30.05.2018 10:00 | Hahn Rechtsanwälte PartG mbB | Recht
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Landgericht Stuttgart verurteilt Deutsche Bank bei zwei neueren Immobiliendarlehensverträgen aus November 2010
Stuttgart/Hamburg (ots) - Das Landgericht Stuttgart kommt in
seinem Urteil vom 17. Mai 2018 - 14 O 350/17 - zu dem Ergebnis, dass
die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zwei
Immobiliendarlehen vom 14./17. November 2010 über 154.000,00 Euro und
50.000,00 Euro rückabwickeln muss. Der Kläger aus Aalen wurde von
HAHN Rechtsanwälte vertreten. Er hatte sein Widerrufsrecht unter
Berufung auf die Fehler in den Vertragsunterlagen erklärt. Die
Deutsche Bank wies den Widerruf als verfristet zurück.
Das Landgericht Stuttgart stützt seine Entscheidung zur
Wirksamkeit des erklärten Widerrufs auf den Umstand, dass die
Deutsche Bank das Formularfeld zur Laufzeit des Darlehens nicht
ausgefüllt hatte. Der Beginn der Widerrufsfrist hänge von der
Mitteilung aller Pflichtangaben in der Vertragsausfertigung ab,
entschied das Landgericht. Hieran fehle es. Aus diesem Grund
verurteilte das Landgericht Stuttgart die Beklagte zur Rückabwicklung
der beiden neueren Immobiliendarlehen.
"Vergleichbare Fehler haben wir im Rahmen unserer
Prüfungstätigkeit für Verbraucher schon häufig feststellen können",
erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte.
"Der Widerrufsjoker ist insbesondere bei Immobiliendarlehen, die nach
dem 10. Juni 2010 geschlossen wurden, immer noch nicht tot", sagt
Anwalt Hahn. HAHN Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern kostenfrei
eine Erstbewertung ihres Darlehensvertrages auf Fehlerhaftigkeit der
Vertragsinformationen an. HAHN Rechtsanwälte vertritt beim
Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmern. "In den
Jahren 2017/18 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit
allein 35 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt
Hahn mit. "Darüber hinaus konnten wir die meisten Verfahren
außergerichtlich durch Vergleich kostengünstig erledigen. So
erfolgreich ist derzeit keine andere Kanzlei auf diesem Gebiet".
Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail: hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
seinem Urteil vom 17. Mai 2018 - 14 O 350/17 - zu dem Ergebnis, dass
die Deutsche Bank Privat- und Geschäftskunden AG zwei
Immobiliendarlehen vom 14./17. November 2010 über 154.000,00 Euro und
50.000,00 Euro rückabwickeln muss. Der Kläger aus Aalen wurde von
HAHN Rechtsanwälte vertreten. Er hatte sein Widerrufsrecht unter
Berufung auf die Fehler in den Vertragsunterlagen erklärt. Die
Deutsche Bank wies den Widerruf als verfristet zurück.
Das Landgericht Stuttgart stützt seine Entscheidung zur
Wirksamkeit des erklärten Widerrufs auf den Umstand, dass die
Deutsche Bank das Formularfeld zur Laufzeit des Darlehens nicht
ausgefüllt hatte. Der Beginn der Widerrufsfrist hänge von der
Mitteilung aller Pflichtangaben in der Vertragsausfertigung ab,
entschied das Landgericht. Hieran fehle es. Aus diesem Grund
verurteilte das Landgericht Stuttgart die Beklagte zur Rückabwicklung
der beiden neueren Immobiliendarlehen.
"Vergleichbare Fehler haben wir im Rahmen unserer
Prüfungstätigkeit für Verbraucher schon häufig feststellen können",
erklärt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechtsanwälte.
"Der Widerrufsjoker ist insbesondere bei Immobiliendarlehen, die nach
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