17.12.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Heikler Jahreswechsel / Worum sich Immobilienbesitzer an Weihnachten und Silvester streiten (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Worum sich Immobilienbesitzer an Weihnachten und Silvester streiten. Eigentlich sind die Tage zwischen dem 24. Dezember und dem 1. Januar eine Zeit, in der man als Immobilienbesitzer in erster Linie seine Ruhe haben und sich auf Familienfeiern, Bescherung und Silvesterpartys einstellen möchte. Doch nicht immer ist das möglich. Manchmal liefert ausgerechnet der Jahreswechsel einen Anlass zum Streit. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine Extra-Ausgabe einige Urteile zusammengefasst, die alle in irgendeiner Weise mit Advent, Weihnachten und Silvester zu tun haben. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Berlin (ots) -
Eigentlich sind die Tage zwischen dem 24. Dezember und dem 1.
Januar eine Zeit, in der man als Immobilienbesitzer in erster Linie
seine Ruhe haben und sich auf Familienfeiern, Bescherung und
Silvesterpartys einstellen möchte. Doch nicht immer ist das möglich.
Manchmal liefert ausgerechnet der Jahreswechsel einen Anlass zum
Streit. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine
Extra-Ausgabe einige Urteile zusammengefasst, die alle in irgendeiner
Weise mit Advent, Weihnachten und Silvester zu tun haben.
Ein Tannenbaum und eine darunter stehende Krippe - das gehört für
viele Menschen immer noch zum Standard an Heiligabend und an den
Feiertagen. Wer dann aber auch noch am Baum Wunderkerzen anbringt,
der sollte extrem vorsichtig sein. In einem baden-württembergischen
Haushalt entzündeten diese Kerzen das Moos der Krippe und es entstand
ein Feuer. Die Wohnungsbesitzerin verließ mit ihrem 15 Monate alten
Enkel fluchtartig die Räume. Das gesamte Wohnzimmer brannte aus. Die
Versicherung warf der Frau grob fahrlässiges Verhalten vor. Das
Landgericht Offenburg (Aktenzeichen 2 O 197/02) folgte dieser
Rechtsauffassung. Wenn Wunderkerzen im Inneren von Räumen, zudem noch
in der Nähe brennbarer Objekte und ohne feuerfeste Unterlage
angezündet würden, dann übersteige das klar das angemessene
Verhalten. Die Hausratversicherung musste nicht für die Schäden
aufkommen.
In der Vergangenheit haben Feuerwerkskörper immer wieder unendlich
viel Leid verursacht - häufig für den, der sie zündete, durchaus aber
auch für Menschen, die sich in der Nähe befanden. In Berlin traf eine
solche Rakete, die sich überraschend in der Luft gedreht hatte, eine
unbeteiligte Frau am Rücken und die andere am Bein. Das erstgenannte
Opfer erlitt eine schmerzhafte Brandverletzung, auch die Kleidung
wurde unbrauchbar. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Aktenzeichen 25 C
177/01) entschied, dem Verursacher sei "der Vorwurf zu machen, dass
er den in Rede stehenden Feuerwerkskörper in einem dichtbesiedelten
Gebiet in der unmittelbaren Nähe von Menschen zündete". Stattdessen
hätte er einen Platz wählen müssen, von dem aus "aller Voraussicht
nach" kein Schaden entstehen könne. Weil sich aber die Verletzte von
sich aus vier bis fünf Meter dem Ort des Zündens angenähert hatte,
hafteten beide zu jeweils 50 Prozent.
Immer beliebter werden sogenannte Fluglaternen. Das sind kleine
Leuchtkörper, die - durch Kerzenlicht betrieben - gen Himmel steigen
und dabei langsam aus dem Blickfeld der Beobachter entschwinden. Auch
am Silvesterabend werden sie gerne gestartet. Das
Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 6 C 44.16) bestätigte
allerdings, dass eine örtliche Polizeiverordnung mit Verbot von
Fluglaternen bzw. erforderlichem Genehmigungsantrag rechtmäßig sei.
Ein Kläger hatte prozessiert, nachdem ihm eine Sondergenehmigung
verwehrt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin,
dass Fluglaternen eine Gefahr darstellten, es sei in der
Vergangenheit bereits zu Unfällen gekommen.
