04.11.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Klare Angaben nötig / Baugenehmigung darf nicht zu allgemein sein (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Baugenehmigung darf nicht zu allgemein sein / Baugenehmigung darf nicht zu allgemein sein / Wenn die Behörden eine Baugenehmigung für ein Hotel mit Restaurantbetrieb erteilen, dann sollte diese möglichst konkret den Inhalt, die Reichweite und den Umfang der geplanten Nutzung benennen. Sonst haben Nachbarn die Möglichkeit, mit Erfolgsaussichten dagegen vorzugehen. Bei einem Projekt in Nordrhein-Westfalen war unklar geblieben, bis wann Bar- und Restaurantbesitzer das Haus verlassen müssten und wie die nächtliche Anreise der Gäste gestaltet werde. Das schien den Richtern nach Information des Infodienst Recht und Steuern der LBS dann doch zu unklar - insbesondere mit Rücksicht auf die Anwohner, die gar nicht ahnen konnten, was mit dem neuen Hotel auf sie zukommt. Die Baugenehmigung sei zu Recht angefochten worden. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Aktenzeichen 2 B 145/17) Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) -
Wenn die Behörden eine Baugenehmigung für ein Hotel mit Restaurantbetrieb
erteilen, dann sollte diese möglichst konkret den Inhalt, die Reichweite und den
Umfang der geplanten Nutzung benennen. Sonst haben Nachbarn die Möglichkeit, mit
Erfolgsaussichten dagegen vorzugehen. Bei einem Projekt in Nordrhein-Westfalen
war unklar geblieben, bis wann Bar- und Restaurantbesitzer das Haus verlassen
müssten und wie die nächtliche Anreise der Gäste gestaltet werde. Das schien den
Richtern nach Information des Infodienst Recht und Steuern der LBS dann doch zu
unklar - insbesondere mit Rücksicht auf die Anwohner, die gar nicht ahnen
konnten, was mit dem neuen Hotel auf sie zukommt. Die Baugenehmigung sei zu
Recht angefochten worden. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
Aktenzeichen 2 B 145/17)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Wenn die Behörden eine Baugenehmigung für ein Hotel mit Restaurantbetrieb
erteilen, dann sollte diese möglichst konkret den Inhalt, die Reichweite und den
Umfang der geplanten Nutzung benennen. Sonst haben Nachbarn die Möglichkeit, mit
Erfolgsaussichten dagegen vorzugehen. Bei einem Projekt in Nordrhein-Westfalen
war unklar geblieben, bis wann Bar- und Restaurantbesitzer das Haus verlassen
müssten und wie die nächtliche Anreise der Gäste gestaltet werde. Das schien den
Richtern nach Information des Infodienst Recht und Steuern der LBS dann doch zu
unklar - insbesondere mit Rücksicht auf die Anwohner, die gar nicht ahnen
konnten, was mit dem neuen Hotel auf sie zukommt. Die Baugenehmigung sei zu
Recht angefochten worden. (Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen,
Aktenzeichen 2 B 145/17)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
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