10.07.2018 09:10 | KLUGO GmbH | Recht
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KLUGO hilft weiter - auch bei Fragen zur DSGVO / Vermieter und Mieter müssen die DSGVO beachten (FOTO)
Foto: obs/KLUGO GmbH
Vermieter und Mieter müssen die DSGVO beachten / Die DSGVO bindet neben Unternehmen auch Vermieter, da sie personenbezogene Daten von Mietern erheben. Die Infografik von KLUGO veranschaulicht, welche Daten personenbezogen sind. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/127809 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/KLUGO GmbH"
Köln (ots) -
Seit dem 25. Mai 2018 müssen sich Unternehmen an die
Datenschutz-Grundverordnung halten. Die strenge DSGVO verpflichtet
jedoch auch Vermieter und gibt Mietern mehr Rechte.
Diese Pflichten haben Vermieter nach der DSGVO
1. Vermieter brauchen eine Einwilligungserklärung in die
Datenerhebung, wenn sie vor dem Abschluss des Mietvertrages Daten von
Interessenten erheben. Benötigen Vermieter eine Schufa-Auskunft oder
ähnliche Dokumente, muss der Interessent in die Datenerhebung
einwilligen. Ziehen Mietinteressenten die Einwilligung zurück, müssen
Vermieter die erhobenen Daten löschen. Sobald ein Mietvertrag
besteht, ist der Vermieter ohnehin gesetzlich verpflichtet Daten zu
erheben und braucht keine Einwilligungserklärung.
2. Das Gesetz schreibt die Datensparsamkeit beziehungsweise die
Datenminimierung vor. Es gilt der Grundsatz: so viel wie nötig, so
wenig wie möglich. Wichtig ist es für Vermieter beispielsweise die
Kontaktdaten zu erfassen. Die Religionszugehörigkeit ist dagegen für
die Begründung eines Mietverhältnisses irrelevant. Die Daten müssen
tatsächlich relevant und zweckgebunden sein.
3. Nach Artikel 30 DSGVO sind Vermieter verpflichtet ein
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. In dem
Verzeichnis werden alle wesentlichen Angaben dokumentiert. Es enthält
idealerweise den Namen, die Kontaktdaten, den Verarbeitungszweck, die
Kategorie betroffener Personen, den Datenempfänger (beispielsweise
Ablesefirmen oder Hausverwaltungen) und die entsprechenden Fristen
für die Datenlöschung. Vermieter müssen das vollständige Verzeichnis
jederzeit der Datenschutzbehörde aushändigen können.
4. Beauftragen Vermieter Ablesefirmen oder Hausverwaltungen mit
der Datenverarbeitung, muss diese Drittdienstleistung vom Vermieter
datenschutzrechtlich abgesichert sein. Bei der Datenverarbeitung im
Auftrag ist ein Vertrag mit dem Dienstleister abzuschließen, in dem
festgelegt ist, dass der Vermieter die Datenhoheit behält. Der
Dienstleister trifft die geeigneten Sicherheitsvorkehrungen.
5. Vermieter müssen vor Mietbeginn und immer dann, wenn neue Daten
verarbeitet werden, schriftlich erklären, welche Daten erfasst werden
und was damit geschieht. Die Informationspflicht gilt gegenüber allen
Mietern. Es muss mitgeteilt werden, warum Daten erhoben werden, nach
welcher Rechtsgrundlage das geschieht, wie lange sie gespeichert
werden, welche grundlegenden Rechte der Mieter hat und welche
weiteren Empfänger seine Daten erhalten. Die Weitergabe der Daten an
Dritte darf nur erfolgen, wenn es dafür ein berechtigtes Interesse
gibt. Das ist bei den regelmäßigen Ablesungen von Wasser-, Gas- oder
Stromzählern durch den Versorger der Fall.
Die DSGVO stärkt Mieterrechte
Miet- oder Kaufinteressenten vertrauen ihre Daten Suchportalen,
Immobilieneigentümern und Maklern an. Grundsätzlich darf aber niemand
personenbezogenen Daten erheben, nutzen oder speichern außer es liegt
eine Einwilligung vor, die Datenspeicherung dient der
Vertragserfüllung oder sie ist nötig damit rechtliche Pflichten
erfüllt werden.
1. Entscheidet sich der Miet- oder Kaufinteressent gegen eine
Wohnung oder er wird abgelehnt, sind die Daten zu löschen.
2. Miet- und Kaufinteressenten haben gegenüber Verkäufern, Maklern
und Vermietern ein Auskunftsrecht. Danach erfahren die Interessenten,
welche Ihrer personenbezogenen Daten erhoben werden. Eigentümer und
Makler haben eine Informationspflicht. Sie sind verpflichtet,
Interessenten zu informieren, sobald sie personenbezogene Daten
erheben oder speichern.
3. Die Erlaubnis zur Datenerhebung kann formfrei wiederrufen
werden. Wünschen Verbraucher die Löschung Ihrer Daten, muss dem
Wunsch entsprochen werden, außer es gibt eine gesetzliche Pflicht,
nach der die Daten aufbewahrt werden müssen.
KLUGO vermittelt den fachkundigen Anwalt
Wer Antworten auf juristische Fragen sucht, wird unter
www.klugo.de fündig. KLUGO ist die neue Online-Plattform, die mit dem
Versprechen für so seriöse wie verständliche Information antritt.
