03.10.2022 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
0 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
Laub "weggezaubert" / Methode eines Grundstücksbesitzers behagte Justiz nicht
Methode eines Grundstücksbesitzers behagte Justiz nicht
Es ist jedes Jahr dieselbe Plage mit dem vielen Laub, das im Herbst irgendwie entsorgt werden muss. Nicht alle Methoden sind dabei erlaubt. So ,,zauberte" ein Grundstückseigentümer die Blätter ,,weg", indem er sie auf einer Fläche zwischen zwei Zäunen verschwinden ließ. Die Rechtsprechung hielt das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für unzulässig.
(Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen 23 C 3805/21)
Der Fall: Ein Eigentümer warf Laub, das er aufgesammelt hatte, in einen Zwischenraum zwischen einer Sichtschutzwand (auf seinem Grund) und einem Maschendrahtzaun im Randbereich eines angrenzenden fremden Grundstücks. Das empfanden die Nachbarn nicht als eine angemessene Art der Entsorgung von Gartenabfall. Nach einem klärenden Gespräch entfernte der Betroffene das Laub wieder. Später begehrten die Nachbarn eine Unterlassungserklärung, weil es erneut zu solchen Vorfällen gekommen sei.
Das Urteil: Das Amtsgericht Nürnberg entschied, dass durch das Abladen des Laubes eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden habe, die ein Nachbar nicht hinnehmen müsse. Doch dieser Einzelfall sei längst abgehakt gewesen. Dem Gericht war die Beweislage zu dünn, um hier eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Genau diese wäre nötig gewesen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Von einer konkreten Besorgnis weiterer Störungen sei nicht auszugehen. / Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke unter Beachtung ggf. genannter Nutzungsbedingungen honorarfrei. Veröffentlichung bitte mit Bildrechte-Hinweis.
Berlin (ots) -
Es ist jedes Jahr dieselbe Plage mit dem vielen Laub, das im Herbst irgendwie entsorgt werden muss. Nicht alle Methoden sind dabei erlaubt. So "zauberte" ein Grundstückseigentümer die Blätter "weg", indem er sie auf einer Fläche zwischen zwei Zäunen verschwinden ließ. Die Rechtsprechung hielt das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für unzulässig.
(Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen 23 C 3805/21)
Der Fall: Ein Eigentümer warf Laub, das er aufgesammelt hatte, in einen Zwischenraum zwischen einer Sichtschutzwand (auf seinem Grund) und einem Maschendrahtzaun im Randbereich eines angrenzenden fremden Grundstücks. Das empfanden die Nachbarn nicht als eine angemessene Art der Entsorgung von Gartenabfall. Nach einem klärenden Gespräch entfernte der Betroffene das Laub wieder. Später begehrten die Nachbarn eine Unterlassungserklärung, weil es erneut zu solchen Vorfällen gekommen sei.
Das Urteil: Das Amtsgericht Nürnberg entschied, dass durch das Abladen des Laubes eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden habe, die ein Nachbar nicht hinnehmen müsse. Doch dieser Einzelfall sei längst abgehakt gewesen. Dem Gericht war die Beweislage zu dünn, um hier eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Genau diese wäre nötig gewesen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Von einer konkreten Besorgnis weiterer Störungen sei nicht auszugehen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Es ist jedes Jahr dieselbe Plage mit dem vielen Laub, das im Herbst irgendwie entsorgt werden muss. Nicht alle Methoden sind dabei erlaubt. So "zauberte" ein Grundstückseigentümer die Blätter "weg", indem er sie auf einer Fläche zwischen zwei Zäunen verschwinden ließ. Die Rechtsprechung hielt das nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS für unzulässig.
(Amtsgericht Nürnberg, Aktenzeichen 23 C 3805/21)
Der Fall: Ein Eigentümer warf Laub, das er aufgesammelt hatte, in einen Zwischenraum zwischen einer Sichtschutzwand (auf seinem Grund) und einem Maschendrahtzaun im Randbereich eines angrenzenden fremden Grundstücks. Das empfanden die Nachbarn nicht als eine angemessene Art der Entsorgung von Gartenabfall. Nach einem klärenden Gespräch entfernte der Betroffene das Laub wieder. Später begehrten die Nachbarn eine Unterlassungserklärung, weil es erneut zu solchen Vorfällen gekommen sei.
Das Urteil: Das Amtsgericht Nürnberg entschied, dass durch das Abladen des Laubes eine Eigentumsbeeinträchtigung stattgefunden habe, die ein Nachbar nicht hinnehmen müsse. Doch dieser Einzelfall sei längst abgehakt gewesen. Dem Gericht war die Beweislage zu dünn, um hier eine Wiederholungsgefahr anzunehmen. Genau diese wäre nötig gewesen, um einen Unterlassungsanspruch zu begründen. Von einer konkreten Besorgnis weiterer Störungen sei nicht auszugehen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Schlagwörter
Presseartikel schreiben
Möchten Sie auch eine Pressemitteilung oder interessanten Artikel zum Thema Recht schreiben? Bei uns können Sie Ihre Mitteilungen kostenfrei veröffentlichen!
Info's für AutorenArtikel suchen
Das könnte Sie auch interessieren
Einer heizte für alle / Damit wurde die Jahresabrechnung rechtlich anfechtbar
Berlin (ots) - Aufgrund eines Fehlers wurden die Heizkosten für einen Flur auf einen bestimmten, einzelnen Wohnungseigentümer umgelegt. Das führte nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern de...Artikel lesenDer Blick nach oben / Immobilien-Prozesse um Dächer, Kamine und Antennen
Berlin (ots) - Manchmal ist es nötig, dass sich der Blick von Eigentümern, Mietern und Verwaltern einer Immobilie nach oben richtet. Dorthin, wo man vielleicht sonst gar nicht so oft schaut. Aber ei...Artikel lesenBad, WC, etc. / Wenn sich die Justiz mit Sanitär- und Wellnessfragen befassen muss
Berlin (ots) - Nasszellen sind in Häusern und Wohnungen schlicht unverzichtbar. Ohne Bad und WC wären die Nutzungsmöglichkeiten einer Immobilie erheblich eingeschränkt. Darüber hinaus gibt es in man...Artikel lesen"Musik machen verboten!" - Mythen des Mietrechts im Überblick (FOTO)
Frankfurt (ots) - E-Gitarrenlärm, Schlüssel für den Vermieter, Streichen bei Auszug - einige der gängigsten Mythen zum Mietrecht. Außerdem: Was tun, wenn der Streit um Schimmel, Ungeziefer oder N...Artikel lesenJahrelanger Gebrauch / Vermieter konnte größere Reparaturen an der Mietwohnung nicht sofort absetzen (FOTO)
Berlin (ots) - Renovierungsarbeiten, mit denen Schäden aus dem jahrelangen, vertragsgemäßen Gebrauch einer vermieteten Immobilie beseitigt werden, gelten als anschaffungsnahe Herstellungskosten ...Artikel lesenMeistgelesen
- Dachboden ausbauen - mehr Raum schaffen
- Ökohaus, Tiny House und Co.: Studie zeigt Trend zu nachhaltigen und alternativen Wohnformen (FOTO)
- 80 Großstädte im 5-Jahresvergleich: Mieten in Berlin um 42 Prozent hoch, in München um 24 Prozent
- BRIMO und DU: Einzigartiges Businessmodell für Makler und Immobilienunternehmer
- Anti-Glare-Beschichtung für Solarmodule