein, den Betroffenen zu provozieren, stellte das Amtsgericht fest. Aber diese Menge habe "keinerlei spürbare Auswirkungen auf die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des Klägers". Es handle sich ja letztlich nur um einige Liter Wasser. Die Klage wurde abgewiesen
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Dr. Ivonn Kappel
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Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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