30.12.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Heizöl ausgelaufen / Schaden galt steuerlich nicht als Nachlassverbindlichkeit (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Schaden galt steuerlich nicht als Nachlassverbindlichkeit
So sehr man sich meistens über ein Immobilienerbe freuen kann, umso kritischer wird es, sollten sich bei dem Haus größere Probleme zeigen. Wenn der Erblasser die Ursache für den Schaden gesetzt hat, dann kommt nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht einmal ein steuerliches Absetzen als Nachlassverbindlichkeit in Frage.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II R 33/15)
Der Fall: Erst nach dem Tod eines Hausbesitzers stellte sich heraus, dass im Keller des Gebäudes eine größere Menge an Heizöl ausgelaufen war. Natürlich musste dieses Öl fachgerecht ent-sorgt werden, ehe an eine weitere Nutzung der Immobilie zu denken war. Die Kosten betrugen 3.800 Euro. Ein Miterbe machte diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit geltend, was der Fiskus ablehnte.
Das Urteil: Wenn Schäden an geerbten Gebäuden beseitigt werden müssen, deren Ursache vom Erblasser gesetzt wurde und sie erst nach dessen Tod bekannt werden, dann kommt nach Ansicht des BFH keine steuerliche Berücksichtigung in Frage. Anders sei es allerdings, wenn der Verstorbene bereits zu Lebzeiten (über Verträge, Urteile, Vereinbarungen) rechtlich verpflichtet gewesen sei, diesen Schaden zu beseitigen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - So sehr man sich meistens über ein Immobilienerbe freuen kann,
umso kritischer wird es, sollten sich bei dem Haus größere Probleme zeigen. Wenn
der Erblasser die Ursache für den Schaden gesetzt hat, dann kommt nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht einmal ein steuerliches
Absetzen als Nachlassverbindlichkeit in Frage. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II
R 33/15)
Der Fall: Erst nach dem Tod eines Hausbesitzers stellte sich heraus, dass im
Keller des Gebäudes eine größere Menge an Heizöl ausgelaufen war. Natürlich
musste dieses Öl fachgerecht entsorgt werden, ehe an eine weitere Nutzung der
Immobilie zu denken war. Die Kosten betrugen 3.800 Euro. Ein Miterbe machte
diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit geltend, was der Fiskus ablehnte.
Das Urteil: Wenn Schäden an geerbten Gebäuden beseitigt werden müssen, deren
Ursache vom Erblasser gesetzt wurde und sie erst nach dessen Tod bekannt werden,
dann kommt nach Ansicht des BFH keine steuerliche Berücksichtigung in Frage.
Anders sei es allerdings, wenn der Verstorbene bereits zu Lebzeiten (über
Verträge, Urteile, Vereinbarungen) rechtlich verpflichtet gewesen sei, diesen
Schaden zu beseitigen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4479898
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
umso kritischer wird es, sollten sich bei dem Haus größere Probleme zeigen. Wenn
der Erblasser die Ursache für den Schaden gesetzt hat, dann kommt nach Auskunft
des Infodienstes Recht und Steuern der LBS nicht einmal ein steuerliches
Absetzen als Nachlassverbindlichkeit in Frage. (Bundesfinanzhof, Aktenzeichen II
R 33/15)
Der Fall: Erst nach dem Tod eines Hausbesitzers stellte sich heraus, dass im
Keller des Gebäudes eine größere Menge an Heizöl ausgelaufen war. Natürlich
musste dieses Öl fachgerecht entsorgt werden, ehe an eine weitere Nutzung der
Immobilie zu denken war. Die Kosten betrugen 3.800 Euro. Ein Miterbe machte
diesen Betrag als Nachlassverbindlichkeit geltend, was der Fiskus ablehnte.
Das Urteil: Wenn Schäden an geerbten Gebäuden beseitigt werden müssen, deren
Ursache vom Erblasser gesetzt wurde und sie erst nach dessen Tod bekannt werden,
dann kommt nach Ansicht des BFH keine steuerliche Berücksichtigung in Frage.
Anders sei es allerdings, wenn der Verstorbene bereits zu Lebzeiten (über
Verträge, Urteile, Vereinbarungen) rechtlich verpflichtet gewesen sei, diesen
Schaden zu beseitigen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4479898
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