12.10.2022 17:01 | Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH | Recht
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Maklerverträge können widerrufen werden / Dr. Stoll & Sauer zeigt wie Widerruf oder Kündigung gelingen
Lahr (ots) -
Von einem Makler versprechen sich Verbraucher einen schnellen, problemlosen und für sich möglichst kostengünstigen Vertragsabschluss - sei es über eine Immobilie, einen Darlehensvertrag oder eine Versicherung. Der Makler erhält als Vergütung eine vorab vereinbarte Provision. Doch nicht in allen Fällen ist der Makler so erfolgreich wie erhofft. Wie gelingt es dem Verbraucher aus dem Maklervertrag wieder herauszukommen? Wie gelingt der Widerruf? Wie die Kündigung des Vertrags? Welche Fallstricke gilt es dabei zu beachten? Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet zum Thema Maklerverträge im Online-Check (https://www.dr-stoll-kollegen.de/abgasskandal/klageweg-pruefen) eine kostenlose Erstberatung an. Mehr Infos zu "Maklerverträge wiederrufen" gibt es auf unserer Website. (https://www.dr-stoll-kollegen.de/widerruf-maklervertrag) Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien in Deutschland.
Maklerverträge sind an keine Form gebunden
Heutzutage werden Maklerverträge häufig telefonisch oder online abgeschlossen. Das stellt kein Problem dar, weil die Verträge an keine bestimmte Form gebunden sind. Wenn etwa ein Makler im Internet eine Immobilie beworben und dabei ausdrücklich auf seine Maklereigenschaft und die Käuferprovision hingewiesen hat und er dann einem anrufenden Interessenten die Kontaktdaten des Verkäufers für eine Besichtigung gibt, ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Aus Beweisgründen sollte der Vertragsabschluss jedoch immer schriftlich erfolgen.
Wie lässt sich der Maklervertrag beenden?
Die Begriffe Rücktritt, Widerruf und Kündigung werden oft synonym verwendet. Juristisch gesehen, werden jedoch damit unterschiedliche Vorgänge beschrieben. Wobei es einen Rücktritt beim Maklervertrag nicht gibt. Rücktritt endet immer mit der Kündigung oder dem Widerruf:
- Bei der Kündigung löst der Verbraucher den Maklervertrag auf. Bei einem befristeten Vertrag ist eine Kündigung während der Laufzeit nur durch außerordentliche Gründe möglich. Beispielsweise würde die Kündigung funktionieren, wenn sich der Makler verpflichtet hat, ein Jahr lang aktiv nach einer Immobilie für seinen Auftraggeber zu suchen, aber tatsächlich nichts unternommen hat. Wenn der Auftraggeber von dem Verstoß des Maklers gegen dessen Pflichten erfahren hat, muss er binnen zwei Wochen kündigen und dies dem Makler mitteilen. Liegen keine außerordentlichen Gründe für eine Kündigung vor, lässt man den Vertrag einfach auslaufen.
- Bei einem unbefristeten Maklervertrag kann der Auftraggeber zu jeder Zeit und ohne Angaben von Gründen kündigen.
- Beim Widerruf liegt die Sache anders als bei der Kündigung. Die Kündigung wirkt in die Zukunft, der Widerruf richtet sich auch in die Vergangenheit. Widerrufen dürfen nur Verbraucher, die privat den Maklervertrag abgeschlossen haben. Bei Gewerbetreibenden ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn sie im Sinne ihres Gewerbes handeln. Ansonsten kann ein Maklervertrag binnen 14 Tage widerrufen werden. Verträge werden manchmal unüberlegt abgeschlossen. Ganz wichtig ist: Der Makler muss über den Widerruf den Verbraucher aufklären. Ohne Belehrung oder bei fehlerhafter Belehrung beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher belehrt worden ist. Die 14tägige Widerrufsfrist beginnt spätestens nach einem Jahr zu laufen.
- Der Widerruf bedarf keiner besonderen Form. Mündlich und auch telefonisch kann er erfolgen. Ratsam ist es jedoch den Widerruf zu dokumentieren. Dazu eignet sich besonders das Versenden einer E-Mail, die fristgerecht versendet wurde.
