05.11.2018 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Lagern, nicht Wohnen / Mieter muss sich an Vertragsbestimmungen halten (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Mieter muss sich an Vertragsbestimmungen halten / Die Bestimmungen im Mietvertrag waren eindeutig. »Die Wohnung wird ausschließlich zu Lager- und Abstellzwecken (...) überlassen«, hieß es. Es handelte sich um stark renovierungsbedürftige Räume, für die der Mieter monatlich nur eine Grundmiete in Höhe von 85 Euro bezahlen musste. Es war ihm zwar noch erlaubt, sich dort zu waschen und im Winter auch zu übernachten. Allerdings entwickelte sich ein dauerhaftes Wohnen in dem Objekt daraus, was der Eigentümer beanstandete, abmahnte und später als Grund für eine fristlose Kündigung anführte. Nach Information des Infodienstes Recht und Steuern der LBS war der Vermieter schließlich mit seiner Räumungsklage vor Gericht erfolgreich. An ein ständiges Bewohnen der Räume sei zu keiner Zeit gedacht gewesen, es handle sich um einen klaren Vertragsverstoß. (Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen 407 C 111/16) / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)"
Berlin (ots) -
Die Bestimmungen im Mietvertrag waren eindeutig. "Die Wohnung wird
ausschließlich zu Lager- und Abstellzwecken (...) überlassen", hieß
es. Es handelte sich um stark renovierungsbedürftige Räume, für die
der Mieter monatlich nur eine Grundmiete in Höhe von 85 Euro bezahlen
musste. Es war ihm zwar noch erlaubt, sich dort zu waschen und im
Winter auch zu übernachten. Allerdings entwickelte sich ein
dauerhaftes Wohnen in dem Objekt daraus, was der Eigentümer
beanstandete, abmahnte und später als Grund für eine fristlose
Kündigung anführte. Nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS war der Vermieter schließlich mit seiner
Räumungsklage vor Gericht erfolgreich. An ein ständiges Bewohnen der
Räume sei zu keiner Zeit gedacht gewesen, es handle sich um einen
klaren Vertragsverstoß.
(Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen 407 C 111/16)
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Die Bestimmungen im Mietvertrag waren eindeutig. "Die Wohnung wird
ausschließlich zu Lager- und Abstellzwecken (...) überlassen", hieß
es. Es handelte sich um stark renovierungsbedürftige Räume, für die
der Mieter monatlich nur eine Grundmiete in Höhe von 85 Euro bezahlen
musste. Es war ihm zwar noch erlaubt, sich dort zu waschen und im
Winter auch zu übernachten. Allerdings entwickelte sich ein
dauerhaftes Wohnen in dem Objekt daraus, was der Eigentümer
beanstandete, abmahnte und später als Grund für eine fristlose
Kündigung anführte. Nach Information des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS war der Vermieter schließlich mit seiner
Räumungsklage vor Gericht erfolgreich. An ein ständiges Bewohnen der
Räume sei zu keiner Zeit gedacht gewesen, es handle sich um einen
klaren Vertragsverstoß.
(Amtsgericht Bielefeld, Aktenzeichen 407 C 111/16)
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Schlagwörter
Immobilien , Mietvertrag , Rechtsprechung , Verbraucher , Bild , Wohnen , Bau / Immobilien , Panorama ,
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