Egal ob es um die DSGVO oder Arbeitsrecht geht, um Steuerecht oder
Baurecht - unter www.klugo.de werden Internetnutzer in Rechtsfragen
mit Sicherheit schlauer. Bei KLUGO finden Interessierte das gesamte
Paket: vom direkten Ansprechpartner über Musterdownloads bis hin zu
Fallbeispielen. Dazu gibt es das Versprechen einer Vermittlung zur
kostenlosen telefonischen Erstberatung beim Rechtsanwalt, werktags
von 8-22 Uhr.
Pressekontakt:
KLUGO GmbH
Britta Odendahl
Content Marketing
Kolumbastraße 3, 50667 Köln
Telefon: 0221 42305524
E-Mail: britta.odendahl@klugo.de
Wir freuen uns, Ihnen weiterhelfen zu können
Original-Content von: KLUGO GmbH, übermittelt durch news aktuell
Seit dem 25. Mai 2018 müssen sich Unternehmen an die
Datenschutz-Grundverordnung halten. Die strenge DSGVO verpflichtet
jedoch auch Vermieter und gibt Mietern mehr Rechte.
Diese Pflichten haben Vermieter nach der DSGVO
1. Vermieter brauchen eine Einwilligungserklärung in die
Datenerhebung, wenn sie vor dem Abschluss des Mietvertrages Daten von
Interessenten erheben. Benötigen Vermieter eine Schufa-Auskunft oder
ähnliche Dokumente, muss der Interessent in die Datenerhebung
einwilligen. Ziehen Mietinteressenten die Einwilligung zurück, müssen
Vermieter die erhobenen Daten löschen. Sobald ein Mietvertrag
besteht, ist der Vermieter ohnehin gesetzlich verpflichtet Daten zu
erheben und braucht keine Einwilligungserklärung.
2. Das Gesetz schreibt die Datensparsamkeit beziehungsweise die
Datenminimierung vor. Es gilt der Grundsatz: so viel wie nötig, so
wenig wie möglich. Wichtig ist es für Vermieter beispielsweise die
Kontaktdaten zu erfassen. Die Religionszugehörigkeit ist dagegen für
die Begründung eines Mietverhältnisses irrelevant. Die Daten müssen
tatsächlich relevant und zweckgebunden sein.
3. Nach Artikel 30 DSGVO sind Vermieter verpflichtet ein
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu führen. In dem
Verzeichnis werden alle wesentlichen Angaben dokumentiert. Es enthält
idealerweise den Namen, die Kontaktdaten, den Verarbeitungszweck, die
Kategorie betroffener Personen, den Datenempfänger (beispielsweise
Ablesefirmen oder Hausverwaltungen) und die entsprechenden Fristen
für die Datenlöschung. Vermieter müssen das vollständige Verzeichnis
jederzeit der Datenschutzbehörde aushändigen können.
4. Beauftragen Vermieter Ablesefirmen oder Hausverwaltungen mit
der Datenverarbeitung, muss diese Drittdienstleistung vom Vermieter
datenschutzrechtlich abgesichert sein. Bei der Datenverarbeitung im
Auftrag ist ein Vertrag mit dem Dienstleister abzuschließen, in dem
festgelegt ist, dass der Vermieter die Datenhoheit behält. Der
Dienstleister trifft die geeigneten Sicherheitsvorkehrungen.
5. Vermieter müssen vor Mietbeginn und immer dann, wenn neue Daten
verarbeitet werden, schriftlich erklären, welche Daten erfasst werden
und was damit geschieht. Die Informationspflicht gilt gegenüber allen
Mietern. Es muss mitgeteilt werden, warum Daten erhoben werden, nach
welcher Rechtsgrundlage das geschieht, wie lange sie gespeichert
werden, welche grundlegenden Rechte der Mieter hat und welche
weiteren Empfänger seine Daten erhalten. Die Weitergabe der Daten an
Dritte darf nur erfolgen, wenn es dafür ein berechtigtes Interesse
gibt. Das ist bei den regelmäßigen Ablesungen von Wasser-, Gas- oder
Stromzählern durch den Versorger der Fall.
Die DSGVO stärkt Mieterrechte
Miet- oder Kaufinteressenten vertrauen ihre Daten Suchportalen,
Immobilieneigentümern und Maklern an. Grundsätzlich darf aber niemand
personenbezogenen Daten erheben, nutzen oder speichern außer es liegt
eine Einwilligung vor, die Datenspeicherung dient der
Vertragserfüllung oder sie ist nötig damit rechtliche Pflichten
erfüllt werden.
1. Entscheidet sich der Miet- oder Kaufinteressent gegen eine
Wohnung oder er wird abgelehnt, sind die Daten zu löschen.
2. Miet- und Kaufinteressenten haben gegenüber Verkäufern, Maklern
und Vermietern ein Auskunftsrecht. Danach erfahren die Interessenten,
welche Ihrer personenbezogenen Daten erhoben werden. Eigentümer und
Makler haben eine Informationspflicht. Sie sind verpflichtet,
Interessenten zu informieren, sobald sie personenbezogene Daten
erheben oder speichern.
3. Die Erlaubnis zur Datenerhebung kann formfrei wiederrufen
werden. Wünschen Verbraucher die Löschung Ihrer Daten, muss dem
Wunsch entsprochen werden, außer es gibt eine gesetzliche Pflicht,
nach der die Daten aufbewahrt werden müssen.
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Schlagwörter
Mieterrecht , Immobilien , Bau / Immobilien , Datenschutz , Verbraucher , DSGVO , Vermieter , Panorama , Bild , Datenschutz-Grundverordnung , Gesetze , Köln ,
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