- Das Recht auf Widerruf gilt nicht nur bei schriftlich oder telefonisch abgeschlossenen Verträgen, sondern auch, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen wurde.
- Durch eine wirksame Widerrufserklärung wird der Maklervertrag aufgehoben und damit unwirksam. Der Käufer bzw. Verkäufer schuldet daher keine Provision, auch wenn es durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zum Abschluss eines Kaufvertrages gekommen ist.
Das hört sich jetzt einfach und plausibel an. Doch in manchen Maklerverträgen stehen Klauseln und Nebenbestimmungen, die für Laien undurchschaubar sind. Oftmals verstoßen sie gegen bestehende Rechtsprechung. Die Kanzlei rät daher Verbrauchern zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check (https://www.dr-stoll-kollegen.de/abgasskandal/klageweg-pruefen) und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Maklervertrag problemlos zu kündigen oder ihn zu widerrufen.
Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
Pressekontakt:
Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Einsteinallee 1/1
77933 Lahr
Telefon: 07821 / 92 37 68 - 0
Fax: 07821 / 92 37 68 - 889
Mobil für Presseanfragen: 0160/5369307
kanzlei@dr-stoll-kollegen.de
christoph.rigling@dr-stoll-kollegen.de
https://www.dr-stoll-kollegen.de/
Original-Content von: Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH, übermittelt durch news aktuell
Von einem Makler versprechen sich Verbraucher einen schnellen, problemlosen und für sich möglichst kostengünstigen Vertragsabschluss - sei es über eine Immobilie, einen Darlehensvertrag oder eine Versicherung. Der Makler erhält als Vergütung eine vorab vereinbarte Provision. Doch nicht in allen Fällen ist der Makler so erfolgreich wie erhofft. Wie gelingt es dem Verbraucher aus dem Maklervertrag wieder herauszukommen? Wie gelingt der Widerruf? Wie die Kündigung des Vertrags? Welche Fallstricke gilt es dabei zu beachten? Die Verbraucherkanzlei Dr. Stoll & Sauer bietet zum Thema Maklerverträge im Online-Check (https://www.dr-stoll-kollegen.de/abgasskandal/klageweg-pruefen) eine kostenlose Erstberatung an. Mehr Infos zu "Maklerverträge wiederrufen" gibt es auf unserer Website. (https://www.dr-stoll-kollegen.de/widerruf-maklervertrag) Die Kanzlei Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Kanzleien in Deutschland.
Maklerverträge sind an keine Form gebunden
Heutzutage werden Maklerverträge häufig telefonisch oder online abgeschlossen. Das stellt kein Problem dar, weil die Verträge an keine bestimmte Form gebunden sind. Wenn etwa ein Makler im Internet eine Immobilie beworben und dabei ausdrücklich auf seine Maklereigenschaft und die Käuferprovision hingewiesen hat und er dann einem anrufenden Interessenten die Kontaktdaten des Verkäufers für eine Besichtigung gibt, ist ein Maklervertrag zustande gekommen. Aus Beweisgründen sollte der Vertragsabschluss jedoch immer schriftlich erfolgen.
Wie lässt sich der Maklervertrag beenden?
Die Begriffe Rücktritt, Widerruf und Kündigung werden oft synonym verwendet. Juristisch gesehen, werden jedoch damit unterschiedliche Vorgänge beschrieben. Wobei es einen Rücktritt beim Maklervertrag nicht gibt. Rücktritt endet immer mit der Kündigung oder dem Widerruf:
- Bei der Kündigung löst der Verbraucher den Maklervertrag auf. Bei einem befristeten Vertrag ist eine Kündigung während der Laufzeit nur durch außerordentliche Gründe möglich. Beispielsweise würde die Kündigung funktionieren, wenn sich der Makler verpflichtet hat, ein Jahr lang aktiv nach einer Immobilie für seinen Auftraggeber zu suchen, aber tatsächlich nichts unternommen hat. Wenn der Auftraggeber von dem Verstoß des Maklers gegen dessen Pflichten erfahren hat, muss er binnen zwei Wochen kündigen und dies dem Makler mitteilen. Liegen keine außerordentlichen Gründe für eine Kündigung vor, lässt man den Vertrag einfach auslaufen.
