05.11.2019 11:30 | HUK-COBURG | Recht
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Herbstlaub: Wer muss Bürgersteig freihalten? / Reinigungspflicht kann übertragen werden / Haftung bei Unfällen (FOTO)
Herbstlaub: Wer muss Bürgersteig freihalten? / Reinigungspflicht kann übertragen werden / Haftung bei Unfällen/ Gefährlich: Nasses Herbstlaub kann Bürgersteige schnell in rutschige Flächen verwandeln. Räumen ist deshalb für Hauseigentümer oder Mieter in vielen Kommunen Pflicht. Foto: HUK-COBURG / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/7239 / Die Verwendung des Bildes für redaktionelle Zwecke ist honorarfrei, wenn der Abdruck mit korrekter Quellenangabe erfolgt. Quellenangabe: "obs/HUK-COBURG/Hagen Lehmann"
Coburg (ots) -
Der Herbst hält Einzug: Das Laub verfärbt sich und fällt zu Boden. Was im
Sonnenschein schön aussieht, kann schnell zur Gefahr werden. Denn im Herbst
sinken nicht nur die Temperaturen, auch die Niederschläge nehmen zu und feuchtes
Herbstlaub verwandelt Bürgersteige in rutschige Flächen. Ein Unfall ist da
schnell passiert.
Kommunen können in ihren Satzungen festschreiben, ob und in welchem Umfang sich
Hauseigentümer um die Reinigung der Bürgersteige kümmern müssen. Wer sich der
Reinigungspflicht dauerhaft entzieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Den
Eigentümern eines Mietshauses steht es offen, die Reinigungspflicht über den
Mietvertrag an die Mieter weiterzugeben.
Ereignet sich ein Unfall, hat der nicht nur eine strafrechtliche Seite. Hier
geht es, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch um persönliche Haftung. Bricht sich
ein Passant beispielsweise das Bein, weil vergessen wurde, die Blätter
wegzufegen, muss der Verantwortliche für den Schaden aufkommen. Ohne
Haftpflichtversicherung kann das teuer werden: Im geschilderten Fall können dem
Geschädigten Schmerzensgeld - und falls er arbeitet - auch eine Entschädigung
für seinen Verdienstausfall zustehen. Bleiben nach einem Unfall dauerhafte
Schäden zurück, können sogar lebenslange Rentenzahlungen fällig werden.
Ob und in welchem Umfang ein säumiger Laubräumer haftet, hängt allen Regeln zum
Trotz oft von den speziellen Umständen des Einzelfalls ab. Sollte der
Geschädigte den Rechtsweg beschreiten, steht die Haftpflichtversicherung ihrem
Kunden zur Seite.
Pressekontakt:
Karin Benning
Tel.: 09561/9622604
Mail: karin.benning@huk-coburg.de
Original-Content von: HUK-COBURG, übermittelt durch news aktuell
Der Herbst hält Einzug: Das Laub verfärbt sich und fällt zu Boden. Was im
Sonnenschein schön aussieht, kann schnell zur Gefahr werden. Denn im Herbst
sinken nicht nur die Temperaturen, auch die Niederschläge nehmen zu und feuchtes
Herbstlaub verwandelt Bürgersteige in rutschige Flächen. Ein Unfall ist da
schnell passiert.
Kommunen können in ihren Satzungen festschreiben, ob und in welchem Umfang sich
Hauseigentümer um die Reinigung der Bürgersteige kümmern müssen. Wer sich der
Reinigungspflicht dauerhaft entzieht, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Den
Eigentümern eines Mietshauses steht es offen, die Reinigungspflicht über den
Mietvertrag an die Mieter weiterzugeben.
Ereignet sich ein Unfall, hat der nicht nur eine strafrechtliche Seite. Hier
geht es, wie die HUK-COBURG mitteilt, auch um persönliche Haftung. Bricht sich
ein Passant beispielsweise das Bein, weil vergessen wurde, die Blätter
wegzufegen, muss der Verantwortliche für den Schaden aufkommen. Ohne
Haftpflichtversicherung kann das teuer werden: Im geschilderten Fall können dem
Geschädigten Schmerzensgeld - und falls er arbeitet - auch eine Entschädigung
für seinen Verdienstausfall zustehen. Bleiben nach einem Unfall dauerhafte
Schäden zurück, können sogar lebenslange Rentenzahlungen fällig werden.
Ob und in welchem Umfang ein säumiger Laubräumer haftet, hängt allen Regeln zum
Trotz oft von den speziellen Umständen des Einzelfalls ab. Sollte der
Geschädigte den Rechtsweg beschreiten, steht die Haftpflichtversicherung ihrem
Kunden zur Seite.
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