03.02.2020 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Kein Visum, kein Eigenbedarf / Ausländischer Eigentümer muss seinen Einzug realisieren können (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle LBS
Ausländischer Eigentümer muss seinen Einzug realisieren können / Gerade wegen der Wohnungsnot in den Großstädten sind Eigenbedarfskündigungen fast immer sehr umstritten. Nun musste die Rechtsprechung klären, ob ein ausländischer Eigentümer, der nicht mal ein Visum für Deutschland nachweisen kann, überhaupt wegen Eigenbedarfs kündigen darf. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist das nicht möglich. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 227/18) / Der Fall: Ein russischer Staatsangehöriger besaß eine Wohnung in Berlin. Nach eigenen Angaben wollte er seine beruflichen Aktivitäten in Richtung Deutschland ausweiten und kündigte deswegen seinem Mieter. Wie sich herausstellte, verfügte er nicht einmal über ein Visum, das ihm den dauerhaften Aufenthalt in der Bundesrepublik ermöglicht hätte. Der Mieter zweifelte an, dass diese Eigenbedarfskündigung rechtens sei. Das Urteil: Zwei Gerichtsinstanzen waren in dieser Sache einer Meinung - die Kündigung hatte keinen Bestand. Wenn der Wunsch nach einer Eigennutzung aus ausländerrechtlichen Gründen momentan gar nicht zu realisieren sei, dann könne auch nicht mit Hinweis auf Eigenbedarf gekündigt werden. Die Tatsache, dass die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Betroffenen auf Antrag grundsätzlich möglich sei, ändere nichts daran. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Gerade wegen der Wohnungsnot in den Großstädten sind
Eigenbedarfskündigungen fast immer sehr umstritten. Nun musste die
Rechtsprechung klären, ob ein ausländischer Eigentümer, der nicht mal ein Visum
für Deutschland nachweisen kann, überhaupt wegen Eigenbedarfs kündigen darf.
Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist das nicht
möglich. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 227/18)
Der Fall: Ein russischer Staatsangehöriger besaß eine Wohnung in Berlin. Nach
eigenen Angaben wollte er seine beruflichen Aktivitäten in Richtung Deutschland
ausweiten und kündigte deswegen seinem Mieter. Wie sich herausstellte, verfügte
er nicht einmal über ein Visum, das ihm den dauerhaften Aufenthalt in der
Bundesrepublik ermöglicht hätte. Der Mieter zweifelte an, dass diese
Eigenbedarfskündigung rechtens sei.
Das Urteil: Zwei Gerichtsinstanzen waren in dieser Sache einer Meinung - die
Kündigung hatte keinen Bestand. Wenn der Wunsch nach einer Eigennutzung aus
ausländerrechtlichen Gründen momentan gar nicht zu realisieren sei, dann könne
auch nicht mit Hinweis auf Eigenbedarf gekündigt werden. Die Tatsache, dass die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Betroffenen auf Antrag
grundsätzlich möglich sei, ändere nichts daran.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4509198
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Eigenbedarfskündigungen fast immer sehr umstritten. Nun musste die
Rechtsprechung klären, ob ein ausländischer Eigentümer, der nicht mal ein Visum
für Deutschland nachweisen kann, überhaupt wegen Eigenbedarfs kündigen darf.
Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS ist das nicht
möglich. (Landgericht Berlin, Aktenzeichen 65 S 227/18)
Der Fall: Ein russischer Staatsangehöriger besaß eine Wohnung in Berlin. Nach
eigenen Angaben wollte er seine beruflichen Aktivitäten in Richtung Deutschland
ausweiten und kündigte deswegen seinem Mieter. Wie sich herausstellte, verfügte
er nicht einmal über ein Visum, das ihm den dauerhaften Aufenthalt in der
Bundesrepublik ermöglicht hätte. Der Mieter zweifelte an, dass diese
Eigenbedarfskündigung rechtens sei.
Das Urteil: Zwei Gerichtsinstanzen waren in dieser Sache einer Meinung - die
Kündigung hatte keinen Bestand. Wenn der Wunsch nach einer Eigennutzung aus
ausländerrechtlichen Gründen momentan gar nicht zu realisieren sei, dann könne
auch nicht mit Hinweis auf Eigenbedarf gekündigt werden. Die Tatsache, dass die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Betroffenen auf Antrag
grundsätzlich möglich sei, ändere nichts daran.
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