30.12.2019 09:00 | Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS) | Recht
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Miete stimmte nicht / Hausverkäufer hatte falsche Angaben gemacht (FOTO)
Foto: obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS
Hausverkäufer hatte falsche Angaben gemacht
Es gibt im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft wesentliche Fakten und Zahlen, bei denen der Verkäufer tunlichst nicht den kleinsten Fehler machen sollte, sonst riskiert er spätere Schadenersatzforderungen. Die Mieteinnahmen eines Objekts gehören nach Auskunft des Infodienstes Recht und Steuern der LBS zu diesen Schlüsselangaben.
(Oberlandesgericht Köln, Aktenzeichen 3 U 24/18)
Der Fall: Der Veräußerer und der Erwerber nahmen beim Verkauf eines Mietshauses als (unterschriebene) Anlage zum Notarvertrag eine Mieterliste mit Angaben zu deren monatlichen Zahlungen auf. Es war darin von gut 60.000 Euro Jahresnettomiete die Rede. Tatsächlich, so stellte sich im Nachhinein heraus, wurden zum Zeitpunkt der Übergabe nur 47.000 Euro erzielt. Die Differenz schien dem Käufer bei weitem zu groß, als dass er darüber hinwegsehen wollte.
Das Urteil: Es handle sich bei der Höhe der zu erzielenden Mieteinnahmen um eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung, entschied ein Kölner Zivilsenat. Die Einschätzung des Werts dieses Objekts habe maßgeblich etwas mit diesen immerhin in einer Anlage zum Notarvertrag unterzeichneten Angaben zu tun gehabt. Deswegen musste der Verkäufer für den Fehlbetrag aufkommen. Weiterer Text über ots und www.presseportal.de/nr/35604 / Die Verwendung dieses Bildes ist für redaktionelle Zwecke honorarfrei. Veröffentlichung bitte unter Quellenangabe: "obs/Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)/Bundesgeschäftsstelle LBS"
Berlin (ots) - Es gibt im Zusammenhang mit einem Grundstücksgeschäft wesentliche
Fakten und Zahlen, bei denen der Verkäufer tunlichst nicht den kleinsten Fehler
machen sollte, sonst riskiert er spätere Schadenersatzforderungen. Die
Mieteinnahmen eines Objekts gehören nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS zu diesen Schlüsselangaben. (Oberlandesgericht Köln,
Aktenzeichen 3 U 24/18)
Der Fall: Der Veräußerer und der Erwerber nahmen beim Verkauf eines Mietshauses
als (unterschriebene) Anlage zum Notarvertrag eine Mieterliste mit Angaben zu
deren monatlichen Zahlungen auf. Es war darin von gut 60.000 Euro
Jahresnettomiete die Rede. Tatsächlich, so stellte sich im Nachhinein heraus,
wurden zum Zeitpunkt der Übergabe nur 47.000 Euro erzielt. Die Differenz schien
dem Käufer bei weitem zu groß, als dass er darüber hinwegsehen wollte.
Das Urteil: Es handle sich bei der Höhe der zu erzielenden Mieteinnahmen um eine
sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung, entschied ein Kölner Zivilsenat. Die
Einschätzung des Werts dieses Objekts habe maßgeblich etwas mit diesen immerhin
in einer Anlage zum Notarvertrag unterzeichneten Angaben zu tun gehabt. Deswegen
musste der Verkäufer für den Fehlbetrag aufkommen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4479896
OTS: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS)
Original-Content von: Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen (LBS), übermittelt durch news aktuell
Fakten und Zahlen, bei denen der Verkäufer tunlichst nicht den kleinsten Fehler
machen sollte, sonst riskiert er spätere Schadenersatzforderungen. Die
Mieteinnahmen eines Objekts gehören nach Auskunft des Infodienstes Recht und
Steuern der LBS zu diesen Schlüsselangaben. (Oberlandesgericht Köln,
Aktenzeichen 3 U 24/18)
Der Fall: Der Veräußerer und der Erwerber nahmen beim Verkauf eines Mietshauses
als (unterschriebene) Anlage zum Notarvertrag eine Mieterliste mit Angaben zu
deren monatlichen Zahlungen auf. Es war darin von gut 60.000 Euro
Jahresnettomiete die Rede. Tatsächlich, so stellte sich im Nachhinein heraus,
wurden zum Zeitpunkt der Übergabe nur 47.000 Euro erzielt. Die Differenz schien
dem Käufer bei weitem zu groß, als dass er darüber hinwegsehen wollte.
Das Urteil: Es handle sich bei der Höhe der zu erzielenden Mieteinnahmen um eine
sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung, entschied ein Kölner Zivilsenat. Die
Einschätzung des Werts dieses Objekts habe maßgeblich etwas mit diesen immerhin
in einer Anlage zum Notarvertrag unterzeichneten Angaben zu tun gehabt. Deswegen
musste der Verkäufer für den Fehlbetrag aufkommen.
Pressekontakt:
Dr. Ivonn Kappel
Referat Presse
Bundesgeschäftsstelle Landesbausparkassen
Tel.: 030 20225-5398
Fax : 030 20225-5395
E-Mail: ivonn.kappel@dsgv.de
Weiteres Material: https://www.presseportal.de/pm/35604/4479896
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