02.09.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Kein Mauerbau / Grundstückseigentümer fordert Schutz vor Starkregen (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die Gemeinde sein Anwesen vor Regenwasser schützt, das nach einem Starkregen eindringen könnte. Gemäß dem geltenden Bebauungsplan, so das Argument des Eigentümers, sei ein Regenrückhaltebecken vorgesehen. Nachdem dieses aber bislang nicht errichtet wurde, sammle sich auf seinem Grund das Regenwasser und staue sich auf. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war der Bürger vor Gericht nicht erfolgreich. Er wurde darauf hingewiesen, dass Festsetzungen eines Bebauungsplanes zwar städtebauliche Ziele formulierten, aber ein Anspruch auf deren Umsetzung zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht bestehe. Anwohner könnten aus einem Bebauungsplan keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegenüber der Gemeinde ableiten.
(Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen 3 K 532/18) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die
Gemeinde sein Anwesen vor Regenwasser schützt, das nach einem
Starkregen eindringen könnte. Gemäß dem geltenden Bebauungsplan, so
das Argument des Eigentümers, sei ein Regenrückhaltebecken
vorgesehen. Nachdem dieses aber bislang nicht errichtet wurde, sammle
sich auf seinem Grund das Regenwasser und staue sich auf. Nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war der Bürger
vor Gericht nicht erfolgreich. Er wurde darauf hingewiesen, dass
Festsetzungen eines Bebauungsplanes zwar städtebauliche Ziele
formulierten, aber ein Anspruch auf deren Umsetzung zu einem
bestimmten Zeitpunkt nicht bestehe. Anwohner könnten aus einem
Bebauungsplan keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegenüber der
Gemeinde ableiten.
(Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen 3 K 532/18)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Ein Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch darauf, dass die
Gemeinde sein Anwesen vor Regenwasser schützt, das nach einem
Starkregen eindringen könnte. Gemäß dem geltenden Bebauungsplan, so
das Argument des Eigentümers, sei ein Regenrückhaltebecken
vorgesehen. Nachdem dieses aber bislang nicht errichtet wurde, sammle
sich auf seinem Grund das Regenwasser und staue sich auf. Nach
Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war der Bürger
vor Gericht nicht erfolgreich. Er wurde darauf hingewiesen, dass
Festsetzungen eines Bebauungsplanes zwar städtebauliche Ziele
formulierten, aber ein Anspruch auf deren Umsetzung zu einem
bestimmten Zeitpunkt nicht bestehe. Anwohner könnten aus einem
Bebauungsplan keine eigenen Rechte auf Vollziehung gegenüber der
Gemeinde ableiten.
(Verwaltungsgericht Mainz, Aktenzeichen 3 K 532/18)
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Dr. Ivonn Kappel
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Schlagwörter
Bau , Hochwasser , Immobilien , Rechtsprechung , Banken , Finanzen , Wirtschaft , Bau / Immobilien ,
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