04.02.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Jahrelanger Gebrauch / Vermieter konnte größere Reparaturen an der Mietwohnung nicht sofort absetzen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Vermieter konnte größere Reparaturen an der Mietwohnung nicht sofort absetzen
Renovierungsarbeiten, mit denen Schäden aus dem jahrelangen, vertragsgemäßen Gebrauch einer vermieteten Immobilie beseitigt werden, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten - und nicht als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. So hat es nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung entschieden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 41/17)
Der Fall: Eheleute hatten für 60.000 Euro eine vermietete Wohnung gekauft. Kurz nach Vertragsschluss starb die Mieterin und es stellte sich heraus, dass Arbeiten in erheblichem Umfang nötig waren, um das Objekt wieder vermieten zu können. Das Badezimmer musste ebenso wie die Elektroinstallation erneuert werden und einige kleinere Dinge kamen auch noch dazu. Die Aufwendungen in Höhe von über 12.000 Euro wollten die Eigentümer am liebsten sofort als Erhaltungsaufwendungen in ihrer Steuererklärung geltend machen. Der Fiskus verweigerte dies und verwies darauf, es handle sich um anschaffungsnahe Herstellungskosten, die über einen längeren Zeitraum abzusetzen seien.
Das Urteil: Bauliche Maßnahmen innerhalb einer Frist von drei Jahren nach dem Erwerb müssten im Regelfall als anschaffungsnahe Herstellungskosten betrachtet werden, befand der Bundesfinanzhof. Das gelte auch im Falle verdeckter, zum Zeitpunkt der Anschaffung schon vorhandener, altersüblicher Mängel und Defekte. Die Betroffenen hätten mit den Arbeiten lediglich ,,den zeitgemäßen Zustand des Mietobjekts wiederhergestellt". Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Renovierungsarbeiten, mit denen Schäden aus dem jahrelangen,
vertragsgemäßen Gebrauch einer vermieteten Immobilie beseitigt
werden, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten - und nicht
als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. So hat es nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die
höchstrichterliche Finanzrechtsprechung entschieden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 41/17)
Der Fall: Eheleute hatten für 60.000 Euro eine vermietete Wohnung
gekauft. Kurz nach Vertragsschluss starb die Mieterin und es stellte
sich heraus, dass Arbeiten in erheblichem Umfang nötig waren, um das
Objekt wieder vermieten zu können. Das Badezimmer musste ebenso wie
die Elektroinstallation erneuert werden und einige kleinere Dinge
kamen auch noch dazu. Die Aufwendungen in Höhe von über 12.000 Euro
wollten die Eigentümer am liebsten sofort als Erhaltungsaufwendungen
in ihrer Steuererklärung geltend machen. Der Fiskus verweigerte dies
und verwies darauf, es handle sich um anschaffungsnahe
Herstellungskosten, die über einen längeren Zeitraum abzusetzen
seien.
Das Urteil: Bauliche Maßnahmen innerhalb einer Frist von drei
Jahren nach dem Erwerb müssten im Regelfall als anschaffungsnahe
Herstellungskosten betrachtet werden, befand der Bundesfinanzhof. Das
gelte auch im Falle verdeckter, zum Zeitpunkt der Anschaffung schon
vorhandener, altersüblicher Mängel und Defekte. Die Betroffenen
hätten mit den Arbeiten lediglich "den zeitgemäßen Zustand des
Mietobjekts wiederhergestellt".
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Renovierungsarbeiten, mit denen Schäden aus dem jahrelangen,
vertragsgemäßen Gebrauch einer vermieteten Immobilie beseitigt
werden, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten - und nicht
als sofort abziehbare Erhaltungsaufwendungen. So hat es nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS die
höchstrichterliche Finanzrechtsprechung entschieden.
(Bundesfinanzhof, Aktenzeichen IX R 41/17)
Der Fall: Eheleute hatten für 60.000 Euro eine vermietete Wohnung
gekauft. Kurz nach Vertragsschluss starb die Mieterin und es stellte
sich heraus, dass Arbeiten in erheblichem Umfang nötig waren, um das
Objekt wieder vermieten zu können. Das Badezimmer musste ebenso wie
die Elektroinstallation erneuert werden und einige kleinere Dinge
kamen auch noch dazu. Die Aufwendungen in Höhe von über 12.000 Euro
wollten die Eigentümer am liebsten sofort als Erhaltungsaufwendungen
in ihrer Steuererklärung geltend machen. Der Fiskus verweigerte dies
und verwies darauf, es handle sich um anschaffungsnahe
Herstellungskosten, die über einen längeren Zeitraum abzusetzen
seien.
Das Urteil: Bauliche Maßnahmen innerhalb einer Frist von drei
Jahren nach dem Erwerb müssten im Regelfall als anschaffungsnahe
Herstellungskosten betrachtet werden, befand der Bundesfinanzhof. Das
gelte auch im Falle verdeckter, zum Zeitpunkt der Anschaffung schon
vorhandener, altersüblicher Mängel und Defekte. Die Betroffenen
hätten mit den Arbeiten lediglich "den zeitgemäßen Zustand des
Mietobjekts wiederhergestellt".
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
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Schlagwörter
Mietwohnung , Steuern , Immobilien , Verbraucher , Rechtsprechung , Bild , Panorama , Bau / Immobilien ,
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