Während der Advents- und Weihnachtszeit werden deutlich mehr
Kerzen angezündet als im restlichen Jahr. Wer Kerzenlicht liebt, der
sollte aber auch mit der nötigen Aufmerksamkeit vorgehen. Eine Frau
hatte ihrer Tochter die eigene Wohnung zum Gebrauch überlassen. Diese
zündete eine Kerze an und verließ die Wohnung, ohne die Flamme zu
löschen. Die Immobilie brannte aus. Anschließend forderte die
eigentliche Mieterin eine 100-prozentige Mietminderung, weil das
Objekt nicht mehr bewohnbar sei. Das Amtsgericht
Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 102 C 202/14) wies diese
Forderung zurück. Schließlich sei das Verschulden am Brand der
Mieterin selbst zuzurechnen, die die Wohnung ihrer offenkundig
unaufmerksamen Tochter überlassen habe.
Eine Kommune kann an bestimmten neuralgischen Orten eine
Alkoholver-botsverordnung erlassen. Die Stadt Göttingen hatte auf
diese Weise versucht, eine Partymeile, die sich unmittelbar an einem
Wohngebiet etabliert hatte, in den Griff zu bekommen. Ganz besonders
in den frühen Morgenstunden war die Lage bedenklich geworden, weil
sich überall Abfall ansammelte und etliche Passanten sich hier in
Folge übermäßigen Alkoholgenusses übergeben mussten. Das Verbot wurde
für die Wochenenden (Freitag- und Samstagnacht), aber speziell auch
für die Silvesternacht erlassen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
(Aktenzeichen 11 KN 187/12) bezeichnete die Maßnahme als
verhältnismäßig. Die Verordnung diene dem Schutz der Anwohner.
Wenn ein Gastwirt eine größere Silvesterparty durchführt, dann
muss er entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen. Es reicht nicht,
das normal in der Gemeindesatzung vorgesehene Ende der Räum- und
Streupflicht (bis 20 Uhr) einzuhalten, sondern der Verantwortliche
muss auch darüber hinaus Acht geben und bei Schneefall bzw.
überfrierender Nässe notfalls eingreifen. Im konkreten Fall war ein
Besucher der Party gestürzt, als er gegen 23 Uhr zum Luftschnappen
nach draußen ging. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen
10 U 54/12) nahm eine Drittelschuld des Gastwirts an. Der leicht
alkoholisierte Gast haftete für den Rest, weil er den gefährlichen
Zu-stand der Wege (ein Glitzern auf dem Untergrund zeigte die
überfrierende Nässe) bemerkt und sich trotzdem ins Freie gewagt
hatte. Wer sich "bewusst und ohne Not in eine solche Gefahr" begebe,
so die Richter, der verletze "in hohem Maße die Sorgfalt, die ein
vernünftig Handelnder zum Schutz der eigenen Gesundheit und des
eigenen Lebens anzuwenden hat".
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Eigentlich sind die Tage zwischen dem 24. Dezember und dem 1.
Januar eine Zeit, in der man als Immobilienbesitzer in erster Linie
seine Ruhe haben und sich auf Familienfeiern, Bescherung und
Silvesterpartys einstellen möchte. Doch nicht immer ist das möglich.
Manchmal liefert ausgerechnet der Jahreswechsel einen Anlass zum
Streit. Der Infodienst Recht und Steuern der LBS hat für seine
Extra-Ausgabe einige Urteile zusammengefasst, die alle in irgendeiner
Weise mit Advent, Weihnachten und Silvester zu tun haben.
Ein Tannenbaum und eine darunter stehende Krippe - das gehört für
viele Menschen immer noch zum Standard an Heiligabend und an den
Feiertagen. Wer dann aber auch noch am Baum Wunderkerzen anbringt,
der sollte extrem vorsichtig sein. In einem baden-württembergischen
Haushalt entzündeten diese Kerzen das Moos der Krippe und es entstand
ein Feuer. Die Wohnungsbesitzerin verließ mit ihrem 15 Monate alten
Enkel fluchtartig die Räume. Das gesamte Wohnzimmer brannte aus. Die
Versicherung warf der Frau grob fahrlässiges Verhalten vor. Das
Landgericht Offenburg (Aktenzeichen 2 O 197/02) folgte dieser
Rechtsauffassung. Wenn Wunderkerzen im Inneren von Räumen, zudem noch
in der Nähe brennbarer Objekte und ohne feuerfeste Unterlage
angezündet würden, dann übersteige das klar das angemessene
Verhalten. Die Hausratversicherung musste nicht für die Schäden
aufkommen.