- Bei einem unbefristeten Maklervertrag kann der Auftraggeber zu jeder Zeit und ohne Angaben von Gründen kündigen.
- Beim Widerruf liegt die Sache anders als bei der Kündigung. Die Kündigung wirkt in die Zukunft, der Widerruf richtet sich auch in die Vergangenheit. Widerrufen dürfen nur Verbraucher, die privat den Maklervertrag abgeschlossen haben. Bei Gewerbetreibenden ist ein Widerruf ausgeschlossen, wenn sie im Sinne ihres Gewerbes handeln. Ansonsten kann ein Maklervertrag binnen 14 Tage widerrufen werden. Verträge werden manchmal unüberlegt abgeschlossen. Ganz wichtig ist: Der Makler muss über den Widerruf den Verbraucher aufklären. Ohne Belehrung oder bei fehlerhafter Belehrung beginnt die Frist erst dann zu laufen, wenn der Verbraucher belehrt worden ist. Die 14tägige Widerrufsfrist beginnt spätestens nach einem Jahr zu laufen.
- Der Widerruf bedarf keiner besonderen Form. Mündlich und auch telefonisch kann er erfolgen. Ratsam ist es jedoch den Widerruf zu dokumentieren. Dazu eignet sich besonders das Versenden einer E-Mail, die fristgerecht versendet wurde.
- Das Recht auf Widerruf gilt nicht nur bei schriftlich oder telefonisch abgeschlossenen Verträgen, sondern auch, wenn der Vertrag außerhalb der Geschäftsräume des Maklers geschlossen wurde.
- Durch eine wirksame Widerrufserklärung wird der Maklervertrag aufgehoben und damit unwirksam. Der Käufer bzw. Verkäufer schuldet daher keine Provision, auch wenn es durch die Tätigkeit des Immobilienmaklers zum Abschluss eines Kaufvertrages gekommen ist.
Das hört sich jetzt einfach und plausibel an. Doch in manchen Maklerverträgen stehen Klauseln und Nebenbestimmungen, die für Laien undurchschaubar sind. Oftmals verstoßen sie gegen bestehende Rechtsprechung. Die Kanzlei rät daher Verbrauchern zur anwaltlichen Beratung. Im kostenfreien Online-Check (https://www.dr-stoll-kollegen.de/abgasskandal/klageweg-pruefen) und der kostenlosen Erstberatung zeigen wir Möglichkeiten auf, den Maklervertrag problemlos zu kündigen oder ihn zu widerrufen.
Dr. Stoll & Sauer gehört zu den führenden Verbraucherkanzleien
Bei der Kanzlei Dr. Stoll & Sauer Rechtsanwaltsgesellschaft mbH handelt es sich um eine der führenden Kanzleien im Verbraucher- und Anlegerschutzrecht. Mit der Expertise von 40 Anwälten und Fachanwälten steht die Kanzlei in allen wichtigen Rechtsgebieten den Mandanten in den Standorten Lahr, Stuttgart, Kenzingen und Ettenheim zur Verfügung. Die Kanzlei ist unter anderem auf Bank- und Kapitalmarktrecht sowie den Abgasskandal spezialisiert. Hinzu kommen die Themen Arbeits-, IT-, Versicherungs-, Reise- und Verwaltungsrecht. Die Gesellschafter Dr. Ralf Stoll und Ralph Sauer führten die Musterfeststellungsklage gegen die Volkswagen AG, handelten für 260.000 Verbraucher einen 830-Millionen-Vergleich aus. Aktuell führen die Inhaber in einer Spezialgesellschaft die Musterfeststellungsklage gegen die Mercedes-Benz Group AG. Im JUVE Handbuch 2019/2020 wird die Kanzlei für ihre Kompetenz beim Management von Massenverfahren als marktprägend erwähnt.
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