20.04.2018 11:30 | Hahn Rechtsanwälte PartG mbB | Recht
2 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
2 00,00 0 Bewertung(en) Bewertung schreiben
LBBW muss Bereitstellungszinsen von 48.925,00 Euro zurückzahlen
Stuttgart/Hamburg (ots) - Das Landgericht Stuttgart hat Landesbank
Baden-Württemberg (LBBW) mit Urteil vom 12. April 2018 - 12 O 335/17
- zur Rückzahlung von Bereitstellungszinsen in Höhe von 48.925,00
Euro verurteilt. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger schloss
im Februar 2007 einen Immobiliendarlehensvertrag über 170.000,00 Euro
mit der LBBW. Im Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass der Kläger
für den Fall der Nichtabnahme des Darlehens einen Bereitstellungszins
von 3 Prozent zu zahlen hatte. Die LBBW zog deshalb bis ins Jahr
2017 die vertraglich vereinbarten Bereitstellungszinsen in Höhe von
insgesamt 48.925,00 Euro vom Konto des Klägers ein. Mitte 2016 fand
der Kläger heraus, dass die Vertragsunterlagen der LBBW eine
fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielt. Da die Frist zur Ausübung
des Widerrufsrechts aus diesem Grund noch nicht in Lauf gesetzt
worden war, erklärte der Kläger den Widerruf unter Berufung auf die
Fehler im Vertrag. Jetzt verurteilte das Landgericht Stuttgart die
LBBW zur kompletten Rückzahlung der 48.925,00 Euro an
Bereitstellungszinsen.
Auf den Widerruf reagierte die LBBW mit einer sogenannten
negativen Feststellungsklage beim Landgericht Frankfurt am Main. Die
Bank wollte bei dem für den Kläger zuständigen Gericht feststellen
lassen, dass der Widerruf unwirksam war. Bereits diesen Rechtsstreit
hatte die LBBW verloren (vgl. Landgericht Frankfurt/M., Urteil vom
27.04.2017 - 2-05 O 231/16 -). Daher hatte das Landgericht Stuttgart
nur noch zu klären, ob der Kläger die eingezogenen
Bereitstellungszinsen als Rechtsfolge des erklärten Widerrufs
zurückfordern konnte. Im Falle des Widerrufs und der damit
verbundenen Rückabwicklung hat der Darlehensnehmer zwar grundsätzlich
gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm
gilt dies aber nur hinsichtlich der tatsächlich überlassenen Teile
der Darlehensvaluta. Da es jedoch nicht einmal teilweise zu einer
Überlassung der Darlehensvaluta gekommen ist, muss der Kläger laut
Landgericht Stuttgart auch keinen Wertersatz leisten. In der Folge
verurteilte das Landgericht Stuttgart die LBBW jetzt zur kompletten
Rückzahlung der 48.925,00 Euro an Bereitstellungszinsen.
"Für die Landesbank Baden-Württemberg sind die beiden
Klagverfahren gegen ihren Bankkunden dumm gelaufen", kommentiert der
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte etwas scherzhaft die von
seiner Kanzlei geführten Verfahren beim Landgericht Frankfurt/M. und
beim Landgericht Stuttgart. "Und - so ein altes deutsches Sprichwort
- Übermut tut selten gut", ergänzt Hahn.
HAHN Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern eine kostenfreie
Erstbewertung über die Widerrufsbarkeit ihres
Immobiliendarlehensvertrages an. Die Kanzlei vertritt beim
Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmern. "Allein
im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit
mehr als 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt
Hahn abschließend mit. "So erfolgreich ist derzeit keine andere
Kanzlei auf diesem Gebiet". Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
Baden-Württemberg (LBBW) mit Urteil vom 12. April 2018 - 12 O 335/17
- zur Rückzahlung von Bereitstellungszinsen in Höhe von 48.925,00
Euro verurteilt. Der von HAHN Rechtsanwälte vertretene Kläger schloss
im Februar 2007 einen Immobiliendarlehensvertrag über 170.000,00 Euro
mit der LBBW. Im Darlehensvertrag wurde vereinbart, dass der Kläger
für den Fall der Nichtabnahme des Darlehens einen Bereitstellungszins
von 3 Prozent zu zahlen hatte. Die LBBW zog deshalb bis ins Jahr
2017 die vertraglich vereinbarten Bereitstellungszinsen in Höhe von
insgesamt 48.925,00 Euro vom Konto des Klägers ein. Mitte 2016 fand
der Kläger heraus, dass die Vertragsunterlagen der LBBW eine
fehlerhafte Widerrufsbelehrung enthielt. Da die Frist zur Ausübung
des Widerrufsrechts aus diesem Grund noch nicht in Lauf gesetzt
worden war, erklärte der Kläger den Widerruf unter Berufung auf die
Fehler im Vertrag. Jetzt verurteilte das Landgericht Stuttgart die
LBBW zur kompletten Rückzahlung der 48.925,00 Euro an
Bereitstellungszinsen.