In der Vergangenheit haben Feuerwerkskörper immer wieder unendlich
viel Leid verursacht - häufig für den, der sie zündete, durchaus aber
auch für Menschen, die sich in der Nähe befanden. In Berlin traf eine
solche Rakete, die sich überraschend in der Luft gedreht hatte, eine
unbeteiligte Frau am Rücken und die andere am Bein. Das erstgenannte
Opfer erlitt eine schmerzhafte Brandverletzung, auch die Kleidung
wurde unbrauchbar. Das Amtsgericht Berlin-Mitte (Aktenzeichen 25 C
177/01) entschied, dem Verursacher sei "der Vorwurf zu machen, dass
er den in Rede stehenden Feuerwerkskörper in einem dichtbesiedelten
Gebiet in der unmittelbaren Nähe von Menschen zündete". Stattdessen
hätte er einen Platz wählen müssen, von dem aus "aller Voraussicht
nach" kein Schaden entstehen könne. Weil sich aber die Verletzte von
sich aus vier bis fünf Meter dem Ort des Zündens angenähert hatte,
hafteten beide zu jeweils 50 Prozent.
Immer beliebter werden sogenannte Fluglaternen. Das sind kleine
Leuchtkörper, die - durch Kerzenlicht betrieben - gen Himmel steigen
und dabei langsam aus dem Blickfeld der Beobachter entschwinden. Auch
am Silvesterabend werden sie gerne gestartet. Das
Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen 6 C 44.16) bestätigte
allerdings, dass eine örtliche Polizeiverordnung mit Verbot von
Fluglaternen bzw. erforderlichem Genehmigungsantrag rechtmäßig sei.
Ein Kläger hatte prozessiert, nachdem ihm eine Sondergenehmigung
verwehrt worden war. Das Bundesverwaltungsgericht wies darauf hin,
dass Fluglaternen eine Gefahr darstellten, es sei in der
Vergangenheit bereits zu Unfällen gekommen.
Während der Advents- und Weihnachtszeit werden deutlich mehr
Kerzen angezündet als im restlichen Jahr. Wer Kerzenlicht liebt, der
sollte aber auch mit der nötigen Aufmerksamkeit vorgehen. Eine Frau
hatte ihrer Tochter die eigene Wohnung zum Gebrauch überlassen. Diese
zündete eine Kerze an und verließ die Wohnung, ohne die Flamme zu
löschen. Die Immobilie brannte aus. Anschließend forderte die
eigentliche Mieterin eine 100-prozentige Mietminderung, weil das
Objekt nicht mehr bewohnbar sei. Das Amtsgericht
Berlin-Pankow/Weißensee (Aktenzeichen 102 C 202/14) wies diese
Forderung zurück. Schließlich sei das Verschulden am Brand der
Mieterin selbst zuzurechnen, die die Wohnung ihrer offenkundig
unaufmerksamen Tochter überlassen habe.
Eine Kommune kann an bestimmten neuralgischen Orten eine
Alkoholver-botsverordnung erlassen. Die Stadt Göttingen hatte auf
diese Weise versucht, eine Partymeile, die sich unmittelbar an einem
Wohngebiet etabliert hatte, in den Griff zu bekommen. Ganz besonders
in den frühen Morgenstunden war die Lage bedenklich geworden, weil
sich überall Abfall ansammelte und etliche Passanten sich hier in
Folge übermäßigen Alkoholgenusses übergeben mussten. Das Verbot wurde
für die Wochenenden (Freitag- und Samstagnacht), aber speziell auch
für die Silvesternacht erlassen. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg
(Aktenzeichen 11 KN 187/12) bezeichnete die Maßnahme als
verhältnismäßig. Die Verordnung diene dem Schutz der Anwohner.
Wenn ein Gastwirt eine größere Silvesterparty durchführt, dann
muss er entsprechende Vorsichtsmaßnahmen treffen. Es reicht nicht,
das normal in der Gemeindesatzung vorgesehene Ende der Räum- und
Streupflicht (bis 20 Uhr) einzuhalten, sondern der Verantwortliche
muss auch darüber hinaus Acht geben und bei Schneefall bzw.
überfrierender Nässe notfalls eingreifen. Im konkreten Fall war ein
Besucher der Party gestürzt, als er gegen 23 Uhr zum Luftschnappen
nach draußen ging. Das Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen
10 U 54/12) nahm eine Drittelschuld des Gastwirts an. Der leicht
alkoholisierte Gast haftete für den Rest, weil er den gefährlichen
Zu-stand der Wege (ein Glitzern auf dem Untergrund zeigte die
überfrierende Nässe) bemerkt und sich trotzdem ins Freie gewagt
hatte. Wer sich "bewusst und ohne Not in eine solche Gefahr" begebe,
so die Richter, der verletze "in hohem Maße die Sorgfalt, die ein
vernünftig Handelnder zum Schutz der eigenen Gesundheit und des
eigenen Lebens anzuwenden hat".
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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