30.09.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Käufer muss sich kümmern / Sorge um korrekten Versicherungsschutz ist seine Sache (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Sorge um korrekten Versicherungsschutz ist seine Sache
Der Erwerber einer Immobilie kann sich nicht darauf verlassen, dass der Verkäufer auch für die Zeit nach der Übergabe des Objekts einen ausreichenden Versicherungsschutz organisiert hat. Darum muss sich der neue Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS selbst kümmern.
(Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen 22 U 104/18)
Der Fall: Im Februar 2017 wurde ein Hausgrundstück verkauft, im April fand schließlich die Übergabe statt. Zunächst lief alles wie geplant, doch im Juni beschädigte ein Unwetter die Immobilie erheblich. Die Reparaturen verschlangen fast 40.000 Euro. Der neue Eigentümer musste zu seiner Überraschung feststellen, dass keinerlei Versicherungsschutz mehr bestand, denn der entsprechende Vertrag war vom Vorbesitzer zum Mai gekündigt worden. Darüber hätte er informiert werden müssen, befand der neue Eigentümer, dann hätte er selbst sich um einen neuen Vertrag kümmern können.
Das Urteil: Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht wollten sich dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Es obliege grundsätzlich dem Erwerber eines Objekts, sich über den Versicherungs-schutz zu informieren - und zwar in dem Moment, in dem die Lasten und Verkehrssicherungspflichten auf ihn übergehen. Der Verkäufer sei nicht verpflichtet, von sich aus über den Versicherungsstatus zu informieren. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Der Erwerber einer Immobilie kann sich nicht darauf verlassen,
dass der Verkäufer auch für die Zeit nach der Übergabe des Objekts
einen ausreichenden Versicherungsschutz organisiert hat. Darum muss
sich der neue Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS selbst kümmern. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen
22 U 104/18)
Der Fall: Im Februar 2017 wurde ein Hausgrundstück verkauft, im
April fand schließlich die Übergabe statt. Zunächst lief alles wie
ge-plant, doch im Juni beschädigte ein Unwetter die Immobilie
erheblich. Die Reparaturen verschlangen fast 40.000 Euro. Der neue
Eigentümer musste zu seiner Überraschung feststellen, dass keinerlei
Versicherungsschutz mehr bestand, denn der entsprechende Vertrag war
vom Vorbesitzer zum Mai gekündigt worden. Darüber hätte er informiert
werden müssen, befand der neue Eigentümer, dann hätte er selbst sich
um einen neuen Vertrag kümmern können.
Das Urteil: Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht wollten sich
dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Es obliege grundsätzlich dem
Erwerber eines Objekts, sich über den Versicherungsschutz zu
informieren - und zwar in dem Moment, in dem die Lasten und
Verkehrssicherungspflichten auf ihn übergehen. Der Verkäufer sei
nicht verpflichtet, von sich aus über den Versicherungsstatus zu
informieren.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Der Erwerber einer Immobilie kann sich nicht darauf verlassen,
dass der Verkäufer auch für die Zeit nach der Übergabe des Objekts
einen ausreichenden Versicherungsschutz organisiert hat. Darum muss
sich der neue Eigentümer nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS selbst kümmern. (Oberlandesgericht Hamm, Aktenzeichen
22 U 104/18)
Der Fall: Im Februar 2017 wurde ein Hausgrundstück verkauft, im
April fand schließlich die Übergabe statt. Zunächst lief alles wie
ge-plant, doch im Juni beschädigte ein Unwetter die Immobilie
erheblich. Die Reparaturen verschlangen fast 40.000 Euro. Der neue
Eigentümer musste zu seiner Überraschung feststellen, dass keinerlei
Versicherungsschutz mehr bestand, denn der entsprechende Vertrag war
vom Vorbesitzer zum Mai gekündigt worden. Darüber hätte er informiert
werden müssen, befand der neue Eigentümer, dann hätte er selbst sich
um einen neuen Vertrag kümmern können.
Das Urteil: Sowohl Land- als auch Oberlandesgericht wollten sich
dieser Rechtsmeinung nicht anschließen. Es obliege grundsätzlich dem
Erwerber eines Objekts, sich über den Versicherungsschutz zu
informieren - und zwar in dem Moment, in dem die Lasten und
Verkehrssicherungspflichten auf ihn übergehen. Der Verkäufer sei
nicht verpflichtet, von sich aus über den Versicherungsstatus zu
informieren.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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