Auf den Widerruf reagierte die LBBW mit einer sogenannten
negativen Feststellungsklage beim Landgericht Frankfurt am Main. Die
Bank wollte bei dem für den Kläger zuständigen Gericht feststellen
lassen, dass der Widerruf unwirksam war. Bereits diesen Rechtsstreit
hatte die LBBW verloren (vgl. Landgericht Frankfurt/M., Urteil vom
27.04.2017 - 2-05 O 231/16 -). Daher hatte das Landgericht Stuttgart
nur noch zu klären, ob der Kläger die eingezogenen
Bereitstellungszinsen als Rechtsfolge des erklärten Widerrufs
zurückfordern konnte. Im Falle des Widerrufs und der damit
verbundenen Rückabwicklung hat der Darlehensnehmer zwar grundsätzlich
gemäß § 346 Abs. 2 BGB Wertersatz zu leisten. Nach der Rechtsprechung
des Bundesgerichtshofes und der Oberlandesgerichte Stuttgart und Hamm
gilt dies aber nur hinsichtlich der tatsächlich überlassenen Teile
der Darlehensvaluta. Da es jedoch nicht einmal teilweise zu einer
Überlassung der Darlehensvaluta gekommen ist, muss der Kläger laut
Landgericht Stuttgart auch keinen Wertersatz leisten. In der Folge
verurteilte das Landgericht Stuttgart die LBBW jetzt zur kompletten
Rückzahlung der 48.925,00 Euro an Bereitstellungszinsen.
"Für die Landesbank Baden-Württemberg sind die beiden
Klagverfahren gegen ihren Bankkunden dumm gelaufen", kommentiert der
Fachanwalt Peter Hahn von HAHN Rechtsanwälte etwas scherzhaft die von
seiner Kanzlei geführten Verfahren beim Landgericht Frankfurt/M. und
beim Landgericht Stuttgart. "Und - so ein altes deutsches Sprichwort
- Übermut tut selten gut", ergänzt Hahn.
HAHN Rechtsanwälte bietet allen Verbrauchern eine kostenfreie
Erstbewertung über die Widerrufsbarkeit ihres
Immobiliendarlehensvertrages an. Die Kanzlei vertritt beim
Darlehenswiderruf bundesweit Tausende von Darlehensnehmern. "Allein
im Jahr 2017 haben wir in vergleichbaren Widerrufsfällen bundesweit
mehr als 20 positive Urteile für unsere Mandanten erstritten", teilt
Hahn abschließend mit. "So erfolgreich ist derzeit keine andere
Kanzlei auf diesem Gebiet". Weitere Informationen finden Sie unter
https://hahn-rechtsanwaelte.de/widerruf-von-darlehen.
Pressekontakt:
Hahn Rechtsanwälte PartG mbB
RA Peter Hahn
Alter Steinweg 1
20459 Hamburg
Fon: +49-40-3615720
Fax: +49-40-361572361
E-Mail:
peter.hahn@hahn-rechtsanwaelte.de
http://www.hahn-rechtsanwaelte.de
Original-Content von: Hahn Rechtsanwälte PartG mbB, übermittelt durch news aktuell
Schlagwörter
Presseartikel schreiben
Möchten Sie auch eine Pressemitteilung oder interessanten Artikel zum Thema Recht schreiben? Bei uns können Sie Ihre Mitteilungen kostenfrei veröffentlichen!
Info's für AutorenArtikel suchen
Das könnte Sie auch interessieren
Weiter Richtung Null gefallen: Minizinsen beim Baugeld / Bestkonditionen für Darlehen unter 0,5 Prozent möglich / Viele Kreditinstitute etablieren Mindestzinsen im positiven Bereich (FOTO)
-------------------------------------------------------------- September-Zinsbericht http://ots.de/LcsW2o -------------------------------------------------------------- München (ots) ...Artikel lesenGrunderwerbsteuer für Küche? / Käufer durfte bewegliche Gegenstände aus Verkaufspreis herausrechnen (FOTO)
Berlin (ots) - Wenn Verkäufer und Käufer einer Immobilie im notariellen Kaufvertrag eine bestimmte Summe für mitveräußerte bewegliche Gegenstände vereinbaren, dann kann diese Summe im Regelfall ...Artikel lesenErst Ja, dann Nein / Verwalter stimmte einem Verkauf zu und zog dann wieder zurück (FOTO)
Berlin (ots) - Gelegentlich ist es in der Teilungserklärung vereinbart, dass ein Wohnungseigentümer zur Veräußerung des Wohneigentums die Zustimmung anderer Eigentümer oder eines Dritten (zum Be...Artikel lesenBaujahr muss stimmen / Ein "Irrtum" um zwei Jahre kann schon zu viel sein (FOTO)
Berlin (ots) - Wenn es um das Baujahr einer verkauften Immobilie geht, dann hat die Rechtsprechung wenig Verständnis für Unkorrektheiten. Bereits eine Fehlangabe des Anbieters um zwei Jahre (zu ...Artikel lesenInterhyp-Zinsbericht: Historisch niedrige Bauzinsen, kein nachhaltiger Aufwärtstrend in Sicht / Nach jüngster Sitzung der Europäischen Zentralbank (EZB) keine Impulse zu höheren Zinsen (FOTO)
-------------------------------------------------------------- Video zum Zinsbericht http://ots.de/g91DSR -------------------------------------------------------------- München (ots) ...Artikel lesenMeistgelesen
- Dachboden ausbauen - mehr Raum schaffen
- Ökohaus, Tiny House und Co.: Studie zeigt Trend zu nachhaltigen und alternativen Wohnformen (FOTO)
- 80 Großstädte im 5-Jahresvergleich: Mieten in Berlin um 42 Prozent hoch, in München um 24 Prozent
- BRIMO und DU: Einzigartiges Businessmodell für Makler und Immobilienunternehmer
- Anti-Glare-Beschichtung für Solarmodule